Firmenwagen darf Mindestlohn nicht ersetzen
18.01.2026 - 05:44:12Eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts stellt klar: Der gesetzliche Mindestlohn muss in bar aufs Konto fließen. Ein Dienstwagen als alleinige Vergütung reicht nicht aus – mit teuren Folgen für viele Unternehmen.
Urteil schafft endgültige Klarheit
Seit Jahren war strittig, ob Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn mit einem Firmenwagen „bezahlen“ dürfen. Das Bundessozialgericht (BSG) beendete diese Unsicherheit im Spätherbst 2025 mit einem klaren Nein. Die Richter hoben in zwei Verfahren Urteile zugunsten der Arbeitgeber auf. Sie folgten der Argumentation der Deutschen Rentenversicherung: Der Mindestlohnanspruch entsteht unabhängig von jeder Sachleistung.
Die verhandelten Fälle betrafen Teilzeitkräfte, die nur einen Dienstwagen zur privaten Nutzung erhielten. Zwar wurden Sozialbeiträge für diesen geldwerten Vorteil abgeführt, ein echter Lohn in Euro fehlte jedoch. Genau das ist das Problem.
Das BSG-Urteil macht deutlich: Sachleistungen wie ein Dienstwagen dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Viele Arbeitgeber haben noch veraltete oder missverständliche Vertragsklauseln – das kann zu Nachforderungen, zusätzlichen Sozialabgaben und sogar Bußgeldern führen. Das kostenlose E-Book „Der Arbeitsvertrag – Klauseln, Pflichten und Musterbeispiele“ erklärt, welche Formulierungen Sie jetzt anpassen müssen, liefert 19 rechtssichere Musterformulierungen und konkrete Formulierungsvorlagen für Personaler und Geschäftsleitungen. So lassen sich Nachzahlungen vermeiden und Verträge schnell rechtskonform nachbessern. Arbeitsvertrag-Muster jetzt kostenlos herunterladen
Bar auf die Hand – das ist der Zweck
Warum ist das so entscheidend? Die Begründung des Gerichts ist sozialpolitisch: Das Mindestlohngesetz soll die Existenz von Arbeitnehmern mit direkt verfügbarem Geld sichern. Ein Auto kann keine Miete zahlen, keinen Einkauf bezahlen. Es ist nicht liquide.
„Der gesetzliche Anspruch ist explizit auf eine Geldleistung gerichtet“, so die Richter. Der Mindestlohn ist ein eigenständiger Anspruch, der zusätzlich zur vertraglichen Vergütung besteht. Ein teurer Firmenwagen kann ihn also nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Diese Auslegung stärkt das Barlohnprinzip und unterbindet eine beliebte Umgehungspraxis.
Doppelte Abgabenlast droht Unternehmen
Die praktischen Konsequenzen für betroffene Firmen sind finanziell brisant. Das Urteil bedeutet eine potenzielle Doppelbelastung. Denn die bereits für den Firmenwagen gezahlten Sozialversicherungsbeiträge tilgen nicht die Beitragsschuld für den nun fälligen Mindestlohn.
Unternehmen müssen also nicht nur den rückständigen Mindestlohn nachzahlen, sondern auch die vollen Sozialabgaben darauf. Kommt es durch die Nachzahlung zu einer Übervergütung des Arbeitnehmers, ist das eine zivilrechtliche Frage. Die Forderungen der Rentenversicherung bleiben davon unberührt und sind rechtmäßig.
Branchen im Fokus der Prüfer
Besonders betroffen sind Sektoren, in denen Dienstwagen zum Standard gehören. Dazu zählen der Außendienst, Lieferdienste, mobile Pflegedienste und viele Handwerksbetriebe. Hier wurde das Fahrzeug oft als zentraler Vergütungsbestandteil genutzt, um Gehälter knapp über dem Mindestlohn attraktiv zu machen.
Diese Modelle sind nun hinfällig. Unternehmen müssen dringend ihre Verträge und Gehaltsstrukturen überprüfen. Experten raten zu einer klaren Trennung: Das Grundgehalt muss mindestens dem Mindestlohn entsprechen und in Geld ausgezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen sind ausschließlich als Zusatzleistung zu betrachten.
Mit der erneuten Erhöhung des Mindestlohns 2026 gewinnt das Thema zusätzliche Dringlichkeit. Die Botschaft des BSG ist unmissverständlich: Der Mindestlohn gehört aufs Konto, nicht auf die Straße. Für viele Personalabteilungen beginnt jetzt die Zeit der Nachbesserungen.
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