BaFin, Genossenschaftsbanken-Kapital

BaFin regelt Genossenschaftsbanken-Kapital für 2026

02.01.2026 - 16:16:12

Die Finanzaufsicht erlässt klare Vorgaben zur Anerkennung von Genossenschaftsanteilen als hartes Kernkapital und regelt die Rückzahlung bei Austritt. Die Verfügung gilt rückwirkend ab 2026.

Die BaFin schafft mit einer neuen Allgemeinverfügung Planungssicherheit für über 700 Genossenschaftsbanken. Ab sofort gelten klare Regeln für die Anerkennung von Genossenschaftsanteilen als hartes Kernkapital.

Frankfurt/Bonn – Für Deutschlands Genossenschaftsbanken beginnt das neue Jahr mit regulatorischer Klarheit. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am heutigen Freitag eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie regelt, unter welchen Bedingungen neu ausgegebene Genossenschaftsanteile als Common Equity Tier 1 (CET1)-Kapital anerkannt werden. Zudem definiert sie die Voraussetzungen für die Rückzahlung von Anteilen bei einer Mitgliedschaftskündigung. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und ersetzt die zum Jahresende ausgelaufene Vorgängerregelung.

Klare Kriterien für hartes Kernkapital

Im Zentrum der Verfügung stehen die strengen Vorgaben der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (CRR). Für Genossenschaftsbanken, deren Kapitalstruktur sich grundlegend von der von Aktiengesellschaften unterscheidet, ist die Einstufung der Mitgliedsanteile als hochwertiges regulatorisches Eigenkapital überlebenswichtig. Es sichert ihre Solvenz und Kreditvergabe.

Die BaFin legt nun verbindlich fest, welche Kriterien neue Kapitalinstrumente erfüllen müssen, um als CET1 – die höchste Qualitätsstufe – zu gelten. Dieses Kapital muss vollständig eingezahlt, dauerhaft verfügbar und uneingeschränkt zur Verlustdeckung einsetzbar sein. Durch diese Standardisierung per Allgemeinverfügung entfällt für die einzelnen Institute der administrative Aufwand, für jede Neuemission eine individuelle Genehmigung beantragen zu müssen.

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Geregeltes Austrittsrecht für Mitglieder

Ein kritischer Punkt für Genossenschaftsbanken ist die Kapitalrückzahlung. Im Gegensatz zu Aktionären verkaufen Genossenschaftsmitglieder ihre Anteile nicht an der Börse, sondern fordern sie bei Austritt zurück. Ein unkontrollierter Abfluss könnte die Kapitalbasis einer Bank gefährden.

Die neuen BaFin-Regeln schaffen hier einen Vorabgenehmigungsmechanismus. Er erlaubt den Banken, gekündigte Anteile innerhalb bestimmter Grenzen zurückzuzahlen, ohne für jede Transaktion eine Einzelgenehmigung einholen zu müssen. Entscheidende Bedingung: Die Kapitalquoten der Bank müssen auch nach der Auszahlung deutlich über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegen. So wird die Stabilität der Institute gewahrt, ohne das grundlegende Austrittsrecht der Mitglieder zu beschneiden.

Fokus auf regionale Institute

Die Verfügung gilt explizit nur für weniger bedeutende Institute (LSI), die nicht direkt von der Europäischen Zentralbank (EZB), sondern von der BaFin beaufsichtigt werden. In Deutschland umfasst dies den Großteil der rund 700 Volksbanken und Raiffeisenbanken. Für diese regional verankerten Institute soll die Regelung Verhältnismäßigkeit walten lassen: Sie wendet die komplexen EU-Kapitalvorschriften in einer für kleinere Banken praktikablen Weise an.

Die jährliche Erneuerung dieser Verfügung gibt den Genossenschaftsbanken in unsicheren wirtschaftlichen Zeiten dringend benötigte Planungssicherheit. Angesichts von Zinsschwankungen und hohen Investitionen in die Digitalisierung ist ein stabiler regulatorischer Rahmen für ihr Eigenkapitalmanagement essenziell.

Teil einer Entbürokratisierungsstrategie

Die neue Verfügung reiht sich in eine Reihe von Maßnahmen der BaFin zur Vereinfachung der Aufsicht ein. Erst Ende Dezember 2025 hatte die Behörde etwa für Pfandbriefbanken die Pflicht zur Einreichung bestimmter Deckungsregister gestrichen.

Diese Schritte folgen der mittelfristigen Strategie der Aufsicht. Sie will ihre Ressourcen auf wesentliche Risiken wie Cybersicherheit und nachhaltige Finanzen konzentrieren, während sie routinemäßige Compliance-Anforderungen wo möglich vereinfacht. Die Allgemeinverfügung für Genossenschaftsbanken setzt diesen Kurs fort: Sie wahrt hohe aufsichtliche Standards, ohne neue, unvorhergesehene Hürden aufzubauen.

Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Dieser einjährige Turnus hat sich etabliert und ermöglicht der BaFin, die Vorschriften jährlich an geänderte Marktbedingungen oder neue EU-Rechtsakte anzupassen. Für die Genossenschaftsbanken heißt es nun, ihre Satzungen und Prozesse umgehend auf Konformität mit den 2026er Vorgaben zu prüfen.

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