EU verschiebt Anti-Abholzungs-Verordnung auf Ende 2026
13.01.2026 - 14:16:12Die EU hat die Frist für die strenge Anti-Abholzungs-Verordnung für große Unternehmen um ein Jahr verschoben. Gleichzeitig werden die Bürokratie-Hürden für Händler und Verarbeiter deutlich gesenkt.
Die Entscheidung fiel Ende Dezember 2025 und sorgt seit dieser Woche in den Rechtsabteilungen betroffener Konzerne für Erleichterung. Statt wie geplant 2025 müssen sich große und mittlere Unternehmen erst ab dem 30. Dezember 2026 an die vollständigen Vorgaben der EU Deforestation Regulation (EUDR) halten. Für kleine und mikro Unternehmen gilt sogar eine Frist bis zum 30. Juni 2027. Die EU reagiert damit auf massive Klagen aus der Wirtschaft über zu kurze Vorlaufzeiten und technische Hürden.
Neue Fristen bringen Planungssicherheit
Nach monatelangen Verhandlungen haben sich Parlament und Rat auf den neuen Stufenplan geeinigt. Die Änderungsverordnung trat bereits am 26. Dezember 2025 in Kraft und schafft nun rechtliche Klarheit. Branchen, die seit Monaten unter Zeitdruck standen, können durchatmen.
„Die Verlängerung verhindert Marktstörungen und gibt vor allem kleineren Playern Zeit, die nötigen Rückverfolgungstechnologien einzuführen“, analysieren Experten von Global Compliance News. Unternehmen können ihre Strategie nun von kurzfristigen Notmaßnahmen auf eine nachhaltige Systemintegration umstellen. Ein Jahr mehr Zeit – aber keine Auszeit von den Anforderungen.
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Bürokratie-Abbau: Entlastung für den Handel
Die wohl wichtigste Neuerung neben der Fristverlängerung ist die strukturelle Vereinfachung für sogenannte Downstream-Operatoren. Das sind Unternehmen, die bereits zertifizierte Waren weiterverarbeiten oder verkaufen, etwa Einzelhändler oder bestimmte Hersteller.
Die revidierte Verordnung schafft redundante Meldepflichten ab. Künftig muss nur noch derjenige eine Sorgfaltspflicht-Erklärung (Due Diligence Statement) beim EU-Informationssystem einreichen, der ein Produkt erstmals auf den EU-Markt bringt oder ausführt. Händler, die diese Ware später weiterverkaufen, sind von dieser Meldepflicht befreit.
„Das ist eine fundamentale Vereinfachung“, heißt es in einer Analyse der Kanzlei Stibbe. Die Rückverfolgbarkeit von einem Schritt vorher und einem Schritt nachher bleibt zwar Pflicht. Die bürokratische Doppelarbeit, für dieselbe Ware mehrfach Erklärungen abzugeben, entfällt jedoch. Ein großer Sieg für die Logistik.
IT-System noch nicht bereit
Ein Hauptgrund für die Verschiebung sind anhaltende Probleme mit dem zentralen EU-Informationssystem TRACES. Die EU-Kommission räumte Ende 2025 ernste Kapazitätsprobleme ein. Die IT-Infrastruktur wäre dem erwarteten Datenvolumen von Millionen Sorgfaltspflicht-Erklärungen wohl nicht gewachsen gewesen.
Das zusätzliche Jahr soll nun genutzt werden, um die Plattform stabil und ausfallsicher zu machen. Die Kommission hat weitere Tests und Optimierungen zugesagt. Unternehmen sollten die gewonnene Zeit jedoch nicht verschlafen. Die technischen Anforderungen an die Geolokalisierung und den Nachweis der Abholzungsfreiheit bleiben unverändert hoch.
„Firmen sollten die Verlängerung nutzen, um ihre Datenerfassungssysteme zu perfektionieren, nicht um ihre Bemühungen einzustellen“, warnt ein Bericht vom 7. Januar 2026. Während Vereinfachungen bei anderen EU-Vorschriften rückwirkend gelten, zielen die EUDR-Änderungen allein auf die neuen Umsetzungsdaten.
Pragmatismus statt Prinzipienreiterei
Die neuen Regelungen zeigen einen pragmatischeren Ansatz der EU-Gesetzgeber. Sie wollen den Umweltschutz mit der wirtschaftlichen Machbarkeit in Einklang bringen. Die Befreiung der Downstream-Operatoren beantwortet eine Hauptkritik: Niemand muss Ware mehrfach zertifizieren, die bereits beim Importeur geprüft wurde.
Es ist bereits die zweite Verschiebung der EUDR – ein klares Signal, dass die EU auf eine durchsetzbare Regelung setzt, nicht auf starre Zeitpläne. Doch Vorsicht: Der Kern der Verordnung wird nicht aufgeweicht. Die Definition „abholzungsfrei“ und die Pflicht zu genauen Geokoordinaten bleiben in voller Schärfe bestehen.
Zielgerichtet reduzierte die EU zudem den Aufwand für geringere Risikokategorien. Gedruckte Produkte wie Bücher und Zeitungen sind vom Geltungsbereich ausgenommen. Der Fokus liegt klar auf risikoreichen Rohstoffen wie Soja, Rindfleisch, Palmöl und Kakao.
Was 2026 zu beachten ist
Für Unternehmen bleibt 2026 ein aktives Jahr. Sie sollten zwei Entwicklungen im Auge behalten:
Erstens hat die Kommission den Auftrag, bis April 2026 einen Bericht über den bürokratischen Aufwand der EUDR vorzulegen. Diese „Vereinfachungsprüfung“ könnte noch vor der Dezember-Frist zu weiteren Leitlinien führen.
Zweitens steht die Veröffentlichung des finalen Länder-Benchmarking-Systems aus. Es wird Nationen in niedriges, standard oder hohes Risiko einstufen und damit den Umfang der erforderlichen Sorgfaltspflicht bestimmen. Unternehmen sollten zudem an Pilotprogrammen für das IT-System teilnehmen, um ihre eigene Kompatibilität frühzeitig zu testen. Die Atempause ist da – die Arbeit geht weiter.
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