DGUV, Vorschrift

DGUV Vorschrift 2: Neue 20-Prozent-Regel für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte tritt in Kraft

28.12.2025 - 15:13:12

Ab 2026 gilt eine verbindliche Mindestbeteiligung von je 20 Prozent für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte. Die Reform beendet Pauschalregeln und etabliert digitale Telebetreuung.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuungszeit in jedem Unternehmen leisten. Diese zentrale Neuerung der reformierten DGUV Vorschrift 2 stellt die betriebliche Prävention in Deutschland auf eine neue Grundlage und zwingt zu mehr interdisziplinärer Zusammenarbeit.

Kern der Reform: Die verbindliche Mindestbeteiligung

Die aktualisierte Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte“ schreibt eine einheitliche Mindestquote vor. Unabhängig von der Gefährdungsgruppe des Unternehmens müssen fortan mindestens 20 Prozent der errechneten Gesamtzeit für die Grundbetreuung durch einen Betriebsarzt und weitere mindestens 20 Prozent durch eine Sicherheitsfachkraft erbracht werden. Die verbleibenden 60 Prozent des Zeitbudgets können flexibel zwischen beiden Professionen aufgeteilt werden.

„In allen Gefährdungsgruppen sind beide Berufsgruppen mit einem Mindestumfang von je 20 Prozent zu berücksichtigen“, bestätigt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Damit soll sichergestellt werden, dass medizinische und technische Expertise selbst in vermeintlich ungefährlichen Branchen wie dem Büro oder Einzelhandel strukturell verankert sind.

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Ende der Pauschale: Neue Berechnung für alle Gefährdungsgruppen

Die Reform beendet den Sonderstatus der Gefährdungsgruppe III (geringe Gefährdung). Bislang konnten Unternehmen hier oft eine Pauschale von 0,2 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr erfüllen, die häufig überwiegend von einer Berufsgruppe abgedeckt wurde. Künftig gilt für alle drei Gefährdungsgruppen dieselbe Logik:
1. Die Gesamtzeit für die Grundbetreuung wird weiterhin aus Gefährdungsgruppe und Mitarbeiterzahl abgeleitet.
2. Die 20/20/60-Aufteilung ist verbindlich. Selbst in Hochrisikobranchen (Gruppe I) kann damit kein Aspekt vernachlässigt werden.
3. Unternehmen der alten Gruppe III müssen ihre Einsatzzeiten neu kalkulieren.

Beobachter sehen darin einen Schlag gegen die oft getrennte „Silo-Arbeit“. Die Regel erzwingt ein kooperativeres Modell der Gesamtbetreuung.

Modernisierung durch Digitalisierung: Telebetreuung wird etabliert

Parallel zur neuen Zeitaufteilung holt die Reform die Digitalisierung in der Präventionsarbeit offiziell nach. Die sogenannte Telebetreuung ist nun ein geregelter Bestandteil der Betreuungspflicht.
* Je nach zuständiger Berufsgenossenschaft können bis zu 50 Prozent der Betreuungsleistungen digital erbracht werden.
* Voraussetzung ist, dass die Experten den Betrieb bereits kennen. Eine erste Vor-Ort-Begehung zur Einarbeitung bleibt laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtend.

Diese Anpassung trägt der Realität mobiler Arbeit und digitaler Verwaltung Rechnung und ermöglicht eine effizientere Nutzung der Expertise.

Hintergrund: Mehr als nur Papiervorschrift

Die Neufassung der Vorschrift 2 reagiert auf Kritik, die alte Regelung von 2011 sei zu starr und habe oft zu reiner „Papiervollständigkeit“ statt zu aktiver Prävention geführt. Die verbindliche Mindestbeteiligung soll eine ganzheitlichere Sicht auf die Mitarbeitergesundheit fördern – mit physischer Sicherheit und arbeitsmedizinischer Betreuung als gleichwertigen Säulen.

„Das ist ein Modernisierungsschritt, der Kooperation erzwingt“, heißt es aus der Branche. „Für viele kleine und mittlere Dienstleistungsunternehmen bedeutet das, sich wieder aktiver mit Betriebsärzten auseinanderzusetzen.“

Da die Regelung an diesem Donnerstag (1. Januar 2026) in Kraft tritt, müssen bestehende Verträge mit externen Dienstleistern umgehend überprüft werden. Unternehmen mit alten Pauschalverträgen für Gruppe III sollten die Einhaltung der 20-Prozent-Aufteilung dringend prüfen.

Was jetzt auf die Unternehmen zukommt

Mit dem Jahreswechsel beginnen die Unfallversicherungsträger wie die Unfallkasse Hessen (UKH) mit der Umsetzung. Erste Compliance-Prüfungen werden für 2026 erwartet.
* Sofortmaßnahme: Die Berechnung der Einsatzzeiten muss im ersten Quartal 2026 aktualisiert werden.
* Vertragsanpassung: Externe Dienstleister werden ihre Angebote voraussichtlich am „20/20/60“-Modell ausrichten.
* Langfristiges Ziel: Der Erfolg wird sich daran messen, ob der stärkere Einbezug von Betriebsärzten in Niedrigrisikobereiche zu einem besseren Umgang mit modernen Gesundheitsrisiken wie psychischer Belastung oder Ergonomie führt.

Die DGUV und die Berufsgenossenschaften haben bereits Berechnungstools und aktualisierte Texte veröffentlicht, um den Übergang zu erleichtern.

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