Corona-Neustarthilfe, Gerichte

Corona-Neustarthilfe: Gerichte bestätigen strikte Rückforderung

21.01.2026 - 17:33:12

Wer die Endabrechnung für die Corona-Neustarthilfe versäumt hat, muss die gesamte Fördersumme zurückzahlen. Das bestätigen aktuelle Urteile deutscher Verwaltungsgerichte und schaffen Rechtssicherheit für die Behörden – zum Leidwesen Tausender Selbstständiger.

Düsseldorf, 21. Januar 2026 – Die juristische Aufarbeitung der milliardenschweren Corona-Hilfen nimmt eine entscheidende Wendung. Gleich zwei Gerichte haben nun klargestellt: Die Frist zur Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe ist bindend. Wer sie verpasst hat, verliert seinen gesamten Förderanspruch und muss erhaltene Vorschüsse vollständig erstatten. Diese Linie bestätigt die Praxis der Landesbehörden und stellt viele Kleinunternehmer vor existenzielle Probleme.

Den wegweisenden Beschluss fällte das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig bereits am 22. Dezember 2025. Es wies die Klage einer Selbstständigen ab, die trotz mehrfacher Mahnungen keine Endabrechnung für ihre 2021 erhaltene Neustarthilfe von 7.875 Euro vorgelegt hatte. Die bundesweit bis zum 31. März 2023 verlängerte Frist – in ihrem Fall sogar bis Ende April – hatte sie ignoriert.

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Das Gericht begründete sein Urteil eindeutig: Bei der Neustarthilfe handele es sich um eine Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch. Die Einhaltung der Abrechnungsfrist sei daher eine zwingende Voraussetzung gewesen. Eine Nachsicht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Auffassung teilt auch das Oberverwaltungsgericht Münster in einem früheren Beschluss.

Warum die Endabrechnung so entscheidend war

Das System der Neustarthilfe basierte auf einem Vorschuss. Die Auszahlung erfolgte zunächst auf Basis einer Prognose: Wie hoch wird der Umsatz in der Krise im Vergleich zum Referenzjahr 2019 ausfallen? Die Endabrechnung diente dann der finalen Überprüfung. Sie legte anhand der tatsächlichen Geschäftszahlen offen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch überhaupt bestand.

Wurde ein zu niedriger Anspruch festgestellt, musste die Differenz zurückgezahlt werden. Wurde die Abrechnung gar nicht eingereicht, galt der gesamte Vorschuss als unrechtmäßig erhalten – und wurde mitsamt möglicher Zinsen zurückgefordert.

Konsequenzen für betroffene Selbstständige

Für Tausende Soloselbstständige und Kleinstunternehmer verschärft sich die Lage dramatisch. Die Gerichtsentscheidungen entziehen der häufigsten Verteidigungsstrategie den Boden: Die Argumentation, die Frist sei nicht bindend oder die vollständige Rückforderung unverhältnismäßig, hat nun kaum noch Erfolgsaussichten.

Rechtsexperten raten dennoch zu schnellem Handeln. Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte innerhalb der einmonatigen Frist Widerspruch einlegen oder direkt klagen, um die Rechtskraft zu verhindern. Im Einzelfall bleibt zu prüfen, ob Härtefallregelungen greifen oder Ratenzahlungen mit den Landesförderbanken vereinbart werden können.

Ein strenger Kurs bei formalen Fehlern

Die aktuellen Urteile zeigen einen klaren Trend in der Rechtsprechung: Bei formalen Verstößen wie Fristversäumnissen fahren die Gerichte einen strengen Kurs. Sie stellen die Planungssicherheit der Hilfsprogramme und die Gleichbehandlung aller Antragsteller in den Vordergrund.

Anders sieht es bei inhaltlichen Unklarheiten aus. So erklärten Gerichte in Baden-Württemberg kürzlich Rückforderungsbescheide zur Corona-Soforthilfe für rechtswidrig, weil die Förderbedingungen zu unklar formuliert waren. Die Aufarbeitung der Pandemie-Hilfen ist also noch lange nicht abgeschlossen. Für alle, die ihre Abrechnungsfrist versäumt haben, zeichnet sich jedoch ein klares und hartes Bild ab.

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