EU-Entwaldungsverordnung, Fristen

EU-Entwaldungsverordnung: Neue Fristen bringen Atempause für Unternehmen

06.02.2026 - 23:45:11

Die EU verschärfte Entwaldungsverordnung tritt erst Ende 2026 in Kraft. Die Hauptverantwortung für den Nachweis liegt künftig beim Erstinverkehrbringer, während die Rückverfolgbarkeit eine enorme Herausforderung bleibt.

Die EU verschafft Importeuren von Rohstoffen wie Kaffee und Holz mehr Zeit. Ab Ende 2026 müssen sie lückenlos nachweisen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung beitragen. Die verschärften Sorgfaltspflichten bleiben eine gewaltige Herausforderung für globale Lieferketten.

Nach heftiger Kritik aus der Wirtschaft hat Brüssel die Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) angepasst. Statt wie ursprünglich geplant Ende 2024 gelten die strengen Regeln nun erst ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen. Kleinst- und Kleinunternehmen haben sogar bis Mitte 2027 Zeit. Diese Verschiebung soll den Aufbau der notwendigen IT-Systeme und die Anpassung der Lieferketten ermöglichen.

Hauptlast liegt bei den Importeuren

Die wohl wichtigste Erleichterung betrifft die Verteilung der Bürokratie. Die Hauptverantwortung für den Nachweis der entwaldungsfreien Herkunft trägt künftig allein der Erstinverkehrbringer – also in der Regel der Importeur oder EU-Hersteller, der ein Produkt erstmals in die Union einführt.

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Händler und nachgelagerte Unternehmen sind damit von der Pflicht zur eigenen umfangreichen Prüfung befreit. Sie müssen lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung weitergeben und speichern. Für viele kleine Betriebe bedeutet das eine erhebliche Entlastung und vermeidet doppelte Prüfungen in der gesamten Wertschöpfungskette.

Pragmatischer Kompromiss unter Druck

Die Anpassungen sind das Ergebnis eines langen Ringens zwischen Umweltschützern und der Wirtschaft. Während Umweltverbände eine Verwässerung der Ziele fürchteten, kritisierten Industrie und Handelspartner die ursprünglichen Pläne als praxisfern und bürokratisch.

Der nun gefundene Kompromiss hält am Kernziel fest: Kein Produkt auf dem EU-Markt darf von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurden. Gleichzeitig soll die Umsetzung für Unternehmen machbarer werden. Internationaler Druck, insbesondere von Exportländern, trug maßgeblich zu den Änderungen bei.

Die Mammutaufgabe der Rückverfolgbarkeit

Trotz der Aufschübe bleibt die Aufgabe gewaltig. Unternehmen müssen ihre Lieferketten bis zum Ursprung zurückverfolgen und für jede Lieferung präzise geografische Koordinaten der Anbauflächen sammeln. Das erfordert tiefgreifende Veränderungen in der Beschaffung und intensive Zusammenarbeit mit Lieferanten weltweit.

Bis April 2026 will die EU-Kommission weitere Leitlinien und eine Vereinfachungsprüfung vorlegen. Besonders umstritten bleibt das geplante Länder-Benchmarking, das Herkunftsregionen in Risikokategorien einteilen soll. Die verbleibende Zeit bis Ende 2026 muss für den Aufbau robuster Compliance-Strukturen genutzt werden.

Zusammen mit anderen Regelungen wie dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) markiert die EUDR einen fundamentalen Wandel. Nachhaltigkeit wird damit zur harten Voraussetzung für den Zugang zum europäischen Binnenmarkt.

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