Gefahrstoffverordnung, Dokumentationspflicht

Gefahrstoffverordnung: Neue Dokumentationspflicht für fruchtbarkeitsschädigende Stoffe

07.01.2026 - 04:44:12

Eine verschärfte Gefahrstoffverordnung verpflichtet Unternehmen, die Exposition gegenüber bestimmten Chemikalien mindestens fünf Jahre lang zu erfassen. Die Aufsichtsbehörden werden die Umsetzung 2026 kontrollieren.

Deutsche Unternehmen müssen ab sofort die Exposition gegenüber fruchtbarkeitsschädigenden Chemikalien fünf Jahre lang dokumentieren. Die verschärfte Gefahrstoffverordnung trat bereits Ende Dezember 2025 in Kraft und stellt Betriebe mit Gefahrstoffen vor neue administrative Herausforderungen. Diese Woche bestätigten Branchenberichte die Details der Neuregelung, die deutsche Gesetze an strengere EU-Vorgaben angleicht.

Kern der Änderung: Expositionsverzeichnis wird erweitert

Herzstück der Novelle ist die Erweiterung des Expositionsverzeichnisses. Bislang konzentrierte sich die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation vor allem auf krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe. Jetzt kommen explizit reprotoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B hinzu. Eine am 6. Januar 2026 veröffentlichte Rechtsanalyse macht den entscheidenden Unterschied deutlich: Während Nachweise für Krebsgifte aufgrund langer Latenzzeiten von Erkrankungen weiterhin 40 Jahre aufbewahrt werden müssen, gilt für die Dokumentation fruchtbarkeitsschädigender Stoffe eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren nach Ende der Exposition.

Diese Differenzierung trägt den unterschiedlichen toxikologischen Profilen Rechnung. Reproduktionstoxische Effekte zeigen sich oft in kürzeren Zeiträumen als Berufskrankheiten, die sich über Jahrzehnte entwickeln. Die neue Regel beendet jedoch eine bisherige Grauzone, in der reprotoxische Stoffe oft mit weniger strengen Dokumentationsstandards behandelt wurden als ihre krebserregenden Pendants. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass jeder exponierte Mitarbeiter mit Details wie Stoffart, Expositionsdauer und gemessenen Konzentrationen erfasst wird.

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Welche Stoffe sind betroffen?

Die neue Pflicht zielt auf Stoffe ab, die als reprotoxisch (fruchtbarkeitsschädigend) unter die Kategorien 1A (bekannter menschlicher Fortpflanzungsgiftstoff) und 1B (vermuteter menschlicher Fortpflanzungsgiftstoff) eingestuft sind. Dazu gehören weit verbreitete Industriechemikalien wie Blei, Kohlenmonoxid, bestimmte Weichmacher (Phthalate) und spezielle Lösungsmittel wie Dimethylformamid.

Branchenexperten weisen darauf hin, dass viele Unternehmen den administrativen Aufwand für diese Stoffe bisher unterschätzt haben könnten. Im Gegensatz zur „allgemeinen“ Gefahrstoffbeurteilung erfordert die Aufnahme ins Expositionsverzeichnis nach § 10a eine personalisierte Datenerfassung. Kann ein Betrieb nicht ausschließen, dass die Exposition am Arbeitsplatz einen niedrigen Grenzwert überschreitet, muss er sofort mit der detaillierten Aufzeichnung beginnen. Dieser Schritt soll die Nachverfolgbarkeit von Expositionen verbessern, die die Fruchtbarkeit schädigen, und die reproduktive Gesundheit der Beschäftigten wirksamer schützen.

Umsetzung: Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) hilft

Zur Unterstützung der Betriebe haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV) die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) aktualisiert. Seit Anfang Januar 2026 ermöglicht die ZED-Oberfläche die spezifische Erfassung reprotoxischer Stoffe mit dem neuen Parameter der 5-jährigen Aufbewahrungsfrist.

Die Nutzung der ZED bietet einen Compliance-Vorteil: Durch die Übertragung der Daten in dieses zentrale Archiv können Arbeitgeber die Pflicht zur langfristigen Archivierung und Datenverfügbarkeit effektiv delegieren. Sobald die Daten erfolgreich an die ZED übermittelt sind, ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung entbunden, die Aufzeichnungen für die gesamte Dauer physisch oder digital vorzuhalten. Dies stellt sicher, dass die Daten auch dann für Mitarbeiter zugänglich bleiben, wenn das Unternehmen nicht mehr existiert. Für die 5-jährige Aufbewahrungsfrist reprotoxischer Aufzeichnungen bietet diese zentrale Lösung eine sichere und rechtlich konforme Speichermethode, die den Standards der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht.

Hintergrund: Angleichung an EU-Recht

Die nationale Novelle setzt die EU-Richtlinie 2022/431 in deutsches Recht um. Diese Richtlinie, die bis April 2024 umgesetzt werden musste, erweiterte den Anwendungsbereich strenger Arbeitsschutzvorschriften auf reprotoxische Stoffe. Die im Dezember 2025 finalisierte und jetzt 2026 wirksame deutsche Gesetzgebung vollzieht diesen Übergang.

Die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen – fünf Jahre für Reprotoxika versus 40 Jahre für Karzinogene/Mutagene – spiegeln einen Kompromiss zwischen Datennutzen und administrativer Verhältnismäßigkeit wider. Während die 40-Jahre-Regel für Krebserreger essenziell ist, um Erkrankungen wie Mesotheliom oder Lungenkrebs zu verfolgen, die erst Jahrzehnte später auftreten, gilt die 5-Jahre-Frist für Reprotoxika als ausreichend, um die relevanten biologischen Zeitfenster für Fortpflanzungsgesundheitsprobleme abzudecken.

Ausblick: Kontrollen starten 2026

Rechtsberater warnen, dass die „Schonfrist“ für die Umsetzung praktisch vorbei ist. Da die Verordnung nun in Kraft ist, ist damit zu rechnen, dass Aufsichtsbehörden wie die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaften diese Register in ihre Routineinspektionen für 2026 einbeziehen.

Unternehmen wird geraten, umgehend ihre Gefahrstoffverzeichnisse zu überprüfen. Der erste Schritt ist die Identifizierung aller reprotoxischen Stoffe der Kategorien 1A und 1B, die derzeit verwendet werden. Anschließend müssen die Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, um festzustellen, ob die Pflicht zur Führung eines Expositionsverzeichnisses ausgelöst wird. Die Nichteinhaltung dieser Dokumentationspflichten kann zu Bußgeldern und rechtlicher Haftung führen, insbesondere wenn Mitarbeiter später gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit Fruchtbarkeit oder Schwangerschaft geltend machen. Die klare 5-Jahres-Frist impliziert auch, dass Unternehmen robuste Datenlöschkonzepte benötigen, um Sicherheits-Compliance mit Datenschutzanforderungen in Einklang zu bringen.

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