Betriebliche Altersvorsorge: BFH-Urteil macht Kapitalauszahlung teuer
05.02.2026 - 15:30:12Der Bundesfinanzhof verweigert bei Kapitalwahlrechten die steuerliche Fünftelregelung. Das bedeutet für viele Rentner eine deutlich höhere Steuerlast.
In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) Klarheit in einen langjährigen Steuerstreit gebracht – zum Nachteil Tausender Sparer. Das Gericht urteilte, dass Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge mit dem vollen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen, wenn sie auf einem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht beruhen. Die steuerlich günstige Fünftelregelung gilt in diesen Fällen nicht mehr. Die heute veröffentlichte Entscheidung vom 30. Oktober 2025 beendet eine Phase der Rechtsunsicherheit, dürfte aber für viele eine böse Überraschung bei der geplanten Altersauszahlung bedeuten.
Keine Steuervergünstigung mehr für Kapitaloption
Die Entscheidung trifft vor allem Inhaber von Direktversicherungen, Pensionskassen- und Pensionsfondsverträgen, die sich eine einmalige Kapitalabfindung statt einer lebenslangen Rente ausbedungen haben. Bislang konnten viele auf die Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) hoffen. Diese Regelung mildert die Steuerprogression ab, wenn Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, in einem einzigen Jahr ausgezahlt werden.
Der BFH sieht das nun anders. Die Richter argumentieren, dass die Ausübung eines von Anfang an im Vertrag stehenden Wahlrechts keinen außergewöhnlichen Vorgang darstellt. Es handele sich weder um eine „außerordentliche Einkunft“ noch um eine unvorhergesehene Bündelung. Vielmehr sei es die planmäßige Realisierung einer vertraglichen Option. Damit entfällt der Anspruch auf die steuerliche Vergünstigung.
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Ende der „Atypik-Prüfung“ schafft Rechtssicherheit
Das Urteil beendet eine jahrelange, für Steuerzahler und Berater gleichermaßen verwirrende Rechtsentwicklung. Zuvor hatten Gerichte teils auf eine statistische „Atypik-Prüfung“ abgestellt: War die Ausübung des Kapitalwahlrechts in der Praxis ein seltener Ausnahmefall, konnte die Fünftelregelung doch noch greifen. Dieser Ansatz führte zu widersprüchlichen Urteilen und großer Unsicherheit.
Der BFH kehrt nun zu einer strengen, am Vertragstext orientierten Auslegung zurück. Mit dieser klaren Linie schafft das Gericht endgültige Rechtssicherheit – auch für die Finanzverwaltung, die ihre Praxis nun anpassen wird.
Höhere Steuerlast zwingt zur Strategie-Überprüfung
Die finanziellen Folgen für betroffene Sparer sind beträchtlich. Die gesamte Kapitalsumme wird nun im Auszahlungsjahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Bei hohen Beträgen kann dies zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerprogression und damit zu einer erheblich höheren Belastung führen.
Finanzexperten raten dringend, die eigene Altersvorsorgestrategie zu überdenken. Durch das Urteil wird die lebenslange Verrentung im Vergleich steuerlich deutlich attraktiver, da die Zahlungen über viele Jahre verteilt und somit niedriger besteuert werden. Anbieter von Vorsorgeprodukten müssen ihre Kunden künftig eindeutig auf diese geänderte Rechtslage hinweisen.
Offene Fragen und mögliche politische Reaktion
Während die Rechtslage für die Standardfälle nun geklärt ist, bleiben Fragen offen. Unklar ist der Umgang mit Kapitalabfindungen, die aus nachträglichen Vertragsänderungen oder Kündigungen resultieren und nicht auf einem ursprünglichen Wahlrecht basieren.
Das Urteil unterstreicht, wie wichtig eine frühzeitige und steuerlich fundierte Altersvorsorgeplanung ist. Ob der Gesetzgeber nun aktiv wird, um Härtefälle zu vermeiden und die Attraktivität der betrieblichen und privaten Vorsorge zu erhalten, bleibt abzuwarten. Für viele Sparer steht erst einmal eine unerfreuliche Neuberechnung ihrer künftigen Nettoauszahlung an.
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