Asbest-Entsorgung: Neue Genehmigungspflicht trifft Bauwirtschaft
29.12.2025 - 02:42:12Ab sofort brauchen Handwerker für fast jede Asbest-Entfernung eine behördliche Genehmigung. Die verschärfte Gefahrstoffverordnung, die seit dem 20. Dezember 2025 gilt, stellt Sanierungsprojekte und das Bauen im Bestand vor neue bürokratische Hürden.
Die Änderung setzt die strenge EU-Richtlinie 2023/2668 in nationales Recht um. Der Kern: Die Genehmigungspflicht wurde massiv ausgeweitet. Bisher galt sie vor allem für Hochrisiko-Arbeiten. Jetzt müssen auch Abbrucharbeiten in den Kategorien geringes und mittleres Risiko von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
Das betrifft den kompletten Rückbau asbesthaltiger Bauteile. Selbst die Entfernung von asbesthaltigem Putz, Spachtelmasse oder Fliesenkleber – oft als mittleres Risiko eingestuft – unterliegt nun diesem Verfahren. Ziel ist es, jede Freisetzung von Asbestfasern unter strengerer Aufsicht zu stellen, um Umwelt und Arbeiter besser zu schützen.
Bürokratie-Bremse für Sanierungsprojekte
Für die Bau- und Sanierungsbranche bedeutet das konkret mehr Aufwand und längere Vorlaufzeiten. Bevor ein Projekt starten kann, muss ein detaillierter Antrag gestellt werden. Er muss die geplanten Arbeitsmethoden, den Nachweis der Sachkunde des Personals und Vorsorgeuntersuchungen beinhalten.
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„Die neuen Regeln schaffen zwar Rechtssicherheit, verlangen den Unternehmen aber mehr Verantwortung ab“, so die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). Experten warnen vor Verzögerungen, da die Arbeit erst nach Genehmigungserteilung beginnen darf. Das trifft insbesondere zeitkritische Wohnungsmodernisierungen.
Branche fürchtet Behörden-Engpässe
Die Reaktionen der Verbände sind gespalten. Zwar erkennt man den Sicherheitsgedanken an, doch die praktischen Herausforderungen sind enorm. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und andere Fachverbände hatten vergeblich um praktikable Ausnahmen für Routine-Sanierungen geworben.
Die größte Sorge: Behörden-Engpässe. Durch den Genehmigungszwang für Millionen von Projekten – schließlich enthalten viele Gebäude vor 1993 versteckten Asbest in Fensterkitt oder Bodenbelägen – könnten die Ämter mit Anträgen überlastet werden. Auch das bewährte Prinzip der emissionsarmen Verfahren (BT-Verfahren) wird ausgehebelt. Selbst wer diese sicheren Methoden anwendet, muss nun das Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Was kommt als Nächstes?
Die gesetzliche Grundlage steht, doch die technischen Details folgen. Die zentrale Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 wurde zwar im Februar 2025 aktualisiert, muss aber bis Sommer 2026 erneut überarbeitet werden, um mit der neuen Verordnung vollständig in Einklang zu kommen.
Bis dahin müssen sich Unternehmen an die Übergangsregelungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) halten. Die dringende Empfehlung an alle Bauunternehmen: Prüfen Sie sofort alle für Anfang 2026 geplanten Abbruchprojekte. Wer ohne die nun nötige Genehmigung asbesthaltige Materialien entfernt, riskiert hohe Geldstrafen und Baustopps.
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