Betriebsfeier: Auch freigestellte Mitarbeiter haben ein Recht auf Teilnahme
22.12.2025 - 11:10:12In der letzten Arbeitswoche vor Weihnachten stellt sich in vielen Personalabteilungen eine drängende Frage: Dürfen freigestellte Mitarbeiter zur Firmen-Weihnachtsfeier kommen? Die Antwort der Arbeitsrechtsexperten für 2025 ist klar: Ein pauschales Verbot ist rechtswidrig.
Entgegen der naheliegenden Annahme, dass ein freigestellter Mitarbeiter – oft in der Kündigungsfrist – dem Betrieb fernbleiben sollte, sieht das deutsche Arbeitsrecht bei geselligen Veranstaltungen anders. Das entscheidende Prinzip ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Arbeitgeber kann einzelne Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund von „betriebsöffentlichen“ Veranstaltungen ausschließen. Allein der Status der Freistellung reicht dafür nicht aus.
Diese Rechtsauffassung stützt sich auf ein grundlegendes Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 8 Ca 5233/16). In dem verhandelten Fall hatte ein bis zu seinem Ruhestand freigestellter Manager erfolgreich sein Recht eingeklagt, an der Weihnachtsfeier, der Karnevalsveranstaltung und dem Betriebsausflug teilzunehmen. Das Gericht wog die soziale Integration des Arbeitnehmers höher als den Wunsch des Arbeitgebers, nur „aktive“ Mitarbeiter zuzulassen – sofern kein konkretes Fehlverhalten vorliegt.
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Keine Pflicht, aber ein Recht
Rechtsexperten haben das Thema in den letzten Tagen erneut aufgegriffen. Fachanwalt Benjamin Stumpp betonte Mitte Dezember 2025 den Unterschied zwischen Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht. Während niemand zu einer Feier außerhalb der Arbeitszeit gezwungen werden kann, dürfen diejenigen, die kommen möchten, nicht willkürlich ausgeschlossen werden.
Auch die Gewerkschaft IG Metall unterstrich in einer aktuellen Veröffentlichung das Prinzip, dass Arbeitnehmerrechte bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bestehen – unabhängig davon, ob aktiv gearbeitet wird. Für Personalverantwortliche ist die Botschaft eindeutig: Solange es sich nicht um eine fristlose Kündigung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens handelt, muss die Einladungsliste inklusiv bleiben.
Wann ein Ausschluss doch möglich ist
Das Recht auf Teilnahme ist nicht absolut. Ein Arbeitgeber kann freigestellte Mitarbeiter ausschließen, wenn ein objektiver Sachgrund vorliegt. Als triftige Gründe gelten laut aktueller Rechtskommentare:
- Schwerwiegendes Fehlverhalten: Wenn die Freistellung auf sexualisierter Belästigung, Gewalt oder schwerem Mobbing beruht, hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber der restlichen Belegschaft.
- Schutz von Betriebsgeheimnissen: Dies ist bei rein geselligen Weihnachtsfeiern jedoch selten relevant.
- Konkrete Störungsabsicht: Belege, dass der Mitarbeiter die Feier gezielt sabotieren oder die Atmosphäre vergiften will.
Ein bloßes „ungutes Gefühl“ oder die Tatsache, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, reichen hingegen nicht aus. Die soziale Teilhabe am Betriebsleben ist ein geschütztes Recht.
Praxistipps für Personalabteilungen
Für Unternehmen, die in dieser Woche ihre Jahresabschlussfeiern veranstalten, lautet die dringende Empfehlung: Ein pauschaler Ausschluss freigestellter Mitarbeiter ist riskant und kann zu Diskriminierungsklagen führen.
Das sollten HR-Verantwortliche beachten:
* Grundsätzlich einladen: Die Einladungsliste sollte alle Mitarbeiter umfassen – inklusive der Freigestellten, Langzeiterkrankten (sofern gesundheitlich möglich) und Elternzeitler.
* Ausschluss begründen: Muss ein Mitarbeiter ausgeschlossen werden, müssen die Gründe sachlich, dokumentiert und rechtlich haltbar sein.
* „Betriebsöffentlichkeit“ prüfen: Das Teilnahmerecht besteht nur für Veranstaltungen, die für den eigenen (ehemaligen) Bereich ausgerichtet werden. Bei einer Abteilungsfeier hat ein Mitarbeiter aus einer anderen Abteilung kein Anrecht auf Teilnahme.
Die Bestätigung dieser Grundsätze im Dezember 2025 zeigt: Die Arbeitsgerichte verstehen das Arbeitsverhältnis auch in seiner Endphase als soziale Beziehung, die Würde und Gleichbehandlung verdient. Für die Planung der Feiern in 2026 gilt: Die Kosten für einen zusätzlichen Gast am Buffet sind gering im Vergleich zu den Kosten und Imageschäden einer Klage.
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