CSDDD-Verschiebung, Zeit

CSDDD-Verschiebung: Mehr Zeit, aber kein Grund zur Entwarnung

07.01.2026 - 22:17:12

Die Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie CSDDD wurde um ein Jahr verschoben, doch der Druck von Kapitalmärkten und ESG-Ratings auf Unternehmen bleibt unvermindert hoch.

Die EU-Richtlinie für nachhaltige Unternehmensführung wird später kommen – doch der Druck von Investoren bleibt hoch. Für Rechtsabteilungen bedeutet das eine strategische Neuausrichtung.

Ein Jahr Aufschub für die Nachhaltigkeitsrichtlinie

Die Rechtsabteilungen europäischer Konzerne atmen auf, aber nur kurz. Die Umsetzungsfrist für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wurde offiziell um ein Jahr verschoben. Mitgliedstaaten haben nun bis zum 26. Juli 2027 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu gießen. Das bestätigt eine aktuelle Analyse der Anwaltskanzlei Stibbe vom 7. Januar.

Für die betroffenen Unternehmen verschiebt sich der Start der Pflichten entsprechend. Die ersten und größten Firmen mit über 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Umsatz müssen erst ab 26. Juli 2028 vollständig compliant sein, nicht wie ursprünglich geplant ab 2027. Grund für die Verzögerung sind die EU-Entlastungspakete „Omnibus I“ und die „Stop-the-Clock“-Richtlinie.

Doch die Verschnaufpause hat ihren Preis. Zwar reduziert „Omnibus I“ den Kreis der direkt betroffenen Unternehmen um schätzungsweise 70 Prozent. Für die verbleibenden Großkonzerne bleiben die inhaltlichen Anforderungen jedoch unverändert streng. Juristen warnen: Der Aufschub ist keine Absage.

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Der Markt wartet nicht: ESG bleibt Top-Priorität

Während die Politik die Bremse zieht, halten die Kapitalmärkte das Tempo hoch. Das zeigt ein aktuelles Beispiel aus Brasilien. Der Gesundheitsriese Hapvida gab am 6. Januar bekannt, seine hohe „AA“-Bewertung im MSCI ESG-Rating gehalten zu haben. Sein zugrundeliegender ESG-Score verbesserte sich sogar von 7,1 auf 8,3.

Diese Entwicklung unterstreicht einen Paradigmenwechsel für Rechtsabteilungen. Compliance ist längst nicht mehr nur eine Frage gesetzlicher Fristen. Sie ist ein zentraler Baustein im Risikomanagement und entscheidend für die Investor Relations. Ratingagenturen und Aktionäre erwarten klare Leistungen in puncto Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – unabhängig vom Stand der Gesetzgebung.

Fragmentierung statt Vereinfachung?

Nicht alle sehen die Verschiebung positiv. Eine kritische Analyse im Verfassungsblog warnt vor einer Zersplitterung der Haftungsregime. Unter dem Titel „Harmonizing Corporate Unsustainability“ argumentieren die Autoren, dass die Verzögerung des einheitlichen EU-Rahmens Unternehmen länger im Dickicht von 27 nationalen Rechtsordnungen gefangen hält.

Für Konzerne mit EU-weiten Aktivitäten entsteht so ein komplexes Governance-Puzzle. Statt sich auf einen Standard vorzubereiten, müssen Rechtsabteilungen weiterhin ein Flickwerk nationaler Gesetze im Blick behalten – wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Diese können sich vom künftigen EU-Standard unterscheiden und bergen so zusätzliches Haftungsrisiko.

Drei strategische Imperative für Rechtsabteilungen

Die neue Lage erfordert ein Umdenken. Aus der kurzfristigen Compliance-Hektik muss eine langfristige Governance-Strategie werden.

1. Vom Feuerlöschen zum Framework-Bauen
Der unmittelbare Druck ist gemindert. Die gewonnene Zeit sollte für den Aufbau robuster Systeme genutzt werden. Dazu gehören das Testen von Lieferantenaudits und die Integration von ESG-Daten in bestehenden Vertragsmanagementsysteme – ohne den ständigen Blick auf die Stoppuhr.

2. Datenqualität als juristisches Risiko
Der Fall Hapvida zeigt: Unternehmen konkurrieren schon heute mit ihren ESG-Scores. Das erhöht den Stellenwert präziser Daten. Freiwillige Angaben an Ratingagenturen müssen genauso sorgfältig sein wie Pflichtberichte. Andernfalls drohen Klagen wegen Greenwashing – ein Risiko, das trotz CSDDD-Verschiebung akut bleibt.

3. Den „Stop-the-Clock“-Effekt managen
Die Verschiebung betrifft auch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für Unternehmen der zweiten und dritten Welle. Große Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen jedoch ihre Berichte für das Geschäftsjahr 2025 wie gelegt vorlegen. Rechtsabteilungen müssen genau prüfen, welche Tochtergesellschaften bereits berichtspflichtig sind und dürfen diese nicht vernachlässigen.

Die Botschaft für das Jahr 2026 ist eindeutig: Die Fristen haben sich verschoben, das Ziel nicht. Die Integration von ESG in die Unternehmenssteuerung schreitet voran – angetrieben weniger vom Gesetzgeber als von den anhaltenden Erwartungen der Kapitalmärkte. Die erfolgreichsten Rechtsabteilungen werden jene sein, die die gewonnene Zeit nutzen, um ihre Daten-Governance zu festigen, anstatt ihre Nachhaltigkeitsprogramme auf Eis zu legen.

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