BFH verschiebt Gelangensbestätigung-Verhandlung: Steuerfrist in der Schwebe
10.12.2025 - 03:49:11Der Bundesfinanzhof hat die mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung im Fall V R 3/25 kurzfristig verschoben. Statt morgen wird nun erst am 18. Dezember verhandelt – eine Woche Ungewissheit für deutsche Exporteure.
Im Zentrum steht eine Frage, die Tausende Unternehmen betrifft: Darf das Finanzamt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verweigern, nur weil die Gelangensbestätigung fehlt? Selbst wenn unstrittig ist, dass die Ware tatsächlich Deutschland verlassen hat?
Die ursprünglich für den 11. Dezember angesetzte Verhandlung wurde laut aktualisiertem Terminkalender des BFH um sieben Tage verschoben. Über die Gründe schweigt das Gericht offiziell. Doch Beobachter vermuten: Die Richter prüfen womöglich noch, wie ein brandaktuelles EuGH-Urteil vom 3. Dezember die Argumentation beeinflusst.
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Der Fall V R 3/25 erreichte den BFH nach einem kontroversen Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Juli 2024. Die hessischen Richter zeigten sich kompromisslos: Keine ordnungsgemäße Gelangensbestätigung nach § 17a UStDV? Dann keine Steuerbefreiung – egal welche anderen Nachweise vorliegen.
Die Crux dabei: EU-Recht folgt eigentlich dem Grundsatz “Substanz vor Form”. Wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind – die Ware hat Deutschland nachweislich verlassen, der Abnehmer ist umsatzsteuerpflichtig – sollte die Befreiung nicht an Formalien scheitern.
Genau diese Spannung muss der BFH nun auflösen. Die konkreten Rechtsfragen lauten:
Erstens: Wann greift der Vertrauensschutz – im Moment der Lieferung oder später?
Zweitens: Kann einem Lieferanten der Vertrauensschutz versagt werden, wenn der Kunde die Ware selbst abholt und dann die Gelangensbestätigung nicht zurückschickt? Selbst wenn alle anderen Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind?
Europäischer Rückenwind
Das Timing der Verschiebung wirkt brisant. Erst am 3. Dezember bekräftigte der Europäische Gerichtshof erneut: Formfehler dürfen nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiung führen.
Möglicherweise nutzt der fünfte Senat des BFH die gewonnene Woche, um dieses frische EuGH-Urteil in seine Überlegungen einzubeziehen. Folgt Karlsruhe der europäischen Linie, könnte die Gelangensbestätigung ihren Status als “zwingendes” Dokument verlieren. Alternative objektive Nachweise würden ausreichen.
Das wäre eine Revolution: Unternehmen könnten aufatmen, die seit Jahren vergeblich versuchen, unterschriebene Bestätigungen von Kunden nachzufordern – oft Monate nach der Transaktion.
Bestätigt der BFH hingegen die hessische Sichtweise, bleibt die Gelangensbestätigung faktisch eine materielle Voraussetzung. Ohne das Papier drohen 19 Prozent Umsatzsteuer plus Zinsen – unabhängig davon, ob die Ware nachweislich im EU-Ausland angekommen ist.
Abholfälle im Visier
Besonders heikel sind sogenannte Abholfälle, bei denen der Kunde die Ware selbst beim Lieferanten abholt. Genau um einen solchen Fall geht es in V R 3/25.
Hier ist das Betrugsrisiko höher, die Dokumentation schwieriger. Steuerberater raten ihren Mandanten dringend, die verbleibende Woche zu nutzen: Alle Abholungen 2025 durchforsten und fehlende Gelangensbestätigungen vor Jahresende eintreiben.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Bis zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember gilt: maximale Compliance-Disziplin.
Dokumentation nicht lockern: Die Gelangensbestätigung bleibt bis zur ausdrücklichen Klärung durch den BFH der sicherste Nachweis.
Abholvorgänge prüfen: Gerade bei Kundenabholungen aus 2025 sollten fehlende Bestätigungen jetzt aggressiv nachgefordert werden – bevor das Geschäftsjahr endet.
Auf Nachforderungen vorbereiten: Falls der BFH streng entscheidet, könnten laufende Betriebsprüfungen plötzlich deutlich teurer werden.
Sieben Tage bis zur Entscheidung
Die Verschiebung verlängert die Unsicherheit, erhöht aber auch die Spannung. Der BFH könnte am 18. Dezember eine jahrelange Diskrepanz klären: den Widerspruch zwischen der logistischen Realität im grenzüberschreitenden Warenverkehr und den starren Anforderungen deutscher Steuerbürokratie.
Erklärt Karlsruhe die Gelangensbestätigung zum bloßen Formalerfordernis, das durch andere Nachweise ersetzt werden kann, wäre das ein Meilenstein für den Grundsatz “Substanz vor Form”. Eine Bestätigung der strengen Linie hingegen würde Unternehmen zu noch schärferen Kontrollen bereits bei Warenausgabe zwingen.
Wenige Tage vor Weihnachten wird der fünfte Senat des BFH damit über mehr als nur einen Einzelfall entscheiden. Es geht um die Frage: Wie viel Formalismus darf das deutsche Steuerrecht von seinen Steuerpflichtigen verlangen – auch wenn die materielle Wahrheit auf ihrer Seite ist?
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