EU-Zwangsarbeits-Verordnung, Phase

EU-Zwangsarbeits-Verordnung tritt in operative Phase ein

04.01.2026 - 19:51:12

Die EU-Verordnung gegen Zwangsarbeit ist ab sofort scharf geschaltet. Mit der Benennung nationaler Kontrollbehörden ist das Durchsetzungssystem der umstrittenen Handelsregel vollständig aktiv. Für Unternehmen beginnt nun der Countdown.

Ab Januar 2026 ist die europäische Kampagne gegen Zwangsarbeit in ein neues Stadium getreten. Die Mitgliedstaaten haben fristgerecht ihre nationalen Durchsetzungsbehörden benannt – damit ist das Kontrollnetzwerk der EU-Verordnung gegen Zwangsarbeit (EU) 2024/3015 offiziell einsatzbereit. Zwar gilt das vollständige Vermarktungsverbot für betroffene Produkte erst ab Dezember 2027, doch die Behörden sammeln ab sofort Daten und bereiten Untersuchungen vor. Aus dem „Papiertiger“ ist ein scharf bewaffneter Vollstrecker geworden.

Der entscheidende Schritt: Bis zum 14. Dezember 2025 mussten alle EU-Staaten ihre Nationalen Zuständigen Behörden (NZB) benennen. Diese Frist wurde eingehalten. Damit operiert nun ein zweistufiges Kontrollsystem:

  1. Nationale Behörden: Sie untersuchen Zwangsarbeitsrisiken im eigenen Territorium. In Deutschland übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) diese Schlüsselrolle und baut auf seinen Erfahrungen mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf. In Österreich koordinieren Wirtschaftsministerium und Zoll die Überwachung.
  2. EU-Kommission: Sie leitet als „Hauptzuständige Behörde“ alle Untersuchungen zu Risiken außerhalb der EU. Diese Zentralisierung soll verhindern, dass globale Lieferketten – etwa in Hochrisikoregionen Asiens oder Afrikas – unterschiedlich behandelt werden.

Rechtsexperten warnen: Obwohl das Verbot erst 2027 greift, beginnt die vorbereitende Ermittlungsphase bereits jetzt. Behörden tauschen Risikodaten aus und koordinieren ihre Vorgehensweisen.

Zentrale Meldeplattform ist online

Parallel zur Behördenbenennung startete das Einheitliche Portal gegen Zwangsarbeit. Diese digitale Plattform bildet das Nervenzentrum der neuen Regelung. Whistleblower, NGOs und Unternehmen können hier Hinweise auf mutmaßliche Verstöße melden.

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Das Portal dient auch dem Unionsnetzwerk gegen Zwangsarbeitsprodukte, in dem nationale Behörden und die Kommission vertreten sind. Für Unternehmen bedeutet die Aktivierung: Der Mechanismus für Beschwerden ist scharf geschaltet. Behörden können bereits jetzt Daten aggregieren, Risikogebiete kartieren und – basierend auf den Kooperationsvorschriften – Informationen von Wirtschaftsakteuren anfordern.

Handelskonformität unter Druck

Das operative Startjahr 2026 setzt Import- und Exportabteilungen unter erheblichen Anpassungsdruck. Die investigative Vorarbeit beginnt sofort, auch wenn das Vermarktungsverbot erst später folgt.

Dringende Maßnahmen für Unternehmen:
* Lieferketten transparent machen: Die Mapping-Bemühungen müssen über direkte Zulieferer (Tier 1) hinausgehen. Die Verordnung umfasst die gesamte Wertschöpfungskette – von der Rohstoffgewinnung über die Ernte bis zur Fertigung.
* Risikobewertungen anpassen: Bestehende Due-Diligence-Prozesse nach LkSG (Deutschland) oder der kommenden EU-Richtlinie CS3D müssen um die spezifischen Zwangsarbeits-Indikatoren der neuen Verordnung erweitert werden.
* Daten bereithalten: Die neuen Behörden können Informationen zur Prüfung „substantiierter Bedenken“ anfordern. Unternehmen müssen Nachweise zu Arbeitspraktiken ihrer Lieferanten schnell vorlegen können.

Branchenverbände weisen darauf hin, dass der „risikobasierte Ansatz“ der Behörden wahrscheinlich zuerst bestimmte Sektoren ins Visier nehmen wird – etwa Textilien, Bergbau und Landwirtschaft. Die jetzt beginnende Datensammlung wird diese Fokussierung maßgeblich beeinflussen.

Ausblick: Leitlinien und Risikodatenbank im Sommer 2026

Die nächsten sechs Monate bringen wichtige Klarstellungen. Bis zum 14. Juni 2026 wird die EU-Kommission umfassende Leitlinien veröffentlichen. Diese werden Standards für die Sorgfaltspflicht, Risikoindikatoren für staatlich verordnete Zwangsarbeit und bewährte Verfahren für Abhilfemaßnahmen enthalten.

Gleichzeitig finalisiert die Kommission die Datenbank für Hochrisikogebiete und -produkte. Diese Liste wird für Compliance-Teams entscheidend sein. Sie nennt Regionen und Sektoren, in denen ein hohes Zwangsarbeitsrisiko besteht. Ein Einkauf aus diesen Gebieten führt nicht automatisch zu einem Verbot, verlangt Importeuren aber deutlich umfangreichere Nachweise für saubere Lieferketten ab.

Unterschied zum US-amerikanischen Modell

Die operative EU-Verordnung wird oft mit dem amerikanischen Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) verglichen. Der europäische Ansatz unterscheidet sich jedoch grundlegend: Statt einer pauschalen „widerlegbaren Vermutung“ für ganze Regionen setzt die EU auf ein fallbezogenes Untersuchungsmodell, das von den neuen Behörden gesteuert wird.

Für den europäischen Markt ist 2026 das „Jahr des Aufbaus“, in dem das rechtliche Gerüst der Verordnung sein muskulares System erhält – die Ermittler, Datenbanken und Meldekanäle. Unternehmen, die 2027 als ferne Frist betrachten, riskieren, von den bereits angelaufenen Ermittlungsaktivitäten überrascht zu werden.

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