DGUV, Vorschrift

DGUV Vorschrift 2: Arbeitsschutz wird digitaler und flexibler

16.01.2026 - 22:42:11

Eine umfassende Modernisierung des betrieblichen Arbeitsschutzes ist für viele Unternehmen in Deutschland seit Jahresbeginn Realität. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 bringt keine generelle Meldepflicht für Teilzeit-Sicherheitskräfte, setzt aber auf Digitalisierung und mehr Flexibilität für kleinere Betriebe. Für Geschäftsführungen bedeutet das: Die eigene Arbeitsschutzorganisation muss auf den Prüfstand.

Viele Personalabteilungen bangten um eine neue Bürokratielast. Die zentrale Frage: Muss man nebenberufliche oder in Teilzeit angestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) nun bei der Berufsgenossenschaft melden? Die Antwort entlastet. Eine gesetzliche Verpflichtung zur proaktiven Meldung besteht nicht – weder für Voll- noch für Teilzeitkräfte.

Doch Vorsicht: Die zuständige Berufsgenossenschaft kann jederzeit Auskünfte über die bestellten Fachkräfte verlangen. Die eigentliche Herausforderung liegt woanders. Die Bestellung muss nach wie vor schriftlich erfolgen und der Betriebsrat muss zustimmen. Werden mehrere Sifas eingesetzt, muss die Weisungsbefugnis klar geregelt sein, etwa durch eine leitende Fachkraft. Der Fokus sollte also auf einer wasserdichten, formal korrekten Bestellung liegen, nicht auf einer vermeintlichen Meldepflicht.

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Digitaler Pakt: Bis zur Hälfte der Betreuung online möglich

Die vielleicht bedeutendste Neuerung ist die offizielle Anerkennung digitaler Formate. Betriebsärzte und Sifas dürfen ihre Beratung nun auch per Video oder Telefon durchführen. Voraussetzung: Sie haben sich zuvor ein persönliches Bild vom Betrieb gemacht.

In der Grundbetreuung sind bis zu ein Drittel der Leistungen digital möglich. In begründeten Einzelfällen sogar bis zur Hälfte. Das spart wertvolle Reisezeit und macht den Einsatz der oft knappen Fachkräfte effizienter. Ein großer Schritt für Betriebe mit mehreren Standorten oder im ländlichen Raum.

Entlastung für den Mittelstand: Grenze für Kleinbetriebe verdoppelt

Eine weitere spürbare Erleichterung betrifft kleine und mittlere Unternehmen. Die Zugangsschwelle zu vereinfachten Betreuungsmodellen – wie den Kompetenzzentren einiger Berufsgenossenschaften – wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit profitieren deutlich mehr Betriebe von kostengünstigeren und bedarfsgerechten Lösungen.

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl gilt ein gewichtetes System: Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen als 0,5, bis 30 Stunden als 0,75 und Vollzeitkräfte als 1,0. Diese Flexibilisierung soll praxisnaher sein.

Neue Wege gegen den Fachkräftemangel

Um dem akuten Mangel an Sicherheitsfachkräften zu begegnen, öffnet die Vorschrift die Ausbildung. Ein ingenieurwissenschaftliches Studium ist nicht mehr zwingend. Künftig können sich auch Absolventen der Physik, Chemie, Biologie oder Arbeitspsychologie zur Sifa qualifizieren. Das soll den Pool an potenziellen Fachkräften vergrößern und interdisziplinäres Wissen in die Betriebe bringen.

Für mehr Klarheit wurde die Vorschrift neu strukturiert. Ein verbindlicher Regelteil wird nun durch die erläuternde DGUV Regel 100-002 ergänzt. So ist deutlicher, was Pflicht und was Empfehlung ist. Zudem wurde die Klassifizierung der Wirtschaftszweige (WZ-Codes) überarbeitet – einige Betriebe könnten dadurch einer anderen Betreuungsgruppe zugeordnet werden.

Was Chefs jetzt prüfen müssen

Die Überarbeitung ist eine strategische Neuausrichtung. Sie zielt auf einen modernen, effizienten Arbeitsschutz, der mit der digitalen Arbeitswelt Schritt hält.

Für Unternehmen bedeutet das konkreten Handlungsbedarf. Die Geschäftsführung sollte umgehend prüfen:
* Passt unsere Betriebs-Einstufung noch zu den neuen WZ-Schlüsseln?
* Können wir von den erleichterten Regelungen für Kleinbetriebe profitieren?
* Sind unsere Prozesse für digitale Betreuung vorbereitet?
* Ist die Bestellung unserer Sifas formal einwandfrei dokumentiert?

Da die Unfallversicherungsträger die Vorschrift umsetzen, lohnt der direkte Kontakt zur zuständigen Berufsgenossenschaft. Die proaktive Auseinandersetzung mit der neuen Vorschrift ist mehr als Pflicht. Sie ist eine Investition in die Sicherheit der Belegschaft und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.

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