Ausbildungsvergütung: Tarifrunde setzt neue Maßstäbe
11.02.2026 - 12:32:12Die Debatte um faire Ausbildungsgehälter spitzt sich zu. Während Gewerkschaften in laufenden Tarifverhandlungen Druck machen, zeigt eine neue Bundesstatistik einen deutlichen Sprung bei den Ausbildungsvergütungen. Für Betriebsräte wird die Prüfung, was unter dem Berufsbildungsgesetz als „angemessen“ gilt, damit immer wichtiger.
Tarifliche Vergütung knackt 1.200-Euro-Marke
Die durchschnittliche tarifliche Ausbildungsvergütung ist 2025 kräftig gestiegen. Neue Daten des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 5. Februar belegen einen Anstieg auf 1.209 Euro monatlich. Das ist ein Plus von 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
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Hinter diesem Durchschnitt verbergen sich jedoch erhebliche Unterschiede. Azubis im öffentlichen Dienst verdienen im Schnitt 1.329 Euro, in Handwerksberufen sind es dagegen nur 1.093 Euro. Für Betriebe ohne Tarifbindung gilt der gesetzliche Mindestlohn als absolute Untergrenze. Für 2026 liegt dieser bei 724 Euro im ersten Lehrjahr und steigt auf über 1.000 Euro im vierten Jahr.
Die Crux mit der „Angemessenheit“
Die zentrale rechtliche Vorgabe ist in § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verankert: Die Vergütung muss „angemessen“ sein. Doch was heißt das konkret? Für tarifgebundene Unternehmen ist die Tarifvergütung automatisch angemessen. Schwieriger wird es in Unternehmen ohne Tarifbindung.
Hier greift eine klare Richtlinie der Arbeitsgerichte: die 20-Prozent-Regel. Liegt die gezahlte Vergütung mehr als 20 Prozent unter der relevanten Branchen- und Regionaltarife, gilt sie als unangemessen. Die Folge kann sein, dass die Klausel unwirksam ist und der Azubi den Differenzbetrag nachfordern kann. Diese Regel gewinnt 2026 an Brisanz, da die tariflichen Durchschnittswerte stark steigen, während der gesetzliche Mindestlohn vergleichsweise langsam wächst.
Betriebsräte als Wächter der Rechtmäßigkeit
Betriebsräte haben zwar kein Mitbestimmungsrecht bei der Höhe tariflich geregelter Vergütungen. Sie können aber eine entscheidende Kontrollfunktion ausüben. Fachleute für Arbeitsrecht verweisen auf § 99 BetrVG. Dieses Recht zur Mitbestimmung bei Einstellungen ermöglicht es dem Betriebsrat, der Einstellung eines Auszubildenden zu widersprechen, wenn die vereinbarte Vergütung gegen das Gesetz verstößt – also gegen die Angemessenheit nach dem BBiG.
Aktuell nutzt die Gewerkschaft Verdi in den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst (TV-L) genau diese Dynamik. Mit Warnstreiks in mehreren Bundesländern fordert sie für Azubis und dual Studierende eine überproportionale Erhöhung von 200 Euro monatlich, um gestiegene Lebenshaltungskosten abzufedern. Während Betriebsräte bestehende Rechte durchsetzen, werden die Gehaltsstandards also maßgeblich am Verhandlungstisch gehoben.
Wirtschaftliche Realität spaltet den Ausbildungsmarkt
Die BIBB-Daten zeigen ein klares Bild: Der Ausbildungsmarkt driftet auseinander. Während Industrie und öffentlicher Dienst mit Vergütungen von über 1.200 Euro um Fachkräfte buhlen, hinken andere Branchen hinterher.
- Öffentlicher Dienst: 1.329 Euro (+7,7 %)
- Industrie und Handel: 1.266 Euro (+7,2 %)
- Handwerk: 1.093 Euro (+4,5 %)
- Landwirtschaft: 1.188 Euro (+5,7 %)
Analysten sehen den Grund im Fachkräftemangel. Große Unternehmen und der Staat können mit attraktiven Gehältern locken. Kleinere Handwerksbetriebe hingegen stehen oft unter wirtschaftlichem Druck und können mit den Steigerungen kaum mithalten. Droht hier ein zweigeteilter Ausbildungsmarkt?
Was bedeutet das für 2026?
Der Ausgang der laufenden Tarifrunde im öffentlichen Dienst wird richtungsweisend sein. Ein hoher Abschluss dort setzt über die 20-Prozent-Regel indirekt einen neuen Maßstab für die „Angemessenheit“ in der gesamten Wirtschaft. Für Betriebsräte bedeutet das: Sie müssen nicht nur prüfen, ob die gesetzlichen Mindestvergütungen für 2026 eingehalten werden. Sie müssen auch bewerten, ob die Gehälter in nicht-tarifgebundenen Unternehmen angesichts der kräftigen Tariferhöhungen noch rechtlich haltbar sind. Die Grenze zwischen legal und unangemessen wird enger.
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