BAG-Urteil, Elternzeit

BAG-Urteil: Elternzeit kürzt Leistungsboni auch bei Zielerreichung

03.01.2026 - 17:02:11

Ein neues Grundsatzurteil erlaubt Arbeitgebern, variable Vergütung bei Elternzeit anteilig zu kürzen, auch wenn Jahresziele erreicht wurden. Dies hat Konsequenzen für Vertragsgestaltung und Gehaltsplanung.

Ein neues Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts stellt die Gehaltsplanung vieler Spitzenkräfte auf den Kopf. Arbeitgeber dürfen Leistungsboni bei Elternzeit pro-rata kürzen – selbst wenn die Jahresziele übertroffen wurden. Das hat weitreichende Folgen für Vertragsgestaltung und Familienplanung im Jahr 2026.

Der Irrtum mit der reinen Zielerreichung

Viele Beschäftigte gingen bisher davon aus: Wer sein Jahresziel erreicht, erhält den vollen Bonus. Diese Annahme ist nach dem aktuellen BAG-Urteil (Az. 10 AZR 119/24) falsch. Das Gericht sieht in Leistungsboni nicht nur eine Belohnung für Ergebnisse, sondern auch eine Vergütung für die kontinuierliche Arbeitsleistung über den gesamten Bezugszeitraum.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Damit entfällt nach Auffassung der Richter auch der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum – unabhängig davon, ob die Ziele später dennoch erreicht werden. „Ohne Arbeit, kein Lohn“ gilt somit auch für variable Vergütungsbestandteile, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht.

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Der Präzedenzfall: 148% Zielerreichung, aber Kürzung

Ein Fall aus der Versicherungsbranche macht die neue Rechtslage deutlich. Eine Teamleiterin, deren Vertriebsteam 148 Prozent des Jahresziels erreichte, klagte gegen die Kürzung ihres Bonus um zwei Zwölftel – rund 7.400 Euro. Grund: zwei Monate Elternzeit.

Das BAG wies die Klage ab. Die Richter betonten, der Bonus sei an die kontinuierliche Tätigkeit gebunden, nicht nur an das Endergebnis. Die Kürzung sei daher rechtmäßig. Dieser Fall dient nun als Richtlinie für Vertragsgestaltungen im laufenden Jahr.

Was das für Verträge und Planung 2026 bedeutet

Die Klarstellung hat unmittelbare Auswirkungen:

  • Vertragliche Regelungen werden entscheidend: Enthält der Bonusvertrag keine ausdrückliche „Nicht-Kürzungs-Klausel“, begünstigt die Rechtsunsicherheit nun den Arbeitgeber. Unternehmen wird empfohlen, die Bindung an aktive Dienstzeiten klar zu formulieren.
  • Neue Kalkulation für Eltern: Wer 2026 Elternzeit plant, muss sein erwartetes Einkommen an den geleisteten Arbeitsmonaten und nicht nur an den erreichten Zielen ausrichten. Ein Vertriebsdirektor, der sein Jahresziel in sechs Monaten erfüllt und dann in Elternzeit geht, riskiert bis zur Hälfte seines Bonus.
  • Unterschied zu anderen Boni: Die Regel betrifft explizit leistungsbezogene Zahlungen. Treue- oder Weihnachtsgratifikationen unterliegen oft anderen, durch Tarifverträge geschützten Regelungen.

Gemischte Reaktionen und Ausblick

Arbeitgeberverbände begrüßen die Rechtssicherheit. Sie argumentieren, es sei fair, dass Beschäftigte, die das ganze Jahr arbeiten, nicht gleich behandelt werden können wie solche, die zeitweise aussetzen.

Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter kritisieren dagegen eine Bestrafung von Effizienz. Hochleistungskräfte, die den Jahresoutput in kürzerer Zeit erbringen, würden benachteiligt. Diese Auslegung stelle „Anwesenheit“ über reine Ergebnisse – ein Widerspruch zu modernen, ergebnisorientierten Arbeitsmodellen.

Rechtsexperten erwarten, dass besonders umkämpfte Branchen wie Technologie und Finance reagieren werden. Um Top-Talente zu halten, könnten Unternehmen freiwillig auf Kürzungen verzichten und entsprechende Klauseln in Verträge aufnehmen. Das Gesetz erlaubt die Kürzung, schreibt sie aber nicht vor.

Für das Jahr 2026 steht jedoch fest: Im deutschen Arbeitsrecht zählt nicht nur das Erreichen des Ziels, sondern auch die Anwesenheit während der gesamten Frist.

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