BAG-Urteil bleibt Bollwerk gegen digitale Heimarbeit-Überwachung
07.01.2026 - 06:52:12Die strengen Regeln des Bundesarbeitsgerichts zu digitaler Überwachung schützen Beschäftigte auch 2026 vor Kontrollwut. Das wird angesichts neuer Tracking-Funktionen in Microsoft Teams ab Februar brisant.
Berlin, 7. Januar 2026 – Während die Debatte um digitale Überwachung im Homeoffice zu Jahresbeginn 2026 neu aufflammt, bilden die strengen richterlichen Grenzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Keyloggern weiterhin den zentralen Schutzschild für Beschäftigte. Mit der geplanten Einführung neuer Ortungsfunktionen in Microsoft Teams im Februar und dem gescheiterten Beschäftigtendatenschutzgesetz der letzten Legislaturperiode betonen Rechtsexperten: Die „Keylogger-Grundsätze“ von 2017 sind aktueller denn je.
Der richterliche „Goldstandard“ gegen Totalüberwachung
Im Mittelpunkt der Diskussion steht die anhaltende Relevanz des BAG-Grundsatzurteils (2 AZR 681/16). Rechtsanalysen bestätigen Anfang 2026, dass diese Rechtsprechung nach wie vor die absoluten Grenzen zulässiger Kontrolle in Deutschland definiert. Das Gericht hatte entschieden, dass der Einsatz von Software zur Aufzeichnung aller Tastenanschläge ohne konkreten, tatsachenbasierten Verdacht einer Straftat einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt.
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Aktuelle Kommentare heben hervor, dass diese Grundsätze nicht auf reine Tastenprotokolle beschränkt sind. Sie gelten auch für moderne Formen der „Leistungsüberwachung“. Der Kern bleibt: Überwachungsmaßnahmen „ins Blaue hinein“ – ohne konkreten Anlass – sind rechtswidrig. So gewonnene Informationen unterliegen vor Gericht einem Beweisverwertungsverbot. Arbeitgeber können mit Daten aus pauschaler Überwachung also keine Kündigungen rechtfertigen – eine Haltung, die Arbeitsgerichte bis Ende 2025 konsequent bestätigt haben.
Neue Technik, alte Probleme: Teams und Ortung
Die Dringlichkeit dieser richterlichen Schranken wird durch Ankündigungen zu weit verbreiteter Bürosoftware unterstrichen. Berichten zufolge plant Microsoft, ab Februar 2026 eine neue Funktion in Microsoft Teams einzuführen. Diese soll automatisch den Standort eines Beschäftigten erkennen – und zwischen „Büro“ und „Remote“ anhand der WLAN-Verbindung unterscheiden.
Datenschützer und Arbeitsrechtler warnen: Solche automatischen Status-Updates könnten in den Bereich unzulässiger Verhaltensüberwachung abgleiten. Zwar argumentieren Unternehmen mit besserer Koordination in der Hybridarbeit. Doch die automatische Protokollierung der Anwesenheit ohne aktive Mitwirkung des Beschäftigten erinnert an die „Totalüberwachung“, die das BAG bereits verworfen hat. Nach der etablierten Keylogger-Rechtsprechung steht jedes System, das ein vollständiges Bewegungs- oder Aktivitätsprofil ohne legitimen, konkreten Grund erstellt, vor hohen rechtlichen Hürden. Arbeitgeber sollten beachten: Die Aktivierung solcher Funktionen erfordert in der Regel die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats und muss strikt dem Grundsatz der Datensparsamkeit folgen.
Das gesetzliche Vakuum: Gescheitertes Beschäftigtendatenschutzgesetz
Ein wesentlicher Grund für die anhaltende Abhängigkeit von Gerichtsurteilen ist das Scheitern des Gesetzgebers. Der Entwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz, das einen modernen rechtlichen Rahmen für den Arbeitnehmerdatenschutz schaffen sollte, scheiterte am Ende der letzten Legislaturperiode. Der Gesetzentwurf, der Ende 2024 und 2025 intensiv diskutiert wurde, wollte Regeln für digitale Überwachung – auch mittels KI und Tracking-Software – festschreiben.
Durch den Bruch der vorherigen Koalition und die politische Neuaufstellung besteht diese „regulatorische Lücke“ auch Anfang 2026 weiter. Folglich bleibt die Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch das BAG die primäre Rechtsquelle. Beobachter stellen fest: Dies zwingt die Arbeitsgerichte, die Keylogger-Präzedenzfälle auf immer ausgefeiltere, KI-gestützte Tools anzuwenden. Diese analysieren nicht nur Tastenanschläge, sondern in Echtzeit Stimmung, Engagement und Verfügbarkeit.
Instanzgerichte stärken Arbeitnehmerrechte
Aktuelle Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (LAG) haben den Schutz für Homeoffice-Beschäftigte weiter gefestigt. So urteilte das LAG Köln Ende 2024 und 2025, dass Arbeitgeber Homeoffice-Vereinbarungen nicht willkürlich widerrufen oder vage Compliance-Verstöße für schwerwiegende disziplinarische Maßnahmen nutzen dürfen.
Konkret betonte das Gericht: Der Widerruf mobiler Arbeitsrechte erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung. Das Vertrauen der Beschäftigten auf bestehende Remote-Arbeitsregelungen hat dabei erhebliches Gewicht. Das LAG München präzisierte Mitte 2025 die Rechte von Beschäftigten bei internen Compliance-Untersuchungen. Zwar haben Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht in sie betreffende Berichte. Ein Anspruch auf vollständige Kopien besteht jedoch nicht, wenn dadurch die Rechte von Hinweisgebern verletzt werden. Diese Urteile signalisieren gemeinsam: Die Gerichte gewähren Arbeitgebern keine schrankenlose Kontrolle im Remote-Umfeld. Sie halten streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Keylogger-Urteils von 2017 fest.
Ausblick: Betriebsräte in der Pflicht
Während sich Unternehmen auf die technischen Updates im Februar vorbereiten, sind Rechtsabteilungen zu rigorosen Datenschutz-Folgenabschätzungen aufgefordert. Die einhellige Meinung von Fachanwälten für Arbeitsrecht: Jedes Tool, das Mitarbeiterverhalten „leise“ tracken kann, muss am strengen „Verdachtsstandard“ des BAG gemessen werden.
Für das restliche Jahr 2026 dürfte der Fokus darauf liegen, wie Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte nutzen, um die Einführung neuer Tracking-Funktionen zu blockieren oder zu modifizieren. Ohne ein neues Bundesgesetz am Horizont bleibt das „Richterrecht“ aus dem Keylogger-Verbot die entscheidende Barriere gegen den gläsernen Arbeitnehmer.
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