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DGUV Vorschrift 2: Neue Hürden für Hörgeräteträger im Lärm

04.01.2026 - 05:44:12

Die reformierte DGUV Vorschrift 2 erlaubt mehr digitale Sicherheitsberatung, stößt jedoch bei der praktischen Unterweisung hörgeschädigter Beschäftigter an Grenzen. Experten warnen vor Compliance-Lücken.

Die reformierte DGUV Vorschrift 2 bringt mehr digitale Flexibilität – doch beim Arbeitsschutz für schwerhörige Mitarbeiter stößt sie an praktische Grenzen. Experten warnen vor Compliance-Lücken.

Berlin/Heidelberg – Seit dem 1. Januar 2026 gilt in deutschen Betrieben ein modernisierter Rahmen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 erlaubt erstmals ausdrücklich digitale Beratung durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte. Gleichzeitig wurde die Schwelle für die Regelbetreuung in Kleinbetrieben von 10 auf 20 Mitarbeiter angehoben. Was nach Bürokratieabbau klingt, birgt spezielle Risiken: Die Unterweisung von Hörgeräteträgern in Lärmbereichen lässt sich kaum per Videocall erledigen.

Digitalisierung stößt an physische Grenzen

„Die Digitalisierung von Sicherheitsunterweisungen erreicht dort ihre Grenze, wo es um individuelle Anpassung und medizinische Gegebenheiten geht“, heißt es in einer aktuellen Branchenanalyse. Genau hier liegt das Problem für tausende Beschäftigte, die im Lärm arbeiten und auf Hörhilfen angewiesen sind.

Die geltende DGUV Regel 112-194 verlangt für diese Personengruppe eine „qualifizierte Unterweisung“ mit praktischen Übungen. Konkret bedeutet das: Ein einfacher Schutzstöpsel reicht nicht aus. Standard-Hörgeräte sind in Bereichen über 85 Dezibel ohnehin verboten – sie könnten den Schall übermäßig verstärken und das Gehör weiter schädigen.

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Zwei Wege, ein komplexes Unterfangen

Unternehmen stehen aktuell zwei konforme Lösungen offen, die in der Praxis besondere Sorgfalt erfordern:

  1. Passiver Schutz mit Herausnahme: Das Hörgerät wird abgelegt, stattdessen kommt zertifizierter Gehörschutz zum Einsatz. Diese Lösung birgt neue Risiken – etwa bei der Kommunikation oder der Wahrnehmung von Warnsignalen.
  2. ICP-Systeme: Spezielle, als PSA zertifizierte Höranlagen dämpfen Impulslärm, verstärken aber Sprachfrequenzen.

Die Unterweisung für diese Systeme kann nicht standardisiert werden. „Ein Dichtigkeitstest und eine Funktionsprüfung sind vor der ersten Benutzung zwingend erforderlich“, stellt die DGUV klar. Die physische Überprüfung des Sitzes der Otoplastik oder der korrekten Handhabung von ICP-Anlagen erfordert Präsenz vor Ort. Dieses Modul ist von den neuen digitalen Flexibilitäten faktisch ausgenommen.

Neue Qualifikationen, neue Chancen

Ein weiterer Kernpunkt der Reform: Das Qualifikationsprofil für Sicherheitsfachkräfte wurde erweitert. Nun können auch Arbeitspsychologen, Ergonomie-Experten oder Biologen als Sifa tätig werden. Dieser interdisziplinäre Ansatz könnte die Unterweisung hörgeschädigter Mitarbeiter verbessern.

Psychologische Faktoren wie der „Isolationseffekt“ durch das Tragen von Gehörschutz werden häufig als Gründe für Nicht-Compliance genannt. Die Einbindung von Arbeitspsychologen ermöglicht eine Unterweisung, die über technische „Dos and Don’ts“ hinausgeht und diese Verhaltensbarrieren adressiert. Die Akzeptanz für komplexe ICP-Systeme könnte so steigen.

Strengere Dokumentation als neuer Audit-Standard

Für das laufende Jahr 2026 zeichnet sich ein klarer Trend ab: Die Dokumentation dieser speziellen Unterweisungen wird strenger geprüft. Die neue Vorschrift 2 verlangt von Sicherheitsfachkräften eine lückenlosere Nachweisführung ihrer Tätigkeiten.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine einfache Unterschriftenliste reicht für Hörgeräteträger nicht mehr aus. Nachweis der praktischen Dichtigkeitsprüfung und der konkreten Unterweisung zur Kompatibilität von Hörhilfe und PSA werden zum neuen Audit-Standard. Parallel dazu wächst der Markt für Smart Hearing Protection, die sich in das industrielle Internet der Dinge integrieren und die Lärmexposition in Echtzeit überwachen kann.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Was müssen Betriebe jetzt tun? Die Experten raten zu drei konkreten Schritten:
* Sifa-Verträge prüfen: Sicherstellen, dass trotz digitaler Beratungsoptionen genug Vor-Ort-Zeit für praktische PSA-Unterweisungen eingeplant ist.
* Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren: Insbesondere für Beschäftigte mit Hörgeräten, unter Bezugnahme auf den DGUV Grundsatz 312-002.
* Zertifizierungen verifizieren: Sicherstellen, dass ein „Gehörschutz-Modus“ an Hörgeräten über eine gültige Baumusterprüfbescheinigung verfügt.

Die Modernisierung der DGUV Vorschrift 2 ist ein Schritt in eine flexiblere Arbeitswelt. Sie überträgt den Unternehmen jedoch eine größere Verantwortung, zu erkennen, wo Digitalisierung endet und physische Sicherheit beginnt. Für schwerhörige Beschäftigte verläuft diese Grenze genau am Gehörgang.

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