Betriebsräte, Urlaubsplanung

Betriebsräte sichern Urlaubsplanung für Brückentage 2026

27.12.2025 - 02:09:12

Millionen Beschäftigte planen jetzt ihre freien Tage – doch wer entscheidet über Betriebsferien am 2. Januar? Während der ruhigen Zeit „zwischen den Jahren“ finalisieren Arbeitnehmer ihre Urlaubspläne für 2026. Gleichzeitig warnen Gewerkschaften und Arbeitsrechtler vor Konflikten um die ersten Brückentage des neuen Jahres. Der Freitag nach Neujahr wird zum Prüfstein für das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte.

Die Tage zwischen Weihnachten und Silvester sind in Deutschland traditionell die Hochphase der Urlaubsplanung. Der Kalender 2026 bietet einige lukrative Gelegenheiten, mit wenigen Urlaubstagen lange Wochenenden zu schaffen – allen voran rund um Neujahr und Christi Himmelfahrt.

Doch diese privaten Pläne kollidieren oft mit betrieblichen Interessen. In einer angespannten Wirtschaftslage wollen viele Unternehmen Betriebsferien an diesen Brückentagen anordnen, um Produktion und Büros komplett zu schließen. Konflikte um die Belegung dieser Tage spitzen sich in diesen Tagen zu, bevor die Feiertage beginnen.

Rechtsexperten des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) betonen: Firmen können solche Schließungen nicht einseitig verfügen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei der Urlaubsplanung gemäß § 87 BetrVG immer wieder gestärkt.

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2. Januar: Erster großer Konflikttag

Im Fokus steht aktuell Freitag, der 2. Januar 2026. Da Neujahr auf einen Donnerstag fällt, lockt ein Vier-Tage-Wochenende für nur einen Urlaubstag. Für Arbeitgeber, besonders in der Produktion, lohnt sich der Betrieb mit Minimalbesetzung an diesem Tag oft wirtschaftlich nicht.

Ein ähnliches Muster ergibt sich später im Jahr: Christi Himmelfahrt ist am Donnerstag, dem 14. Mai, was den Folgetag zum nächsten potenziellen Streittag macht.

Das Problem für Beschäftigte: Wird ein Brückentag zur betrieblich angeordneten Schließung, geht er von ihrem jährlichen Urlaubskonto ab. Das reduziert die Flexibilität für Sommer- oder Herbstferien erheblich. Betriebsräte fungieren hier als entscheidende Instanz. Fehlt eine tarifvertragliche Regelung, muss der Arbeitgeber deren Zustimmung einholen.

Mitbestimmung ist nicht verhandelbar

Die Rechtslage ist klar verankert. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs des einzelnen Arbeitnehmers“.

Aktuelle Kommentare aus dem Dezember 2025 bestätigen: Dieses Recht gilt ausdrücklich auch für Brückentage. Ein Arbeitgeber kann nicht eigenmächtig eine Schließung am 2. Januar bekanntgeben. Ein solcher Schritt wäre rechtswidrig und könnte dazu führen, dass Arbeitnehmer für den Tag bezahlt werden müssen, ohne Urlaub abzuziehen – sofern sie ihre Arbeitskraft anbieten.

Die jüngste Rechtsprechung stärkt zudem das Initiativrecht der Betriebsräte. Sie sind nicht nur reagierende Gremien, sondern können aktiv einen Urlaubsplan vorschlagen, der individuelle Flexibilität über kollektive Schließungen stellt.

Bei einer Pattsituation zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat muss eine Einigungsstelle angerufen werden. Deren Spruch ist bindend. Angesichts des Zeitdrucks – bis zum 2. Januar bleiben nur wenige Tage – sind Notfall-Sitzungen in der letzten Dezemberwoche keine Seltenheit.

Wirtschaftlicher Druck vs. moderne Arbeitswelt

Die Dringlichkeit der Debatte wird durch die allgemeine Wirtschaftslage Ende 2025 verstärkt. In vielen Branchen, etwa der Automobilindustrie, stehen Kostensenkungen im Fokus. Die vollständige Schließung an wenig produktiven Brückentagen erscheint da als einfache Sparmaßnahme.

Doch dieses Kalkül stößt auf den Wunsch der Belegschaft nach Autonomie. In Bereichen, wo Homeoffice etabliert ist, verliert das Argument der notwendigen Anwesenheit an Gewicht. Betriebsräte setzen sich zunehmend für Modelle ein, bei denen das Unternehmen an Brückentagen mit Mindestbesetzung geöffnet bleibt. So können diejenigen arbeiten, die ihre Urlaubstage sparen möchten, während andere frei nehmen.

Was Beschäftigte jetzt tun sollten

Arbeitsrechtler raten Arbeitnehmern, in die internen Firmenportale zu schauen. Gibt es keine unterzeichnete Betriebsvereinbarung zur Betriebsferienregelung am 2. Januar, besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Wer frei haben möchte, muss individuell Urlaub beantragen.

Der Blick auf den Rest des Jahres 2026 zeigt: Nach den Brückentagen zu Jahresbeginn und im Mai wird es knapper. Feiertage wie der Tag der Deutschen Einheit oder Reformationstag fallen auf einen Samstag. Diese „Knappheit“ an freien Tagen im Herbst macht jeden Urlaubstag in der ersten Jahreshälfte wertvoller – und dürfte die Haltung der Betriebsräte gegen zwangsweise eingezogene Brückentage weiter verhärten.

Die Botschaft der Interessenvertreter in diesen Tagen ist eindeutig: Der Kalender gibt die Daten vor, aber nicht die Bedingungen. Die Mitbestimmung bleibt der Schlüsselmechanismus, der sicherstellt, dass betriebliche Effizienz nicht über das Recht der Beschäftigten auf selbstbestimmte Erholung siegt.

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