BRUBEG: Neues Bankenrecht in Kraft – Das ändert sich für die Finanzbranche
28.04.2026 - 20:56:54 | boerse-global.de
April 2026 in Kraft und bringt weitreichende Änderungen für den deutschen Finanzmarkt. Die Reform, die am 30. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, setzt die sechste EU-Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI) in nationales Recht um. Im Kern geht es um schärfere Regeln für Nicht-EU-Banken, die Pflicht zur Berücksichtigung von Klimarisiken und einheitliche Governance-Standards im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
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Der Bundestag hatte das Gesetz am 29. Januar verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 6. März zu. Obwohl die EU-Umsetzungsfrist bereits Anfang Januar ablief, haben Experten zufolge die deutschen Gesetzgeber nun die Weichen für die finalen Basel-III-Standards gestellt. Während die zentralen Strukturvorgaben bereits gelten, werden einzelne Bereiche – insbesondere die Regeln für Drittstaatsfilialen – erst Anfang 2027 vollständig wirksam.
Strengere Regeln für ausländische Banken
Eine der folgenreichsten Neuerungen betrifft Institute mit Sitz außerhalb des EWR. Bislang konnten viele internationale Banken – vor allem aus Großbritannien, den USA und der Schweiz – über Befreiungen nach Paragraf 2(5) des Kreditwesengesetzes (KWG) in Deutschland agieren. Das ändert sich grundlegend.
Die neu eingeführten Paragrafen 53c bis 53cq KWG unterwerfen Drittstaatsfilialen (Third-Country Branches, TCBs) einem deutlich strengeren Aufsichtsregime. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann diese Filialen künftig in Risikokategorien einteilen. Höherriskante Institute müssen mit verschärften Eigenkapital-, Liquiditäts- und Meldepflichten rechnen. Bestehende Ausnahmen werden teilweise aufgehoben, soweit sie mit den neuen Standards kollidieren.
Die vollständige Umsetzung des neuen Aufsichtsregimes ist für den 11. Januar 2027 vorgesehen. Bis dahin haben internationale Institute Zeit, ihre Strukturen anzupassen.
Klimarisiken werden zur Pflicht
Die Reform hebt Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) von einer bloßen Aufsichtsempfehlung auf die Ebene gesetzlicher Vorgaben. Mit den neuen Paragrafen 26c und 26d KWG sind alle Kreditinstitute verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken – insbesondere solche aus der Transformation zur Klimaneutralität – in ihr Risikomanagement zu integrieren.
Konkret müssen Banken einen ESG-Risikoplan erstellen und fortlaufend aktualisieren. Die Vorgaben: Der Plan muss finanzielle Risiken aus ESG-Faktoren über einen Zeitraum von mindestens ohne zehn Jahren abdecken, also kurz-, mittel- und langfristige Perspektiven berücksichtigen. Erforderlich sind zudem quantifizierbare Ziele und Meilensteine, die mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 korrespondieren.
Die BaFin erhält zudem erweiterte Eingriffsbefugnisse. Stuft die Behörde die Risikostrategie eines Instituts als unzureichend ein, kann sie verlangen, dass die Bank ihr Engagement in bestimmten ESG-Risiken reduziert oder ihr Geschäftsmodell anpasst.
Strengere Kontrolle von Führungskräften und Transaktionen
Das BRUBEG verschärft auch die Anforderungen an die Geschäftsleitung. Die „Fit-and-Property"-Prüfung wird auf „Schlüsselfunktionsträger" ausgeweitet. Für große Institute – definiert als solche mit einer Bilanzsumme von mindestens 30 Milliarden Euro oder systemischer Bedeutung – gilt ein neues Frühwarnverfahren: Sie müssen geplante Führungswechsel mindestens 30 Arbeitstage vor Amtsantritt bei BaFin und Bundesbank anmelden.
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Auch bei Unternehmenskäufen greifen neue Regeln. Bislang prüfte die BaFin vor allem den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Banken. Künftig kann auch der Erwerb wesentlicher Beteiligungen oder Vermögenswerte durch Kreditinstitute genehmigungspflichtig sein (neuer Paragraf 2h KWG). Ziel: Sicherstellen, dass bedeutende M&A-Transaktionen die Stabilität oder die Geldwäscheprävention des erwerbenden Instituts nicht gefährden.
Entlastung für kleinere Institute
Der Gesetzgeber hat jedoch auch Bürokratieabbau betrieben. Kleine und nicht komplexe Institute profitieren von mehreren Erleichterungen:
- Die Freigrenze für Organkredite steigt von 50.000 auf 100.000 Euro.
- Die Schwellenwerte für die Offenlegung von Vermögensverhältnissen nach Paragraf 18 KWG werden angehoben.
- Das Proportionalitätsprinzip gilt: Kleine Institute können ihre ESG-Strategien künftig alle zwei statt jährlich überprüfen.
Branche sieht Wettbewerbsvorteil für Frankfurt
Marktbeobachter bewerten die Umsetzung des BRUBEG als entscheidenden Schritt, um die regulatorischen Lücken nach dem Brexit zu schließen. Die unterschiedliche Behandlung von Drittstaatsfilialen in den EU-Mitgliedstaaten hatte zuvor Sorgen vor „Regulierungsarbitrage" geschürt. Mit der CRD-VI-Umsetzung beteiligt sich Deutschland an einem europäischen Vorstoß, Nicht-EU-Banken im Binnenmarkt einer vergleichbaren Aufsicht zu unterstellen wie ihren EU-Pendants.
Rechtsexperten mehrerer führender Kanzleien sehen darin sogar einen Wettbewerbsvorteil für den Finanzplatz Frankfurt. Da das deutsche KWG bereits bislang eine signifikante Präsenz von Drittstaatsinstituten verlangte, fällt der „Regulierungssprung" für Frankfurter Banken geringer aus als für Standorte mit liberaleren grenzüberschreitenden Regimen. Allerdings bleibt die Pflicht zur Umwandlung systemrelevanter Filialen in voll lizenzierte Tochtergesellschaften eine Hürde für die größten internationalen Bankengruppen.
Übergangsfristen und nächste Schritte
Während das Kernstück des BRUBEG nun in Kraft ist, richten sich die Blicke auf die kommenden Fristen. Bestehende Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Bedingungen von Bestandsschutzregelungen profitieren.
Für 2027 steht die vollständige Anwendung des Drittstaatsfilialen-Regimes im Fokus. Die BaFin wird in den kommenden Monaten weitere Leitlinien zu den erforderlichen Dokumenten für die neuen Genehmigungsverfahren veröffentlichen. Institute, die derzeit unter Ausnahmegenehmigungen operieren, sollten ihren Status umgehend prüfen – die Aufhebung dieser Befreiungen könnte den grenzüberschreitenden Service gefährden, wenn nicht rechtzeitig neue Filialanträge gestellt werden.
Für deutsche Kreditinstitute steht die Formalisierung der ESG-Risikopläne und die Integration des neuen Zehn-Jahres-Horizonts in die internen Stresstests im Vordergrund.
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