BFH-Urteil erschwert Steuersparmodelle mit Verlusten
17.01.2026 - 18:24:12Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs zieht die Zügel für Anleger in Steuerstundungsmodelle deutlich an. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für beliebte Anlageformen wie Windkraftfonds.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Januar klargestellt: Wer als passiver Investor einem vorgefertigten Steuersparmodell folgt, kann anfängliche Verluste nicht mehr uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnen. Maßgeblich ist die passive Rolle – selbst Gründungsgesellschafter fallen darunter, wenn sie das Geschäftskonzept nicht aktiv mitgestaltet haben. Diese Verluste dürfen künftig nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Quelle ausgeglichen werden.
Das Gericht prüfte konkret den Paragrafen 15b des Einkommensteuergesetzes. Dieser soll verhindern, dass Anleger durch künstlich erzeugte „Papierverluste“ ihre Steuerlast drücken. Entscheidend ist: Auch Verluste aus eigentlich legitimen Förderinstrumenten, wie dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, werden nun bei der Gesamtbewertung berücksichtigt. Hohe Anfangsverluste gelten somit als Indiz für ein reines Steuerstundungsmodell.
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Strategische Konsequenzen für die Steuerplanung
Für Anleger heißt das: Alte Gewissheiten gelten nicht mehr. Die Attraktivität von Modellen, die mit hohen steuerlichen Verlusten in der Anfangsphase werben, sinkt spürbar. Was müssen Betroffene jetzt tun?
- Bestandsaufnahme: Alle bestehenden Beteiligungen – etwa an Windkraft- oder Immobilienfonds – müssen dringend auf ihre Einstufung als Steuerstundungsmodell überprüft werden.
- Dokumentation ist alles: Wer seine aktive Mitunternehmer-Rolle betonen will, muss seine Einflussnahme auf Geschäftsentscheidungen lückenlos belegen können.
- Neubewertung: Bei künftigen Anlagen rückt die wirtschaftliche Substanz in den Vordergrund. Das reine Steuersparversprechen verliert an Gewicht.
Interessanterweise bewegt sich der Gesetzgeber in anderen Bereichen in die entgegengesetzte Richtung. So wurden die Beschränkungen für Verlustverrechnungen bei Kapitalerträgen, etwa aus Termingeschäften, rückwirkend gelockert. Die technische Umsetzung bei den Banken zieht sich allerdings hin – Anleger sollten ihre Steuerbescheinigungen für 2025 daher besonders sorgfältig prüfen.
Diese Steuerentlastungen gibt es 2026
Parallel zur verschärften Rechtsprechung profitieren Steuerzahler 2026 von zahlreichen gesetzlichen Erleichterungen. Diese wurden bereits Ende 2025 beschlossen, um die Bürger gezielt zu entlasten.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
* Grundfreibetrag: Er steigt um 252 Euro auf 12.348 Euro. Bis zu dieser Grenze wird kein Einkommen versteuert.
* Pendlerpauschale: Sie wird vereinheitlicht und beträgt ab dem ersten Kilometer 38 Cent. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
* Familienförderung: Das Kindergeld steigt auf 259 Euro monatlich, der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht.
* Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale (3.300 Euro) und die Ehrenamtspauschale (960 Euro) werden angehoben.
* Aktivrente: Rentner können künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Ausblick: Dynamik bleibt hoch
Das BFH-Urteil ist ein klares Signal an die Anlegerschaft: Steuergestaltung muss wirtschaftlich substanziell sein. Die Finanzverwaltung wird die Grundsätze des Urteils voraussichtlich in Kürze in einem verbindlichen Schreiben an alle Finanzämter weitergeben. Steuerberater raten zu einer proaktiven Anpassung der Strategien.
Die Debatte um Verlustverrechnungen ist damit nicht beendet. Beim Bundesverfassungsgericht läuft noch ein Verfahren zur Frage, ob die stark eingeschränkte Verrechenbarkeit von Aktienverlusten überhaupt verfassungsgemäß ist. Eine Grundsatzentscheidung dort könnte das Steuerrecht für Kapitalanleger erneut auf den Kopf stellen.
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