BAG-Urteil zu Gewerkschafts-Emails prägt 2025
27.12.2025 - 17:42:12Das Bundesarbeitsgericht hat den digitalen Zugang zu Belegschaften klar begrenzt. Seine Grundsatzentscheidung gegen Massen-Email-Verteilungen an Gewerkschaften bleibt der bestimmende arbeitsrechtliche Richterspruch des Jahres – und setzt die Regeln für 2026.
Als die IG BCE die Email-Adressen von 5.400 Adidas-Mitarbeitern forderte, löste sie eine Grundsatzdebatte aus. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Januar 2025 eindeutig: Arbeitgeber müssen Gewerkschaften weder berufliche Email-Adressen aushändigen noch Zugang zu internen Kommunikationskanälen wie Intranet oder Apps gewähren. Diese Linie hat sich über das gesamte Jahr als stabile Rechtslage erwiesen.
Rechtsexperten von Legal Tribune Online zählen das Urteil zu den zwölf wichtigsten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Jahres. Es beendete den Versuch von Gewerkschaften, über die IT-Infrastruktur der Unternehmen direkt digitale Massenansprache zu betreiben. Stattdessen müssen sie weiterhin auf traditionelle Methoden setzen.
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Eigentumsrecht schlägt Vereinigungsfreiheit
Der Kern des Streits war ein klassischer Grundrechtskonflikt. Die IG BCE argumentierte, im Zeitalter von Homeoffice – bei Adidas bis zu 40 Prozent – seien traditionelle Methoden wie Flyer am Werkstor nicht mehr zeitgemäß. Das Gericht unter Vorsitz von Präsidentin Inken Gallner wies dies zurück.
Die Richter wandten den Grundsatz der praktischen Konkordanz an. Sie wogen die Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaften gegen die Eigentumsrechte und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber ab. Das Ergebnis: Ein Recht auf Massen-Email-Verteilung würde die Arbeitgeberrechte unverhältnismäßig verletzen.
Besonders betonten die Richter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten. Die Weitergabe ihrer beruflichen Email-Adressen ohne Einwilligung – selbst an eine Gewerkschaft – verletze datenschutzrechtliche Prinzipien. Die firmeneigene IT-Infrastruktur sei ein Betriebsvermögen und nicht für externe Werbung gedacht.
Gesetzgeber lässt Digitalisierungslücke offen
Die anhaltende Bedeutung des Urteils erklärt sich auch aus dem Stillstand in Berlin. Die Ampel-Koalition hatte zwar Pläne für ein „digitales Zugangsrecht“ im Betriebsverfassungsgesetz angekündigt. Doch 2025 passierte kein entsprechendes Gesetz den Bundestag.
Bereits im August 2025 zeichnete sich ab, dass die geplanten Novellierungen ins Stocken geraten waren. Damit blieb die strenge Rechtsprechung des BAG der einzige Maßstab. Die Gewerkschaften müssen sich weiterhin auf „analoge“ Methoden verlassen oder Email-Adressen direkt und freiwillig von den Beschäftigten sammeln.
Die Digitalisierung der Arbeitswelt schaffe eben kein automatisches Recht, die Infrastruktur des Arbeitgebers für Mitgliederwerbung zu nutzen, so die klare Botschaft der Richter.
Strategische Weichen für 2026 gestellt
Was bedeutet das für das kommende Jahr? Die Bestätigung des Urteils gibt Unternehmen Rechtssicherheit, stellt Gewerkschaften aber vor strategische Herausforderungen. Die „digitale Brücke“ zu den Beschäftigten müssen die Gewerkschaften nun selbst bauen – nicht der Arbeitgeber.
Experten erwarten, dass Gewerkschaften stärker in externes Digital-Marketing und Social-Media-Strategien investieren müssen, um Remote-Worker zu erreichen. Für Arbeitgeber bleibt das Urteil ein wichtiger Schutzschild gegen die Nutzung ihrer IT-Ressourcen für nichtgeschäftliche Zwecke.
Das Urteil 1 AZR 33/24 ist damit mehr als nur ein Einzelspruch. Es definiert den Rahmen für die digitale Autonomie von Unternehmen in Deutschland. Solange der Gesetzgeber nicht unerwartet aktiv wird, bleibt die „analoge“ Barriere vor Firmen-Email-Verteilern fest verankert.
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