Bürohund oder Privatrisiko? Gerichte ziehen Grenze schärfer
02.01.2026 - 17:42:12Deutsche Gerichte definieren 2026 neu, was als Arbeits- oder Wegeunfall gilt. Zwei aktuelle Fälle zeigen die schmale Grenze zwischen Versicherungsschutz und privatem Risiko – besonders für Haustiere am Arbeitsplatz.
Während ein umstrittenes Urteil aus Dortmund über einen Sturz über eine Hundeleine noch in der Berufung schwebt, unterstreichen neue Rechtsanalysen die aktuelle Tendenz: Versicherungsschutz endet dort, wo private Motive beginnen. Für Arbeitgeber und Beschäftigte wird die Abgrenzung immer wichtiger.
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Im Zentrum der Debatte steht ein Fall, der seit Mitte 2025 die Rechtswelt beschäftigt. Ein Geschäftsführer brachte seinen Hund zur Arbeit – eine in vielen modernen Büros übliche Praxis. Auf dem Firmenparkplatz stolperte er über die Leine des Tieres und verletzte sich.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Begründung: Der Unfall sei der privaten Sphäre zuzuordnen, nicht der beruflichen Tätigkeit. Das Sozialgericht Dortmund gab dieser Auffassung im Juli 2025 recht.
Doch der Fall ist nicht beendet. Der Geschädigte hat Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Aktenzeichen Az. L 15 U 350/25 eingelegt. Bis zu einer Entscheidung, die für 2026 erwartet wird, bleibt die strenge Trennung des Dortmunder Gerichts eine klare Warnung: Der bloße Aufenthalt auf dem Firmengelände garantiert keinen Versicherungsschutz, wenn die Ursache des Unfalls privat ist.
Der Geschäftsführer hatte argumentiert, der Hund erfülle eine Sicherheitsfunktion und steigere die Team-Moral. Das Gericht sah dafür keine objektiven Belege. Das Führen des Hundes blieb eine private Entscheidung.
Kontrast im neuen Jahr: Das „Scheibenwischer-Urteil“
Während der Hundefall auf die höchstrichterliche Entscheidung wartet, liefert ein aktueller Bericht des Handwerksblatt vom 1. Januar 2026 ein entscheidendes Gegenbeispiel.
Das Sozialgericht Hamburg urteilte, dass ein Mitarbeiter, der sich vor der Fahrt zur Arbeit einen Finger brach, als er seine Autoscheibe reinigte, sehr wohl versichert war. Die Begründung: Das Säubern der Scheibe sei eine notwendige Vorbereitungshandlung, um das Fahrzeug für den Arbeitsweg verkehrstüchtig zu machen.
Im Gegensatz zur Hundeleine, die einem privaten Zweck (der Tierhaltung) dient, stand die Scheibenreinigung im direkten Interesse des Arbeitgebers – sie ermöglichte die sichere Anreise des Mitarbeiters.
Die Falle der „privaten Sphäre“ auf dem Firmengelände
Die Kernfrage für Unternehmen und Beschäftigte 2026 ist ein verbreiteter Irrtum: Die Versicherungsgrenze wird nicht durch das Werktor definiert, sondern durch die Motivation der Handlung.
Rechtsanalysten betonen, diese Unterscheidung sei entscheidend für die wachsende Zahl tierfreundlicher Büros in Deutschland. Stürzt ein Mitarbeiter über seinen eigenen Hund im Flur oder auf dem Parkplatz, wird die Berufsgenossenschaft den Anspruch voraussichtlich ablehnen. Die finanzielle Last fällt dann auf die Krankenkasse oder die private Haftpflichtversicherung zurück.
Konsequenzen für Arbeitgeber und Richtlinien
Die anhaltende Relevanz dieser Urteile zu Beginn des Jahres 2026 erfordert ein Umdenken in der betrieblichen Sicherheitspolitik.
1. Richtlinien müssen angepasst werden
Unternehmen, die Hunde am Arbeitsplatz erlauben, sollten ihre Haftungsvereinbarungen überprüfen. Der anstehende Berufungsfall legt nahe, dass Unfälle mit dem Tier nur dann versichert sind, wenn der Hund eine zertifizierte Sicherheits- oder Therapiefunktion hat.
2. Das Risiko „gemischter Tätigkeiten“
Der Bericht vom 1. Januar bestätigt: „Vorbereitungshandlungen“ sind nur versichert, wenn sie objektiv für die Arbeit notwendig sind. Arbeitgeber sollten Homeoffice-Mitarbeitern klar kommunizieren, dass der erweiterte Versicherungsschutz im Homeoffice Grenzen bei privaten Unterbrechungen hat.
3. Dokumentation ist entscheidend
Im Hamburger „Scheibenwischer“-Fall rettete der direkte Bezug zum Arbeitsweg den Anspruch. Im Dortmunder „Hunde“-Fall fehlte der dokumentierte Geschäftszweck für das Tier. Unternehmen sollten die betriebliche Notwendigkeit von nicht-standardisierten Gegenständen oder Tieren auf dem Gelände dokumentieren, um Grauzonen zu vermeiden.
Ausblick: Warten auf das LSG NRW
Die Rechtsgemeinschaft blickt nun gespannt auf das Landessozialgericht NRW. Fällt die Berufungsentscheidung zugunsten des Geschäftsführers aus, könnte sie den Versicherungsschutz für Elemente der „Unternehmenskultur“ wie Bürotiere ausweiten. Bestätigt das Gericht jedoch das strenge Urteil, zementiert es den Grundsatz: Private Risiken bleiben privat – selbst vor der Firmentür.
Die Botschaft der ersten Woche des Jahres 2026 ist eindeutig: Der Weg zur Arbeit ist versichert. Die Hindernisse, die man selbst mitbringt, sind jedoch eigene Verantwortung.
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