DGUV-Regeln, Freiheit

DGUV-Regeln 2026: Mehr Freiheit, mehr Beweispflicht für KMU

03.01.2026 - 14:18:12

Seit Januar 2026 können mehr kleine Unternehmen auf externe Sicherheitsfachkräfte verzichten, müssen aber Unterweisungen bei Aufgabenwechseln lückenlos dokumentieren.

Ab sofort gelten verschärfte Nachweispflichten für die Arbeitssicherheit in deutschen Betrieben. Die novellierte DGUV Vorschrift 2 bietet kleinen und mittleren Unternehmen zwar mehr Flexibilität – verlangt im Gegenzug aber lückenlose Dokumentation. Der Fokus liegt auf Unterweisungen bei Aufgabenwechsel und neuer Arbeitsmittel.

Neue Schwellenwerte: Weniger Bürokratie, mehr Eigenverantwortung

Die wohl wichtigste Änderung betrifft die sogenannte Alternative Betreuung. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten können nun das Unternehmermodell wählen. Bisher lag die Grenze bei zehn Mitarbeitern.

Das bedeutet Entlastung für Tausende Betriebe mit 11 bis 20 Angestellten. Sie sind nicht mehr verpflichtet, externe Sicherheitsfachkräfte für die regelmäßige Betreuung zu beauftragen. Der Preis für diese Flexibilität ist jedoch eine verschärfte Eigenverantwortung. Wer das Unternehmermodell nutzt, muss eine verbindliche Selbsterklärung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung abgeben.

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Seit der Novelle zählt die Gefährdungsbeurteilung als entscheidender Nachweis dafür, dass Unterweisungen bei Aufgabenwechseln und neuen Arbeitsmitteln wirklich durchgeführt wurden. Lückenhafte Dokumentation kann den vereinfachten Unternehmerstatus gefährden – und bei Kontrollen zu teuren Sanktionen führen. Der kostenlose Download enthält praxiserprobte Vorlagen, Checklisten und ein Schritt-für-Schritt‑Leitfaden, damit Ihre GBU den Prüfungen standhält. Jetzt GBU‑Vorlagen & Checklisten herunterladen

„Die Beweislast liegt jetzt direkt beim Unternehmer“, erklärt ein Branchenanalyst. Arbeitgeber müssen persönlich bestätigen, dass ihre Gefährdungsbeurteilungen und die daraus resultierenden Sicherheitsunterweisungen auf dem neuesten Stand sind. Damit rückt die Pflicht zur Unterweisung bei Aufgabenwechsel in den ersten Monaten des Jahres stark in den Fokus.

Der Aufgabenwechsel: Die häufigste Falle für Unternehmen

Sicherheitsexperten warnen seit langem vor dieser Stolperfalle. Die Unterweisungspflicht bei veränderten Tätigkeiten wird oft übersehen – mit teuren Haftungsfolgen. Nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist eine Unterweisung keine einmalige Pflicht bei der Einstellung, sondern eine dynamische Verantwortung.

Die neuen Regelungen betonen: Jede Änderung der Aufgaben eines Mitarbeiters erfordert eine sofortige, dokumentierte Unterweisung bevor die neue Tätigkeit beginnt. Das gilt insbesondere für:
* Interne Versetzungen: Ein Lagerarbeiter übernimmt zusätzlich das Bedienen eines Gabelstaplers.
* Neue Verantwortungsbereiche: Eine Verwaltungskraft hilft vorübergehend in der Produktion aus.
* Vertretungen: Ein Mitarbeiter springt in einer anderen Abteilung mit anderem Gefahrenprofil ein.

Angesichts der neuen Selbsterklärung reicht eine allgemeine Jahresunterweisung nicht mehr aus. Kontrolleure werden genau prüfen, ob bei solchen „Auslösern“ eine gezielte Nachschulung stattfand.

Neue Arbeitsmittel: Sofort unterweisen ist Pflicht

Parallel zum Aufgabenwechsel bleibt die Einführung neuer Arbeitsmittel ein zentraler Auslöser für verbindliche Unterweisungen. Viele Firmen führen zu Jahresbeginn neue Maschinen oder digitale Tools ein. Hier gilt die rechtliche Vorgabe der „Unterweisung vor der ersten Benutzung“ strikt.

Laut den Berufsgenossenschaften zählen zu „Arbeitsmitteln“ nicht nur schwere Maschinen, sondern auch neue Software-Schnittstellen, ergonomische Werkzeuge oder aktualisierte Schutzkleidung (PSA).

Die Definition einer „angemessenen Unterweisung“ wird schärfer. Die bloße Übergabe einer Bedienungsanleitung genügt nicht. Die Einweisung muss betriebsspezifisch sein und die Wechselwirkung zwischen neuem Gerät und bestehender Umgebung behandeln. Fehlt dieser Nachweis, riskieren Unternehmen im Unternehmermodell ihren vereinfachten Betreuungsstatus.

Digitale Dokumentation: Der Trend zu audit-sicheren Nachweisen

Ein zentrales Thema zu Jahresbeginn ist die Digitalisierung der Sicherheitsdokumentation. Bei erweiterten Nachweispflichten werden Papierlisten immer riskanter.

Rechtsexperten weisen darauf hin, dass zwar für viele Sicherheitsdokumente die Textform die strenge Schriftform mit Unterschrift abgelöst hat. Die Anforderung an eine lückenlose Nachvollziehbarkeit bleibt jedoch absolut.
* Zeitstempel: Unterweisungen müssen mit einem überprüfbaren Datum und einer Uhrzeit protokolliert werden.
* Inhaltsnachweis: Die Aufzeichnung muss exakt zeigen, was vermittelt wurde (z.B. „Sichere Bedienung der CNC-Maschine Modell X“).
* Verständniskontrolle: Als besondere Praxis empfiehlt sich 2026 eine Bestätigung des Verständnisses, etwa durch ein kurzes digitales Quiz.

Ausblick: Was im ersten Quartal auf Unternehmen zukommt

Das erste Quartal 2026 gilt als Übergangsphase. Die Berufsgenossenschaften kündigten an, berechtigte Unternehmen (mit 11-20 Beschäftigten) beim Wechsel in das Unternehmermodell zu unterstützen.

Arbeitgebern wird geraten, im Januar eine Bestandsaufnahme ihrer Unterweisungsprotokolle vorzunehmen. Jeder Mitarbeiter, der seit Jahresbeginn neue Aufgaben übernommen hat oder neue Geräte nutzen soll, benötigt umgehend eine gezielte Einweisung.

Langfristig plant das Bundesarbeitsministerium (BMAS), die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten später im Jahr 2026 anzupassen. Ein Entwurf sieht vor, die Schwelle von derzeit 20 auf 50 Beschäftigte anzuheben. Bis eine entsprechende Gesetzesänderung jedoch final beschlossen ist (voraussichtlich im zweiten Quartal 2026), gelten die aktuellen Regelungen.

Die Botschaft für den Jahresstart ist klar: Die Flexibilität der neuen DGUV Vorschrift 2 hat ihren Preis in gesteigerter Eigenverantwortung. Die lückenlose Erfüllung der Unterweisungspflichten ist keine bloße Empfehlung mehr, sondern Voraussetzung für den vereinfachten Aufsichtsstatus.

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