Arbeitszeiterfassung: Betriebsräte schreiben Gesetz selbst
31.12.2025 - 11:00:12Berlin bleibt untätig – jetzt erzwingen Betriebsräte digitale Systeme. Zum Jahreswechsel 2025/26 herrscht in deutschen Unternehmen weiter Rechtsunsicherheit bei der Zeiterfassung. Eine klare gesetzliche Regelung lässt weiter auf sich warten.
Das bestätigte der Bundestag in einer Stellungnahme vom 28. Dezember. Ein konkreter Zeitplan für das überarbeitete Arbeitszeitgesetz steht nicht. Damit bleiben die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Schwebe. Die seit April 2025 regierende Koalition aus CDU und SPD hatte im Koalitionsvertrag eine „unbürokratische Lösung“ versprochen. Doch passiert ist wenig.
Die Hoffnung auf Klarheit war groß. Schließlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im September 2022 entschieden: Arbeitgeber sind zur systematischen Erfassung aller Arbeitszeiten verpflichtet. Die Politik sollte nun den Rahmen setzen.
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Doch der Entwurf liegt nicht vor. Laut dem Parlamentsbericht ist der „Zeitpunkt unklar“. Experten vermuten Streit über Ausnahmen für Vertrauensarbeitszeit und die Definition einer „elektronischen“ Erfassung. Für Unternehmen ist die Lage prekär: Die Pflicht zur Aufzeichnung besteht sofort, die genauen Spielregeln fehlen jedoch.
Betriebsräte nutzen ihr Initiativrecht
Da Berlin nicht liefert, ergreifen die Betriebsräte selbst die Initiative. Ihre Macht dazu liefert ein juristisches Detail. Zwar können sie nicht die Einführung eines Systems fordern – das ist bereits Pflicht des Arbeitgebers. Sehr wohl haben sie aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München klargestellt (Az. 4 TaBV 24/23). Dieses Initiativrecht wird zum zentralen Hebel. Fordert ein Betriebsrat Verhandlungen über die Systemgestaltung und der Arbeitgeber blockiert, kann eine Einigungsstelle angerufen werden. Deren Spruch ist bindend.
Streitpunkt: Digital oder Stift und Zettel?
Der Konflikt in den Betrieben dreht sich längst nicht mehr um das „Ob“, sondern um das „Wie“. Während Arbeitgeberverbände oft einfache Lösungen wie Excel-Listen favorisieren, drängen Betriebsräte auf fälschungssichere digitale Systeme.
Ihr Argument: Nur so werden die EuGH-Vorgaben nach „objektiven, verlässlichen und zugänglichen“ Aufzeichnungen erfüllt. Manuelle Listen seien manipulierbar und schützten nicht ausreichend die Gesundheit der Beschäftigten oder die Einhaltung des Mindestlohns.
Über das Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG („technische Einrichtungen zur Überwachung“) können Betriebsräte so die Einführung von Software-Lösungen erzwingen. Das Gesetz wird de facto auf Betriebsebene geschrieben.
2026: Die Welle der Einigungsstellen steht bevor
Rechtsabteilungen rechnen für das erste Quartal 2026 mit einer Flut an Schlichtungsverfahren. Die Bestätigung der Verzögerung Ende Dezember wirkt wie ein Katalysator. Die Strategie vieler Arbeitgeber, einfach auf Berlin zu warten, wird immer riskanter.
Experten raten Firmen dringend, im neuen Jahr proaktiv auf ihre Betriebsräte zuzugehen. Ziel sollte eine verhandelte Betriebsvereinbarung sein, die zum Unternehmen passt. Andernfalls droht die zwangsweise Auflage eines Systems durch die Einigungsstelle – oft teurer und unflexibler.
Der Markt für HR-Software ist heute ausgereifter. Die technischen Hürden sind niedrig, der rechtliche Druck hingegen enorm. Während die Politik nach der „unbürokratischen Lösung“ sucht, entsteht sie gerade in den Besprechungszimmern der deutschen Unternehmen.
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