BFH-Urteil: Kein Corona-Pardon für verspätete Steuererklärungen
07.02.2026 - 08:01:12Das Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Auch in der Pandemie galten Steuerfristen verbindlich. Pauschale Verzögerungen durch Corona rechtfertigen keine Stundungszuschlag-Befreiung.
München, 07.02.2026 – Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beendet die Hoffnung Tausender Steuerzahler auf Milde wegen der Pandemie. Das Gericht entschied im Juli 2025, dass verspätet eingereichte Steuererklärungen auch für die Jahre 2019 bis 2021 zwingend einen Verspätungszuschlag nach sich ziehen. Allgemeine Verweise auf Corona-Umstände oder die damals veröffentlichten „Corona-FAQs“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) reichen dafür nicht aus. Die Entscheidung (Az. X R 7/23), die seit Anfang Februar 2026 in der Fachwelt intensiv diskutiert wird, bringt Rechtsklarheit für schätzungsweise zehntausende anhängige Verfahren vor den Finanzgerichten.
Harte Fristen, kein Ermessensspielraum
Der Kern des Urteils liegt in der strikten Auslegung der gesetzlich verlängerten Abgabefristen. Für das Steuerjahr 2019 etwa war die Frist für beruflich erstellte Erklärungen auf den 31. August 2021 gesetzt. Der BFH betont: Dies war eine verbindliche Deadline, kein unverbindlicher Richtwert.
Wurde die Erklärung nach diesem Stichtag abgegeben, schreibt das Gesetz (§ 152 Abgabenordnung – AO) die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zwingend vor. Die Finanzämter haben dabei kein Ermessen („gebundene Entscheidung“). Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger seine Gewerbesteuererklärung 2019 erst am 28. Dezember 2021 eingereicht – mit vier Monaten Verspätung. Das Argument, die erhöhte Arbeitslast des Steuerberaters durch die Pandemie sei entschuldigend, ließ der BFH nicht gelten. Pauschale Behinderungen reichen nicht aus.
Verspätete Steuererklärungen führen oft zu Verspätungszuschlägen – und viele Betroffene wissen nicht, wie sie Fristen digital verwalten oder Bescheide korrekt nachträglich berichtigen. Der kostenlose MeinElster‑Guide erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Steuererklärungen online sicher einreichen, Bescheide korrigieren, Einsprüche vorbereiten und erforderliche Nachweise für Fristverlängerungen dokumentieren. Mit praktischen Ausfüllhilfen für EÜR und Umsatzsteuervoranmeldungen ist er besonders nützlich für Selbstständige und Steuerberater. Jetzt kostenlosen MeinElster-Guide sichern
FAQs des Ministeriums sind nicht rechtsverbindlich
Viele Betroffene hatten sich auf die informellen Hinweise des BMF berufen. Dessen „Corona (Steuern)“-FAQ-Seite suggerierte, die Finanzämter würden die Pandemie-Umstände im Einzelfall prüfen, bevor sie einen Zuschlag festsetzen.
Der BFH stellt nun klar: Diese FAQ-Listen haben keine Gesetzeskraft. Sie sind keine Rechtsverordnung und können geltendes Parlamentsrecht nicht außer Kraft setzen. Sie begründeten auch keine „Selbstbindung“ der Verwaltung, wo das Gesetz eine gebundene Entscheidung vorschreibt. Die Informationen dienten der Orientierung, schufen aber keinen einklagbaren Anspruch auf Straferlass. Ein etwaiger Vertrauensschutz sei zudem gering, da Teile der FAQs erst veröffentlicht wurden, nachdem die verlängerten Fristen bereits abgelaufen waren.
Konsequenzen für Steuerzahler und Berater
Das Urteil schafft weitreichende Rechtssicherheit. Pauschale Berufungen auf die Pandemielage oder die BMF-FAQs sind damit vor Gericht chancenlos.
Erfolg verspricht nur noch der Nachweis individueller, unabweisbarer Hinderungsgründe, die eine fristgerechte Abgabe unmöglich machten. Der einzig sichere Weg, den Zuschlag zu vermeiden, wäre eine rechtzeitige, individuelle Fristverlängerung nach § 109 AO gewesen – beantragt beim zuständigen Finanzamt. Für Steuerberater unterstreicht das Urteil die zentrale Bedeutung, gesetzliche Fristen strikt einzuhalten und clientspezifische Probleme, die eine Verlängerung erforderlich machen, formell zu dokumentieren und zu beantragen.
Gesetz bricht ministerielle Hinweise
Die Entscheidung bekräftigt einen Grundsatz des deutschen Rechts: Der Vorrang des Gesetzes. Bundesrecht wie die Abgabenordnung geht administrativen Leitfäden, FAQs oder Erlassen vor. Die politische Botschaft der „unbürokratischen Hilfe“ während der Krise kann klare gesetzliche Verfahrensvorschriften nicht außer Kraft setzen. Das Parlament gewährte Entlastung durch verlängerte Fristen, erteilte aber keinen Generalpardon für deren Nichteinhaltung.
Ausblick: Klare Linie für künftige Krisen
Mit der höchstrichterlichen Klarstellung dürften die noch offenen Verfahren zügig zu Ende gehen. Die Finanzverwaltung hat nun ein klares Präzedenzurteil für die Durchsetzung der Verspätungszuschläge in den Pandemiejahren. Eine letzte Welle von Zahlungsaufforderungen für die Jahre 2019 bis 2021 wird erwartet.
Das Urteil ist auch eine Lehre für künftige nationale Ausnahmesituationen. Es macht Unternehmen und Steuerprofis deutlich: Gesetzliche Fristen bleiben absolut, sofern sie nicht vom Gesetzgeber offiziell geändert oder von der Behörde im begründeten Einzelfall erlassen werden. Informelle Kommunikation der Verwaltung – so gut gemeint sie sein mag – ist kein Ersatz für rechtssichere Compliance.
PS: Steht Ihnen wegen verspäteter Abgaben eine Zahlungsaufforderung bevor? Dieses kostenlose MeinElster‑E‑Book zeigt, wie Sie schnell und rechtssicher reagieren: Von der Beantragung individueller Fristverlängerungen über die strukturierte Vorbereitung von Einsprüchen bis zu praxisnahen Checklisten für Umsatzsteuervoranmeldungen und Bescheidkorrekturen. Besonders hilfreich für Steuerpflichtige, die nach dem BFH‑Urteil jetzt zügig handeln müssen. MeinElster-Hilfe jetzt herunterladen


