Dienstvereinbarungen, MAVs

Dienstvereinbarungen 2026: MAVs sichern mobiles Arbeiten

26.12.2025 - 14:39:12

Für Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Einrichtungen beginnt das neue Jahr mit klaren Aufgaben: Sie müssen Dienstvereinbarungen an höhere Mindestlöhne und neue Wahlregeln anpassen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice bleibt jedoch aus.

Eine gesetzliche Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber wird es 2026 nicht geben. Das bestätigten jüngste Rechtsauskünfte. Stattdessen setzt der Gesetzgeber weiter auf die „Tarifautonomie“. Die Verantwortung liegt damit bei den Sozialpartnern vor Ort – also den Mitarbeitervertretungen (MAVs) und den Dienstgebern.

Für Einrichtungen der Diakonie und Caritas gewinnt die Dienstvereinbarung (DV) dadurch noch mehr an Bedeutung. Die im MVG-EKD-Update 2024 gestärkten, „uneingeschränkten Mitbestimmungsrechte“ bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit sind das zentrale Werkzeug der MAVs. „Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung macht die Dienstvereinbarung zum einzigen Schutzschild der Beschäftigten vor willkürlichen Rückrufen ins Büro“, heißt es in einer Analyse von Verbaende.com.

Anzeige

Passend zum Thema Dienstvereinbarungen — viele MAVs stehen jetzt unter Druck, formelle Regelungen für mobiles Arbeiten und Lohnanpassungen rechtssicher zu fixieren. Ein kostenloses E‑Book bietet Muster-Dienstvereinbarungen inklusive bearbeitbarer Word‑Vorlagen, Praxistipps zu Öffnungsklauseln und Checklisten für Pauschalen. Ideal für MAVs, Personalräte und Dienstgeber, die schnell rechtskonforme Vorlagen brauchen. Gratis-Muster-Dienstvereinbarung herunterladen

Die Priorität im ersten Quartal 2026: Bestehende Vereinbarungen müssen explizit alle Formen „mobiler Arbeit“ abdecken – nicht nur das klassische Homeoffice. Nur so spiegeln sie die flexible Arbeitsrealität wider, die auch Gerichte zunehmend anerkennen.

Neue Lohnuntergrenzen ab Januar

Ein zentraler Punkt für alle dienstvereinbarten Vergütungen ist die Anhebung der Lohnuntergrenzen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.

Zwar liegen viele kirchliche Tariflöhne (AVR) darüber, doch die Erhöhung hat Folgen:
* Mini-Job-Grenze: Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung steigt auf 603 Euro monatlich. MAVs müssen prüfen, dass Vereinbarungen für Teilzeit- und Mobile-Work-Kräfte angepasst werden, um den steuerprivilegierten Status nicht zu gefährden.
* Kostenpauschalen: Mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten sollten pauschale Erstattungen für Arbeitsmittel neu verhandelt werden. Die steuerfreie Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr) bleibt 2026 Benchmark für Verhandlungen.

Wahljahr 2026 bringt zusätzliche Dynamik

Über inhaltliche Verhandlungen hinaus ist 2026 ein strukturell entscheidendes Jahr für die MAVs selbst. Nach der Reform der MVG-EKD-Wahlordnung, die im Oktober 2025 in Kraft trat, laufen die Vorbereitungen für die MAV-Wahlen 2026.

Wichtige Fristen:
* Die Besetzung der Wahlvorstände für viele Einrichtungen war bereits Ende November 2025 fällig. Versäumnisse müssen umgehend nachgeholt werden.
* Die neuen Regeln erleichtern digitale Wahlverfahren. Deren Einführung selbst bedarf jedoch einer tragfähigen Dienstvereinbarung zu Datenschutz und Anonymität.

Dieser Wahlzyklus beeinflusst aktuelle Verhandlungen. Ausscheidende Gremien stehen unter Druck, wasserfeste Regelungen zum mobilen Arbeiten zu vereinbaren, bevor ihre Amtszeit endet. So soll vermieden werden, dass neu gewählte MAVs in ein rechtliches Vakuum starten.

Analyse: Vom Provisorium zur Dauerlösung

Die Entwicklungen Ende 2025 markieren eine Konsolidierung des „New Work“-Modells im kirchlichen Arbeitsrecht. Es geht nicht mehr um pandemiebedingte Provisorien, sondern um dauerhafte, strukturelle Regelwerke.

Die Bestätigung des Mindestlohns und die gefestigten Mitbestimmungsrechte zeigen: Die „Wild-West“-Phase mobiler Arbeit ist vorbei. MAVs haben nun einen klaren Werkzeugkasten:
1. Absolutes Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Ausgestaltung.
2. Die 6-Euro-Tagespauschale als de-facto Branchenstandard für Kostenersatz.
3. Verpflichtende Inklusion von Geringverdienern durch Anpassung an die neue Mini-Job-Grenze.

Während in der freien Wirtschaft teils rigorose „Return-to-Office“-Politiken umgesetzt werden, hält der kirchliche Sozialsektor an hoher Flexibilität fest. Getrieben von starken MAVs und dem Wettbewerb um Fachkräfte dürften die jetzt vereinbarten Regelungen als Vorlage für das gesamte Jahrzehnt dienen.

Was 2026 auf die MAVs zukommt

Im ersten Quartal stehen für MAVs intensive Umsetzungsgespräche zu den neuen Tarifstufen an. Insbesondere die tariflichen Erhöhungen bei Diakonie und Caritas müssen bis zur Februar-Abrechnung korrekt in den Gehaltsabrechnungen abgebildet sein.

Politisch könnte das Thema gesetzliches Homeoffice mit der anstehenden Bundestagswahl wieder aufflammen. Bis ein neues Gesetz beschlossen ist, bleibt die Dienstvereinbarung jedoch das oberste Gebot. Experten raten MAVs, „Öffnungsklausen“ in neue Vereinbarungen aufzunehmen. So können Regelungen bei einer gesetzlichen Neuerung noch im Laufe des Jahres schnell angepasst werden.

Anzeige

PS: Sie wollen eine schnelle, rechtssichere Vorlage für mobile Arbeit und Mini-Job-Regelungen? Das kostenlose E‑Book liefert bearbeitbare Word‑Vorlagen, Formulierungsvorschläge und Checklisten für Verhandlungsstrategien – damit MAVs bei Gesprächen mit Dienstgebern souverän bestehen. Inklusive Hinweisen zur 6‑Euro‑Homeoffice‑Pauschale und zur Anpassung an die neue Mini‑Job‑Grenze. Jetzt kostenlose Dienstvereinbarungsvorlagen sichern

@ boerse-global.de