Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Gelber Schein verliert seine Unantastbarkeit
04.01.2026 - 08:42:12Das Bundesarbeitsgericht erschüttert die Beweiskraft von Krankschreibungen bei Kündigungen. Ein gelber Schein allein reicht 2026 oft nicht mehr aus, um seinen Lohnanspruch durchzusetzen.
ERFURT/BERLIN – Eine neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verändert die Regeln für Kündigungsschutzprozesse grundlegend. Der sogenannte gelbe Schein, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), ist nicht mehr das unanfechtbare Beweismittel, das er jahrzehntelang war. Gerade bei zeitlichem Zusammenhang mit einer Kündigung können Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts nun leichter verweigern.
Der Kern der Entwicklung liegt im juristischen Konzept der „Erschütterung des Beweiswerts“. Bislang galt eine AU als starker Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber musste handfeste Beweise für eine Fälschung vorlegen. Diese Beweislast verschiebt sich nun.
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Das BAG hat in mehreren Grundsatzurteilen, zuletzt im September 2024 (5 AZR 29/24), klargestellt: Eine „zeitliche Koinzidenz“ – also der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einer Kündigung und der Krankschreibung – reicht oft aus, um diesen Beweiswert zu erschüttern. Dies gilt sowohl bei Eigenkündigungen als auch bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Liegt eine AU exakt über die gesamte verbleibende Kündigungsfrist vor, geht das Gericht von einem „verdächtigen Zufall“ aus. Die Beweislast kehrt sich um: Nicht der Arbeitgeber muss die Ungültigkeit der AU beweisen, sondern der Arbeitnehmer muss seine Erkrankung konkret nachweisen. Das kann bedeuten, dass der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden werden muss, um vor Gericht auszusagen.
Die „Passgenauigkeit“ als Alarmzeichen
Ein Schlüsselurteil des BAG vom 18. September 2024 definiert die „Passgenauigkeit“ als zentrales Kriterium. Deckt die Krankschreibung haargenau den Zeitraum bis zum Austrittsdatum ab, ist das ein starkes Indiz gegen die Glaubwürdigkeit. Das Gericht betont, dass es auf die „Gesamtschau der Umstände“ ankommt.
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass diese Logik auch gilt, wenn die AU aus mehreren, aufeinanderfolgenden Bescheinigungen besteht. Der Versuch, durch gestaffelte Scheine den Anschein eines „passgenauen“ Urlaubs zu vermeiden, schützt somit nicht mehr. Arbeitgeber können in solchen Fällen die Lohnfortzahlung rechtssicher einstellen – bis der Arbeitnehmer seine Krankheit anderweitig belegt.
Auch ausländische Atteste unter der Lupe
Die verschärfte Prüfung betrifft auch Krankschreibungen aus dem Ausland. Das BAG urteilte in einem weiteren Fall (5 AZR 284/24), dass zwar EU- und Nicht-EU-Atteste grundsätzlich anerkannt werden, aber denselben Prüfmaßstäben unterliegen.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer meldete sich aus Tunesien krank, hatte aber ein Rückfahrticket für einen Termin vor Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gebucht. Das Gericht wertete dies als widersprüchliches Verhalten, das den Beweiswert der AU erschütterte. Für die Urlaubssaison 2026 heißt das: Ein „zur Kündigung passender“ Krankheitsurlaub im Ausland birgt ein hohes Risiko, dass der Lohnanspruch verloren geht.
Folgen für die Praxis: Neue Strategien der Arbeitgeber
Die geänderte Rechtsprechung bestärkt Personalabteilungen, Krankschreibungen in der Kündigungsphase kritischer zu hinterfragen. Die Konsequenzen für die Praxis sind weitreichend:
- Aussetzung der Lohnzahlung: Bei verdächtiger zeitlicher Übereinstimmung werden Unternehmen die Gehaltsfortzahlung eher einstellen. Der Arbeitnehmer muss dann klagen.
- Dokumentation von Widersprüchen: Arbeitgeber dokumentieren verstärkt Verhaltensweisen, die einer Arbeitsunfähigkeit widersprechen – wie etwa die Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder das Umwerben von Kunden während der Krankschreibung.
- Durchbrechung der Schweigepflicht: In Gerichtsverfahren werden Arbeitnehmer zunehmend gezwungen sein, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, um ihren Anspruch durchzusetzen.
Ausblick 2026: Wann ist der Zufall zu perfekt?
Für das Jahr 2026 erwarten Rechtsexperten eine Flut von Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, die die neuen Grenzen ausloten werden. Die zentrale Frage bleibt: Wie „passgenau“ muss die Übereinstimmung sein?
Gilt die Beweiswert-Erschütterung auch, wenn die Krankschreibung zwei Tage vor Ende der Kündigungsfrist endet? Die Betonung des BAG auf die „Gesamtschau“ gibt den Gerichten hier einen großen Spielraum. Es ist wahrscheinlich, dass jede Krankschreibung innerhalb der Kündigungsfrist unter verschärften Verdacht gerät, besonders wenn weitere Faktoren wie ein laufender Abfindungsstreit hinzukommen.
Die Botschaft aus Erfurt an alle Arbeitnehmer ist eindeutig: Der gelbe Schein ist kein Freifahrtschein mehr. Bei einer Kündigung muss eine echte Erkrankung nun mit wasserdichten Beweisen untermauert werden. Das Attest vom Arzt allein garantiert längst nicht mehr den Lohn.
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