DGUV Vorschrift 2: Neue 20-Prozent-Regel für Betriebsärzte und Sifas
06.01.2026 - 02:21:12Ab sofort müssen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit jeweils mindestens ein Fünftel der Grundbetreuungszeit abdecken. Diese zentrale Neuerung der aktualisierten DGUV Vorschrift 2 ist seit dem 1. Januar 2026 verbindlich. Für Millionen Unternehmen bedeutet die Reform mehr Flexibilität, aber auch mehr Eigenverantwortung bei der Organisation ihres Arbeitsschutzes.
Das Herzstück der Novelle ist die Neustrukturierung der Grundbetreuung. Bisher gab es starre Mindeststunden pro Mitarbeiter, besonders in Betrieben mit höherem Gefährdungsgrad. Künftig wird eine Gesamtstundenzahl errechnet, die sich nach Gefahrengruppe und Mitarbeiterzahl richtet. Von dieser Zeit müssen nun mindestens 20 Prozent auf den Betriebsarzt und weitere mindestens 20 Prozent auf die Sicherheitsfachkraft (Sifa) entfallen.
Die verbleibenden 60 Prozent können die Unternehmen flexibel aufteilen. „Damit wird der starre Pro-Kopf-Ansatz durch ein proportionales Modell ersetzt“, erklärt ein Branchenkenner. Ein Chemiebetrieb kann so mehr Zeit für technische Sicherheitsberatung einplanen, ein Callcenter stärker den betriebsärztlichen Dienst gewichten. Voraussetzung ist stets die Einhaltung der 20-Prozent-Untergrenze für beide Professionen.
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Entlastung für Kleinbetriebe und neue Wege für Fachkräfte
Zusätzlich zur Flexibilisierung setzt der Gesetzgeber auf Entbürokratisierung. Die Schwelle für vereinfachte Betreuungsmodelle wie das Unternehmermodell oder das Kompetenzzentrenmodell wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Mehr kleine Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe können nun kosteneffiziente Wege gehen, ohne das rechtliche Schutzniveau zu unterschreiten.
Gleichzeitig soll der akute Fachkräftemangel gelindert werden. Der Zugang zur Qualifikation als Sicherheitsfachkraft (Sifa) wurde deutlich geöffnet. Künftig können auch Absolventen der Biologie, Chemie, Physik, Psychologie oder Ergonomie diese Rolle übernehmen. Bisher war sie weitgehend Ingenieuren und Technikern vorbehalten. Diese Erweiterung soll neue Perspektiven, besonders im Bereich psychischer Belastungen, in den Arbeitsschutz bringen.
Digitalisierung und mehr Eigenverantwortung der Unternehmen
Die Vorschrift trägt auch der digitalen Transformation Rechnung. Dienstleistungen im Arbeitsschutz dürfen nun zu einem Drittel digital erbracht werden – durch Videosprechstunden oder Fernbegutachtungen. Die Erstbegehung eines Arbeitsplatzes muss jedoch in der Regel weiterhin vor Ort erfolgen.
Mit der neuen Flexibilität wächst die Pflicht zur Dokumentation. Unternehmen müssen die Aufteilung der Betreuungszeit aktiv festlegen und begründen. Diese Entscheidung muss auf der Gefährdungsbeurteilung basieren und in Abstimmung mit dem Betriebsrat getroffen werden. „Unternehmen können sich nicht mehr auf Standardverteilungen verlassen. Sie müssen aktiv werden und ihre Prioritäten setzen“, betont eine Expertin der VBG.
Was Betriebe jetzt prüfen müssen
Für Sicherheitsverantwortliche und Personalabteilungen steht jetzt Überprüfungsarbeit an. Alle Dienstverträge mit überbetrieblichen Diensten sollten umgehend auf Konformität mit der prozentualen Mindestquote überprüft werden. Der für 2026 vereinbarte Betreuungsplan muss die prozentuale Aufteilung zwischen ärztlichem und sicherheitstechnischem Dienst explizit ausweisen.
Ein weiterer neuer Punkt ist der verpflichtende Fortbildungsnachweis. Unternehmen sollten sich von ihren externen Dienstleistern aktuelle Qualifikationsnachweise vorlegen lassen, um sicherzustellen, dass die bestellten Experten den neuen Qualitätsstandards entsprechen.
Die Berufsgenossenschaften haben ihre Online-Rechner und Leitfäden bereits aktualisiert. Sie helfen Betrieben bei der Berechnung des neuen Bedarfs. Die Behörden werden die Umsetzung der Reform, insbesondere die Qualität der neuen Sifa-Profile, genau beobachten. Bleibt die Flexibilität ein Werkzeug für zielgenaueren Arbeitsschutz – oder wird sie zum Hebel für bloße Kosteneinsparung? Die Praxis des ersten Quartals 2026 wird es zeigen.
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