Bundesfinanzhof, Steuerpflichtige

Bundesfinanzhof schützt Steuerpflichtige vor vagen Verdächtigungen

11.02.2026 - 17:54:12

Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Steuerfestsetzungsfrist verschärft. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus, die Behörden müssen Vorsatz konkret nachweisen.

Der Bundesfinanzhof stellt hohe Hürden für die Verlängerung der Steuer-Festsetzungsfrist auf zehn Jahre auf. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt die Rechtssicherheit für Millionen Steuerzahler. Es präzisiert, unter welchen strengen Voraussetzungen Finanzämter die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren auf ein ganzes Jahrzehnt ausdehnen dürfen. Kern der Entscheidung: Ein vager Verdacht auf Steuerhinterziehung genügt nicht. Die Behörden müssen den Vorsatz des Bürgers konkret nachweisen.

Das scharfe Schwert der Finanzverwaltung

Normalerweise haben Finanzämter vier Jahre Zeit, einen Steuerbescheid zu erlassen oder zu ändern. Bei leichtfertigen Fehlern verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre. Das scharfe Schwert ist jedoch die Zehnjahresfrist nach § 169 Abgabenordnung (AO). Sie greift nur bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung und ermöglicht den Zugriff auf lange zurückliegende Sachverhalte.

In seinem Grundsatzurteil (Az. II R 39/21) stellt der BFH nun klar: Die Anwendung dieser langen Frist ist keine Bagatelle. Sie darf nicht pauschal bei jedem Verdachtsmoment gezogen werden. Stattdessen müssen die Tatbestandsmerkmale einer echten Hinterziehung nach § 370 AO erfüllt und von der Behörde lückenlos belegt sein.

Der schwierige Nachweis des Vorsatzes

Um die verlängerte Frist zu rechtfertigen, muss das Finanzamt zwei Hürden nehmen. Zuerst den objektiven Tatbestand: Es muss eine tatsächliche Steuerverkürzung vorliegen, etwa durch verschwiegene Einkünfte. Im konkreten Fall hatte ein Witwer im Erbschaftsteuer-Verfahren erhebliche Vermögenswerte nicht angegeben.

Die weitaus größere Hürde ist der subjektive Tatbestand. Hier muss die Behörde den Vorsatz nachweisen – also, dass der Steuerpflichtige wissentlich und willentlich die Pflicht verletzt hat, um einen Steuervorteil zu erlangen. Genau hier setzt die Klarstellung des BFH an: Ohne konkrete Feststellungen, die diesen Vorsatz belegen, ist die Zehnjahresfrist unzulässig.

Ende der Praxis vorschneller Verdächtigungen?

Die Botschaft des Gerichts ist eindeutig: Die Grenze zwischen bewiesener Tat und bloßem Verdacht muss strikt eingehalten werden. Finanzämter können die Frist nicht allein verlängern, weil ein Sachverhalt problematisch erscheint oder noch nicht alle Fakten auf dem Tisch liegen.

Diese Rechtsprechung schiebt einer umstrittenen Praxis einen Riegel vor. Bislang wurde in unklaren Fällen teilweise vorschnell von einer Hinterziehung ausgegangen, um das Verstreichen der regulären Frist zu verhindern. Der BFH betont: Die verlängerte Frist greift nur, „soweit“ eine Steuerhinterziehung vorliegt. Das erfordert eine eigenständige, sorgfältige Prüfung.

Mehr Rechtssicherheit, höhere Beweislast

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Folgen und stärkt die Position der Steuerpflichtigen. Sie zwingt die Finanzverwaltung, in Altfällen gründlicher zu ermitteln und ihre Annahmen fundiert zu belegen. Steuerbescheide, die sich lediglich auf Vermutungen stützen, lassen sich nun leichter anfechten.

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Das Urteil unterstreicht die hohe Beweislast der Finanzämter. Es stellt sicher, dass die Ausnahme der Zehnjahresfrist nicht zur Regel wird und der Grundsatz der Bestandskraft von Bescheiden gewahrt bleibt. Die klare Trennung von Verdacht und Tat ist ein wesentlicher Pfeiler des Rechtsstaats.

Konsequenzen: Mehr Sorgfalt in den Finanzämtern

Künftig müssen die Behörden ihre Ermittlungsergebnisse und die Feststellungen zum Vorsatz noch präziser dokumentieren. Die Entscheidung dürfte zu einer strengeren internen Prüfung und selteneren Anwendung der Fristverlängerung auf Basis vager Indizien führen.

Für Steuerzahler ändert sich nichts an der Pflicht zur korrekten Erklärung. Das Urteil ist kein Freibrief, sondern eine wichtige Leitplanke für faire Verfahren. Es zementiert den Grundsatz: Ein so weitreichender Eingriff wie die Aufhebung der Verjährung für ein Jahrzehnt braucht eine solide, nachprüfbare Faktenbasis.

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