Finanzamt erlaubt Pauschal-Splitting für Buffet und All-Inclusive
06.01.2026 - 17:23:12Die Gastronomie atmet auf: Das Bundesfinanzministerium hat eine pauschale Steueraufteilung für Kombi-Angebote wieder eingeführt. Ab sofort können Wirte Buffets und All-inclusive-Partys mit einer einfachen 70/30-Regel versteuern.
Einfache Lösung für komplexe Steueraufteilung
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen wieder der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%, während Getränke beim regulären Satz von 19% bleiben. Für Kombi-Angebote wie Brunch-Buffets oder All-inclusive-Events bedeutete dies bisher einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Jede einzelne Position müsste genau zugeordnet werden – eine praktisch unmögliche Aufgabe bei großen Veranstaltungen.
Nun schafft das Bundesfinanzministerium (BMF) Abhilfe. In einem Schreiben vom Dezember 2025 hat es die sogenannte 30%-Pauschalierung wiederbelebt. Gastronomen dürfen bei gemischten Angeboten pauschal 30% des Gesamtpreises den Getränken zuordnen (19% Steuer) und 70% den Speisen (7% Steuer).
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Diese Vereinfachungsregel, die bereits während der Pandemie galt, ist sofort anwendbar. Steuerexperten der NWB bestätigten am 5. Januar 2026, dass die Methode für das gesamte Steuerjahr 2026 gilt. Besonders wichtig: Sie bietet Rechtssicherheit gegenüber dem Finanzamt.
Antwort auf gescheiterte “Food-and-Paper”-Methode
Die Dringlichkeit dieser Klarstellung zeigt ein Blick auf recente Gerichtsentscheidungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2025 die sogenannte “Food-and-Paper”-Methode gekippt. Dabei wurde die Steueraufteilung anhand der Wareneinsatzkosten berechnet – was oft zu einer geringeren Steuerlast führte.
Das Gericht urteilte, dass Aufteilungsmethoden der wirtschaftlichen Realität entsprechen müssen. Die neue 30%-Pauschalierung des BMF bietet nun einen sicheren Hafen. Zwar ist sie nicht immer die steuergünstigste Option, verhindert aber Ärger bei Betriebsprüfungen.
Steuerberater betonen: Unternehmen dürfen zwar theoretisch andere “angemessene” Methoden wählen. Die Pauschalregelung bietet jedoch maximale Planungssicherheit – ein entscheidender Vorteil in der stressigen Gastronomie-Praxis.
Auch Hotellerie profitiert von Anpassungen
Nicht nur die Gastronomie, auch die Hotellerie erhält Erleichterungen. Für Hotel-Pauschalen mit Frühstück und Serviceleistungen (oft als “Business Packages” vermarktet) senkte das BMF die Pauschale für den standardbesteuerten Anteil.
Laut den Verwaltungsrichtlinien können Hotels nun pauschal 15% des Paketpreises den steuerpflichtigen Leistungen wie Frühstück, WLAN und Parken zuordnen. Die restlichen 85% gelten als Übernachtungsleistung und werden mit 7% besteuert.
Diese Anpassung spiegelt die veränderte Wertschöpfung in der Hotellerie wider. Wichtig für Hoteliers: Der Getränkeanteil am Frühstück (Kaffee, Säfte) muss in den standardbesteuerten 15% enthalten sein.
Praktische Umsetzung und Ausblick
Die Wiedereinführung der geteilten Steuersätze hat bereits in der ersten Januarwoche 2026 zu umfangreichen Updates in Kassensystemen geführt. Das BMF gewährte eine Übergangsregelung für Silvester: Events, die über Mitternacht hinausgingen, durften durchgängig den 2025er Satz von 19% anwenden.
Steuerberater raten Gastronomen zur sorgfältigen Dokumentation. Die Pauschalregelung vereinfacht zwar die Berechnung, befreit aber nicht von der Pflicht zur korrekten Rechnungsstellung. Bei Firmenkunden müssen die beiden Steuerbeträge basierend auf der 70/30-Aufteilung klar ausgewiesen werden.
Die dauerhafte Wiedereinführung des 7%-Satzes für Speisen gilt als Erfolg des DEHOGA, des deutschen Hotel- und Gaststättenverbands. Da Getränke von der Ermäßigung ausgenommen bleiben, wird das zweistufige Steuersystem jedoch bestehen bleiben. Die 30%-Pauschalierung dürfte damit zum festen Bestandteil der deutschen Gastronomie-Buchführung werden.
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