BFH-Urteil: Einbahnstraße für Zollwerte bei Konzernverrechnungspreisen
21.01.2026 - 11:30:12
Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs zwingt multinationale Konzerne zu Nachzahlungen. Wer seine Verrechnungspreise nachträglich anpasst, muss mit erheblichen Zollnachforderungen rechnen – eine Rückerstattung bei Preissenkungen bleibt dagegen aus.
München/Berlin – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil die Zollpraxis für internationale Konzerne auf den Kopf gestellt. Das Gericht bestätigte, dass nachträgliche Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen den Zollwert erhöhen und damit Zollnachzahlungen auslösen. Die Entscheidung schafft eine riskante Einbahnstraße für Importeure.
Das Urteil im Fall VII R 36/22 wurde Ende 2025 veröffentlicht und wird seit Januar 2026 von deutschen Zollstellen flächendeckend umgesetzt. Es verschärft einen bereits bestehenden Konflikt: Während Unternehmen nach einem EuGH-Urteil von 2017 (Hamamatsu) keine Zollrückerstattungen bei Preissenkungen verlangen können, dürfen die Behörden nun bei Preiserhöhungen nachträglich Zölle einfordern.
Im Zentrum steht die Diskrepanz zwischen Steuer- und Zollrecht. Multinationale Konzerne nutzen häufig Mechanismen wie „Zielmargen“ oder Jahresendanpassungen, um ihre konzerninternen Preise an die OECD-Richtlinien anzupassen. Diese steuerlich motivierten Korrekturen erfolgen oft Monate nach dem eigentlichen Import.
Falsche Zolltarifnummern oder fehlerhafte Warentarifierungen können im Prüfungsfall zu hohen Nachforderungen führen — besonders wenn nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen den Zollwert beeinflussen. Ein praxisorientierter Gratis-Report zeigt, wie Sie die korrekte Zolltarifnummer finden, Waren richtig klassifizieren und typische Fehler bei der Warentarifierung vermeiden. Ideal für Zollabteilungen und Compliance-Teams, die Nachzahlungen verhindern wollen. In 2 Schritten zur korrekten Zolltarifnummer – kostenlos downloaden
Der BFH sieht darin jetzt ein klares Indiz: Führt eine Verrechnungspreisvereinbarung zu nachträglichen Zahlungen, spricht dies dafür, dass der ursprüngliche Preis nicht unabhängig vereinbart wurde. Die Beweislast liegt damit beim Importeur – eine hohe Hürde im Falle rückwirkender Margenanpassungen.
Im konkreten Fall hatte ein deutscher Händler Waren von einem verbundenen Unternehmen gekauft. Weil seine Gewinnmarge über der vereinbarten „Zielmarge“ lag, musste er nachträglich Zahlungen an den Lieferanten leisten. Das Hauptzollamt stufte diese Zahlungen als Teil des Zollwerts ein. Das Finanzgericht München hatte zunächst zugunsten des Unternehmens entschieden, doch der BFH kippte diese Entscheidung im Juli 2025.
Schockwellen in Compliance-Abteilungen
Die Auswirkungen des Urteils sorgen Anfang 2026 für erhebliche Verunsicherung in den Handelsabteilungen betroffener Unternehmen. Steuerberater und Zollexperten warnen: Die standardmäßige Transaktionswertmethode könnte für Unternehmen mit signifikanten Jahresendanpassungen rechtlich riskant werden.
Analysen großer Handelsberatungen zeigen, dass das Urteil gängige OECD-Verrechnungspreismodelle im Zollkontext faktisch bestraft. Weil der BFH den „Mechanismus“ der nachträglichen Anpassung als Hinweis auf Preisbeeinflussung wertet, könnten Unternehmen gezwungen sein, auf alternative Bewertungsmethoden wie die Abzugswertmethode umzusteigen – ein komplexer und bürokratischer Prozess.
Der wachsende Graben zwischen Steuer- und Zollrecht
Das Urteil unterstreicht die zunehmende Kluft zwischen Verrechnungspreisen für Steuerzwecke und der Zollbewertung:
* Für Finanzämter steht die korrekte Gewinnverteilung im Vordergrund. Nachträgliche Anpassungen sind Standard, um dem Fremdvergleichsgrundsatz zu genügen.
* Für Zollbehörden zählt der wirtschaftliche Wert der Ware zum Importzeitpunkt. Der BFH stellt sich klar auf die Seite der Zollverwaltung: Jede Zahlung an den Verkäufer, die mit den Waren zusammenhängt, ist zollpflichtig.
Experten rechnen damit, dass deutsche Zollprüfer die Entscheidung 2026 systematisch nutzen werden, um Unternehmen mit „Zielmargen“-Vereinbarungen gezielt zu überprüfen – insbesondere in Jahren mit Aufwärtsanpassungen.
Drei Schritte für betroffene Unternehmen
Angesichts der neuen Rechtslage empfehlen Experten konkrete Maßnahmen:
- Überprüfung der Verrechnungspreise: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre konzerninternen Vereinbarungen nachträgliche Zahlungen vorsehen. Wo möglich, sollten Preisanpassungen vor dem Import erfolgen, um die „Hamamatsu/BFH-Falle“ zu umgehen.
- Vorbereitung auf Prüfungen: Importeure müssen nachweisen können, dass ihre Verrechnungspreise zum Importzeitpunkt „feststehen“ oder dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Dazu benötigen sie zollrechtlich anerkannte Testwerte – nicht nur die übliche OECD-Dokumentation.
- Alternative Bewertungsmethoden erwägen: Für einige Branchen könnte der Wechsel von der Transaktionswertmethode der einzige Weg zu mehr Rechtssicherheit sein, trotz des höheren Verwaltungsaufwands.
Der BFH hat den konkreten Fall zur weiteren Tatsachenaufklärung an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Die grundsätzlichen Aussagen zur Beweislast und der Zollpflicht von Aufwärtsanpassungen sind jedoch bereits jetzt verbindlich. Für Handelsbeauftragte beginnt 2026 mit einer klaren Botschaft: Die Ära der Flexibilität bei nachträglichen Preisanpassungen in der Zollbewertung ist vorbei.
PS: Bei nachträglichen Preisanpassungen entscheidet oft die formgerechte Zollanmeldung über Erfolg oder teure Rückforderungen. Ein kostenloses E‑Book liefert eine Feld‑für‑Feld‑Anleitung zur fehlerfreien Zollanmeldung, Praxisbeispiele und Checklisten für die Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Buchhaltung und Zollabteilung. Unentbehrlich für Unternehmen, die sich gegen Prüfungsrisiken und Nachforderungen schützen wollen. Jetzt kostenlosen Praxis‑Leitfaden zur Zollanmeldung sichern

