BAG-Urteil: Kopftuchverbot bei privaten Sicherheitskräften unzulässig
04.02.2026 - 11:13:11Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Religionsfreiheit von Angestellten privater Sicherheitsfirmen. Ein pauschales Neutralitätsgebot gilt für sie nicht – selbst wenn sie hoheitliche Aufgaben erfüllen.
Privatfirmen können Neutralität nicht einfach anordnen
In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Private Sicherheitsunternehmen dürfen ihren Mitarbeitern nicht pauschal religiöse Symbole wie das Kopftuch verbieten. Das gilt selbst dann, wenn diese Unternehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben wie Passagierkontrollen an Flughäfen übernehmen. Das Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. 8 AZR 49/25) stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar.
Der Achte Senat des Gerichts in Erfurt gab einer Muslimin recht, deren Bewerbung als Luftsicherheitsassistentin am Hamburger Flughafen abgelehnt worden war. Der private Sicherheitsdienstleister hatte das Tragen eines Kopftuchs mit einem generellen Neutralitätsgebot begründet. Das BAG wertete dies als Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
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Konkreter Nachweis statt pauschaler Verbote
Das Gericht verlangt von Arbeitgebern konkrete Begründungen. Ein abstraktes „Neutralitätsimage“ reicht nicht aus, um Grundrechte einzuschränken. Unternehmen müssen nachweisen, dass religiöse Symbole tatsächlich Sicherheitsrisiken bergen oder betriebliche Abläufe stören.
Im vorliegenden Fall konnte der Sicherheitsdienstleister keine solchen konkreten Nachweise erbringen. Die Richter betonten: Das bloße Abarbeiten staatlicher Aufträge macht private Angestellte nicht zu Beamten. Deren strikte Neutralitätspflicht gilt hier nicht.
Geringere Hürden für „Beliehene“
Rechtsexperten heben einen zentralen Punkt hervor: Private Unternehmen als „Beliehene“ üben zwar hoheitliche Befugnisse aus. Ihre Arbeitsverhältnisse unterliegen aber weiterhin dem Privatrecht. Passagiere unterscheiden zwischen uniformierten Polizeibeamten und Angestellten privater Sicherheitsfirmen.
Diese Differenzierung hat praktische Konsequenzen. Sie verhindert, dass Unternehmen Neutralitätsargumente des Staates instrumentalisieren, um diskriminierende Kleidungsvorschriften durchzusetzen. Das Urteil folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der hohe Hürden für Religionsverbote setzt.
Branche muss Richtlinien überarbeiten
Die Entscheidung zwingt die gesamte Sicherheitsbranche zum Umdenken. Personalabteilungen müssen ihre Verhaltenskodizes überprüfen. Pauschale Verbote religiöser Symbole sind kaum noch haltbar. Nur wo konkrete Gefahren nachweisbar sind, bleiben Einschränkungen möglich.
Die klagende Muslimin erhält eine Entschädigung von 3.500 Euro. Für den Luftfahrtsektor bedeutet das Urteil: Religiöse Vielfalt und Sicherheitsaufgaben schließen sich nicht aus. Entscheidend ist die fachliche Eignung, nicht das äußere Erscheinungsbild.
Präzedenzwirkung über Flughäfen hinaus
Das Urteil könnte Maßstäbe für andere Bereiche setzen, in denen Private staatliche Aufgaben übernehmen. Dazu zählen etwa öffentlicher Nahverkehr oder Entsorgungsbetriebe. Solange der Gesetzgeber keine speziellen Neutralitätsregeln schafft, bleibt der Diskriminierungsschutz des AGG vorrangig.
Bundespolizei und Ministerien stehen nun vor einer Frage: Wollen sie gesetzliche Vorgaben für ein einheitliches Erscheinungsbild aller Sicherheitskräfte schaffen? Ohne solche Regelungen hat das BAG klargestellt: Ein Kopftuch behindert nicht die Arbeit an Flughafen-Scannern.
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