E-Akte, Startpflicht

E-Akte: Startpflicht wird um ein Jahr verschoben

20.01.2026 - 02:01:12

Die bundesweite Einführung der digitalen Gerichtsakte wird durch ein neues Gesetz flexibilisiert. Mehrere Bundesländer erhalten Aufschub bis 2027, um technische Voraussetzungen zu schaffen.

Die bundesweite Einführung der elektronischen Gerichtsakte verzögert sich. Ein neues Gesetz erlaubt Bund und Ländern, den verpflichtenden Start auf 2027 zu verschieben.

Pragmatischer Aufschub für die Justiz

Der ursprünglich für den 1. Januar 2026 geplante, flächendeckende Start der elektronischen Akte (E-Akte) wird flexibilisiert. Grund ist ein Ende 2025 verabschiedetes Gesetz, das einen Aufschub bis zum 1. Januar 2027 ermöglicht. Diese „Opt-out“-Regelung soll eine überstürzte Einführung verhindern, da mehrere Bundesländer die technischen Voraussetzungen nicht fristgerecht schaffen konnten. Das Gesetz reagiert damit auf die sehr unterschiedlichen Digitalisierungsfortschritte in den Ländern.

Der Aufschub gilt für verschiedene Gerichtsbarkeiten, darunter die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie Straf- und Bußgeldverfahren. Die Justizverwaltungen gewinnen so wertvolle Zeit für den Aufbau der Infrastruktur und die Schulung ihrer Mitarbeiter. Ziel bleibt ein reibungsloser Übergang von der Papier- zur digitalen Aktenführung.

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Elektronischer Rechtsverkehr: Keine Gnade für Formfehler

Während die E-Akte aufgeschoben wird, gelten die strengen Vorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) unverändert weiter. Für Rechtsanwälte, Behörden und andere professionelle Verfahrensbeteiligte ist die digitale Einreichung von Schriftsätzen bereits seit Jahren verpflichtend.

Die Anforderungen sind hoch: Dokumente müssen über sichere Wege wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht, im korrekten PDF-Format versehen und oft qualifiziert elektronisch signiert sein. Formfehler können hier fatale Folgen haben – sie führen zur Unwirksamkeit fristgebundener Schriftsätze. Eine präzise digitale Büroorganisation ist damit keine Option, sondern eine Notwendigkeit.

Wer ist zur digitalen Kommunikation verpflichtet?

Die aktive Nutzungspflicht betrifft primär professionelle Rechtsanwender. Für Privatpersonen und viele Unternehmen besteht keine allgemeine Pflicht zur Teilnahme am ERV. Der Kreis der Verpflichteten wird jedoch schrittweise erweitert.

Seit dem 1. Januar 2026 müssen auch Gewerkschaften sowie prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände das neue elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) nutzen. Für Kanzleien bedeutet das: Ihre internen Abläufe müssen nicht nur die eigene, sondern auch die digitale Kommunikation mit einer wachsenden Zahl an Partnern bewältigen.

Föderales IT-Dilemma: Fortschritt oder Stillstand?

Die Verschiebung wird kontrovers diskutiert. Befürworter sehen einen pragmatischen Schritt, der die Funktionsfähigkeit der Justiz über einen starren Zeitplan stellt. Kritiker hingegen erkennen ein altbekanntes Muster: Die föderale Zersplitterung erschwert bundesweite IT-Großprojekte erheblich. Unterschiedliche Systeme und Entwicklungstempi in den Ländern gefährden die angestrebte Interoperabilität.

Dennoch ist die Richtung klar: Der digitale Weg ist unumkehrbar. Die Justiz hat den elektronischen Kanal längst als Standard definiert. Die Herausforderung für Kanzleien liegt nun darin, ihre Abläufe weiter zu professionalisieren und zu automatisieren – auch in einer hybriden Übergangsphase.

Ausblick auf 2027: Druck bleibt hoch

Der neue Stichtag am 1. Januar 2027 setzt die Justiz unter erheblichen Handlungsdruck. Die gewonnene Zeit muss für den Abbau technischer Hürden und den Aufbau einer einheitlichen Infrastruktur genutzt werden.

Für Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen bedeutet dies eine fortwährende Anpassung. Sie müssen ihre digitalen Kompetenzen weiter ausbauen, um in einer Justiz zu bestehen, die noch einige Zeit parallel in digitalen und Papierwelten agieren wird. Die vollständige Transformation zur digitalen Akte bleibt das Ziel – der Weg dorthin ist nur länger als geplant.

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