Betriebsrenten: Experten fordern radikale Vereinfachung des BAG-Modells
07.01.2026 - 04:53:12Führende Arbeitsrechtler fordern eine gesetzliche Vereinfachung der komplexen „3-Stufen-Theorie“ des Bundesarbeitsgerichts. Sie sehen darin die entscheidende Lücke der aktuellen Rentenreform.
Berlin/Freiburg – Die Debatte um die deutsche Rentenreform nimmt zu Jahresbeginn 2026 eine neue Wendung. Nach der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (BRSG 2.0) Ende 2025 drängen Experten nun auf eine grundlegendere Strukturreform. Im Zentrum steht die Forderung nach einer gesetzlichen Vereinfachung der komplizierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Alexander R. Zumkeller, Präsident des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU), bezeichnete dies in einer aktuellen Analyse als „kritisch fehlendes Puzzleteil“ der Reformbemühungen.
BRSG 2.0 lässt zentrale Hürde unberührt
Das BRSG 2.0, das der Bundesrat am 19. Dezember 2025 passieren ließ, stärkt vor allem das Sozialpartnermodell und soll die Verbreitung von Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen erhöhen. Doch Rechtsexperten kritisieren: Die größte Hürde für bestehende Pensionszusagen blieb unangetastet.
Die sogenannte 3-Stufen-Theorie des BAG gilt als Hauptquelle rechtlicher Unsicherheit für Arbeitgeber. Diese richterrechtliche Doktrin regelt seit Jahrzehnten streng, unter welchen Bedingungen Unternehmen in betriebliche Altersversorgungsansprüche eingreifen oder sie kürzen dürfen. Laut BVAU-Analyse ist eine gesetzliche Vereinfachung dieses Modells unerlässlich, um die Modernisierung bestehender Systeme überhaupt zu ermöglichen. Die aktuelle Praxis wird als zu starr empfunden und blockiere oft notwendige Anpassungen – selbst bei berechtigten Umstrukturierungen, die keine Insolvenzgefahr bedeuten.
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Warum die „3-Stufen-Theorie“ Unternehmen blockiert
Um die Tragweite des Vorstoßes zu verstehen, lohnt ein Blick auf die aktuelle Rechtslage. Das BAG unterteilt den Schutz von Pensionsansprüchen in eine dreistufige Hierarchie:
- Stufe 1 – Erdiente Anwartschaften: Bereits erworbene Ansprüche. Sie sind praktisch unantastbar und können nur bei „zwingenden Gründen“ wie einer akuten Insolvenzgefahr gekürzt werden.
- Stufe 2 – Erdiente Dynamik: Die dynamische Steigerung von Ansprüchen aus vergangener Dienstzeit, die von künftigen Variablen wie Gehaltserhöhungen abhängt. Eingriffe erfordern hier „triftige Gründe“.
- Stufe 3 – Künftige Zuwächse: Noch nicht erworbene Leistungen für künftige Dienstjahre. Hier sind Änderungen aus „sachlich-proportionalen Gründen“ möglich, der niedrigsten Hürde.
Die Kritik der Experten: Die Abgrenzung zwischen „triftigen“ und „zwingenden“ Gründen ist in der gerichtlichen Praxis oft fließend und unvorhersehbar. Unternehmen, die nach einer Fusion Rentensysteme harmonisieren oder von Leistungs- auf Beitragszusagen umstellen wollen, stehen vor kaum kalkulierbaren Klagerisiken.
Vom Richterrecht zum klaren Gesetz: Die Forderung
Der Kern der aktuellen Forderung ist ein Wechsel vom fallrechtbasierten System hin zu einem kodifizierten, gesetzlichen Rahmen. Befürworter argumentieren, dass eine gesetzliche Definition valider Gründe für Anpassungen die nötige Rechtssicherheit schaffen würde. Mehr Arbeitgeber wären dann bereit, betriebliche Altersvorsorge anzubieten oder beizubehalten.
Eine solche Reform würde eine Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erfordern. Ein gesetzlicher Katalog könnte konkrete „Standardfälle“ definieren – etwa wirtschaftliche Notlagen, strukturelle Reorganisationen oder die Harmonisierung von Leistungen innerhalb eines Konzerns. Diese würden automatisch als Rechtfertigung für Anpassungen gelten und den aufwändigen Nachweis „triftiger Gründe“ im Einzelfall überflüssig machen.
Widerstand der Gewerkschaften und nächste Schritte
Die Reaktionen aus der Arbeitsrechts- und Personalberatung sind deutlich. Während das BRSG 2.0 nützliche Werkzeuge für neue Rentenmodelle biete, bleibe die Verwaltung bestehender Zusagen aufgrund der 3-Stufen-Theorie ein „Minenfeld“.
Der Vorstoß des BVAU signalisiert, dass die Wirtschaft dieses Thema in der laufenden Legislaturperiode prominent platzieren will. Im Rahmen der Diskussionen zum „Rentenpaket II“ besteht die Chance, technische Korrekturen an den größeren Reformvorhaben anzubringen.
Doch der Widerstand formiert sich bereits. Gewerkschaften haben die strengen Schutzvorschriften der BAG-Rechtsprechung stets verteidigt. Jeder Versuch einer „Vereinfachung“, die aus ihrer Sicht die Hürden für Leistungskürzungen senken könnte, wird auf entschiedenen Widerstand der Arbeitnehmervertreter stoßen.
Was jetzt zu beobachten ist:
* Wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Überprüfung des 3-Stufen-Modells in die anstehenden Durchführungsverordnungen zur Rentenreform aufnehmen?
* Wie positionieren sich die Tarifparteien in dieser Grundsatzfrage?
* Reagiert das Bundesarbeitsgericht auf den politischen Druck, auch wenn es sein Modell noch 2024 bekräftigte?
Die Forderung nach Vereinfachung sendet ein klares Signal: Damit Betriebsrenten 2026 eine Zukunft haben, muss das Recht laut Experten vom Schutz der Vergangenheit zur Ermöglichung der Zukunft finden.
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