Bulgariens, Euro-Eintritt

Bulgariens Euro-Eintritt vereinfacht Umsatzsteuer für deutsche Exporteure

03.02.2026 - 13:13:12

Seit Februar 2026 gilt in Bulgarien der Euro, was die Wechselkursdokumentation abschafft, aber strikte Euro-Ausweisung auf allen Handelsdokumenten erfordert. Deutsche Firmen müssen ihre Prozesse anpassen.

Die Währungsunion beendet Wechselkursdokumentationen, stellt Firmen aber vor neue Herausforderungen bei Rechnungsstellung und Preistransparenz.

BERLIN/SOFIA – Seit dem 1. Februar ist der Euro alleiniges Zahlungsmittel in Bulgarien. Für deutsche Unternehmen, die dorthin liefern, bedeutet das eine entscheidende Vereinfachung bei den umsatzsteuerrechtlichen Nachweispflichten. Gleichzeitig müssen sie ihre Prozesse jetzt strikt auf die neue Einheitswährung umstellen, um Konflikte mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Mit dem Ende der parallelen Umlauffrist für den Bulgarischen Lew (BGN) am 31. Januar entfällt ein zentraler bürokratischer Aufwand: die Dokumentation von Wechselkursen. Bislang mussten Unternehmen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG oft Umrechnungsbelege von Lew in Euro vorlegen. Dieser Schritt ist nun überflüssig. „Die Währungsrisiken sind beseitigt, aber die Compliance-Anforderungen ändern sich sofort“, warnt ein Steuerexperte. Alle Handelsdokumente – von der Rechnung bis zur Gelangensbestätigung – müssen nun einheitlich Euro-Beträge ausweisen.

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Neue Rechnungsstandards in der Übergangsphase

Doch ganz so einfach ist es nicht. Eine besondere Hürde bleibt: Bis zum 8. August 2026 gilt in Bulgarien noch eine verpflichtende Doppelpreisauszeichnung in Lew und Euro. Für deutsche Lieferanten entsteht dadurch eine Grauzone.

Zwar sind Zahlung und Steuerschuld jetzt eindeutig in Euro zu leisten. Rechnungen an bulgarische Geschäftspartner müssen den Euro-Betrag aber klar als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ausweisen. Steuerberater raten, in der Übergangsphase den Euro-Wert auf Rechnungen prominent als verbindlich zu kennzeichnen. Diskrepanzen zwischen Rechnungswährung und der Zusammenfassenden Meldung könnten sonst automatische Anfragen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) auslösen.

Vereinfachte Meldungen, knifflige Korrekturen

Für die Zusammenfassenden Meldungen bringt die Euro-Einführung Erleichterung. Die bisherigen, durch Wechselkursdifferenzen verursachten Abweichungen zwischen gemeldetem und verbuchtem Lieferwert entfallen. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass ihre ERP-Systeme bulgarische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (BG) nun ausschließlich in Euro verarbeiten.

Knifflig wird es bei nachträglichen Korrekturen. Für Lieferungen, die vor dem 1. Februar getätigt wurden, müssen Gutschriften oder Berichtigungen grundsätzlich in der Originalwährung, also Lew, erfolgen. Da diese aber nicht mehr im Umlauf ist, empfehlen Experten, Korrekturdokumente in Euro zum offiziellen Festkurs von 1,95583 Lew auszustellen, um Probleme in der Buchhaltung des Empfängers zu vermeiden.

Analyse: Meilenstein mit Wachstumspotenzial

Bulgarien ist nach Kroatien das 21. Mitglied der Eurozone. Für die deutsche Exportwirtschaft, für die das Land ein wichtiger Partner in Südosteuropa ist, senkt dies die Transaktionskosten und administrative Hürden. Der Schritt gilt als wichtiger Beitrag zur weiteren EU-Integration.

Allerdings mahnen Verbraucherschützer zur Vorsicht. Es werde streng überwacht, dass Händler die Umstellung nicht für ungerechtfertigte Preiserhöhungen unter dem Deckmantel der Aufrundung nutzen. Deutsche Exporteure sollten ihre Preisgestaltung in den kommenden Monaten besonders transparent dokumentieren.

Langfristig erwarten Analysten, dass die Europäische Kommission die Harmonisierung der Mehrwertsteuer-Meldesysteme vorantreibt. Die bulgarische National Revenue Agency (NRA) könnte die Transparenz der Einheitswährung für häufigere und detailliertere Prüfungen von innergemeinschaftlichen Erwerben nutzen.

Unternehmen wird geraten, noch im ersten Quartal 2026 alle laufenden Verträge und Rahmenvereinbarungen mit bulgarischen Partnern zu überprüfen. Alle Vereinbarungen sollten explizit Euro-Beträge festlegen – und sich nicht auf Umrechnungsklauseln verlassen. Nur so lassen sich Streitigkeiten vermeiden und ein reibungsloser Umsatzsteuerabzug im Post-Lew-Zeitalter sicherstellen.

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