Bundesfinanzhof, Abfindungssteuer

Bundesfinanzhof verhandelt über umstrittene Abfindungssteuer

22.01.2026 - 00:30:12

Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet heute über eine Grundsatzfrage: Darf Deutschland Abfindungen an Auslandsdeutsche besteuern, obwohl Doppelbesteuerungsabkommen dies eigentlich verbieten? Die Entscheidung betrifft Tausende Grenzgänger und Unternehmen.

Im Kern geht es um einen klassischen „Treaty Override“ – das bewusste Überschreiben völkerrechtlicher Verträge durch nationales Gesetz. Seit 2017 erlaubt Paragraf 50d Absatz 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Fiskus genau das: Abfindungen an im Ausland lebende Ex-Mitarbeiter werden steuerlich so behandelt, als wären sie Lohn für frühere Arbeit in Deutschland.

Damit beansprucht Berlin das Besteuerungsrecht für sich. Doch was, wenn das geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dieses Recht ausdrücklich dem neuen Wohnsitzstaat des Empfängers zuweist? Genau diesen Widerspruch muss der VI. Senat des BFH im Fall VI R 3/24 auflösen.

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Praktische Folgen: Unsicherheit und Doppelbelastung

Die aktuelle Regelung sorgt seit Jahren für erhebliche Unsicherheit. Arbeitgeber stehen vor einer komplexen Aufgabe: Müssen sie auf Abfindungen an ehemalige Mitarbeiter in Spanien oder der Schweiz deutsche Lohnsteuer einbehalten? Die Prüfung von Tätigkeitszeiten und anwendbaren Abkommen bedeutet hohen administrativen Aufwand.

Für die betroffenen Arbeitnehmer droht im schlimmsten Fall eine Doppelbesteuerung. Zahlt Deutschland die Steuer ein und besteuert der neue Wohnsitzstaat die Abfindung ebenfalls, bleibt oft ein Restbetrag hängen. Besonders betroffen sind Grenzgänger und entsandte Fachkräfte, die nach Jahren in Deutschland ins Ausland wechseln.

Verfassungsrechtliche Zweifel am gesetzlichen Bruch von Verträgen

Die heutige Verhandlung berührt einen wunden Punkt. Steht der „Treaty Override“ mit dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) im Einklang? Kritiker sehen hier einen Verstoß gegen völkerrechtliche Prinzipien und möglicherweise sogar gegen das Grundgesetz.

Der BFH hat solche Fragen in der Vergangenheit bereits aufgeworfen. Nun bietet der konkrete Fall die Chance, eine grundsätzliche Positionierung zur Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Praxis zu finden.

Drei mögliche Szenarien für das Urteil

Nach der mündlichen Verhandlung wird das Urteil in den kommenden Monaten erwartet. Die Entscheidung kann drei Richtungen nehmen:

  1. Bestätigung des Paragrafen: Der BFH könnte die Anwendung von § 50d Abs. 12 EStG bestätigen. Das würde die Position der Finanzämter stärken und die Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer zementieren.
  2. Vorrang der Doppelbesteuerungsabkommen: Stellt das Gericht klar, dass die internationalen Verträge Vorrang haben, wäre das ein Sieg für die Steuerzahler. Die Anwendung des Paragrafen wäre stark eingeschränkt, der Gesetzgeber müsste wohl nachbessern.
  3. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Der BFH könnte das Verfahren aussetzen und die Verfassungsfrage nach Karlsruhe weiterreichen. Das würde die endgültige Klärung verzögern, aber eine grundlegende Entscheidung herbeiführen.

Die Steuerwelt blickt gespannt nach München. Das Urteil wird nicht nur über Millionenbeträge bei Abfindungen entscheiden, sondern auch ein Signal für die Stellung des Völkerrechts im deutschen Steuersystem setzen.

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