Arbeitsrecht: Strafbares Öffnen von Whistleblower-Meldungen
08.01.2026 - 01:31:12Ein Betriebsratsvorsitzender öffnete unerlaubt eine Compliance-Meldung – und beging damit nach einem aktuellen Urteil eine Straftat. Doch eine fristlose Kündigung rechtfertigte das nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn (Az.: 7 BV 3/24) sorgt diese Woche für intensive Debatten in der Compliance-Branche und definiert klare Grenzen im Umgang mit Hinweisgeber-Systemen.
Strafbarkeit nach § 202 StGB eindeutig bestätigt
Im Kern des Falls stand ein physischer Briefkasten für interne Compliance-Meldungen. Der Betriebsratsvorsitzende leerte diesen zwar, öffnete dann aber eigenmächtig einen versiegelten Umschlag, der an die Compliance-Stelle adressiert war. Das Gericht bestätigte nun: Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses).
Der Schutz der Vertraulichkeit gilt ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Empfänger – hier die Compliance-Beauftragte. Selbst eine betriebliche Aufgabe, wie das Leeren des Briefkastens, berechtigt nicht zum Öffnen fremder Korrespondenz. Das Urteil unterstreicht damit die strengen Vertraulichkeitsvorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Die Integrität des Meldekanals ist nicht verhandelbar.
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Keine fristlose Kündigung trotz Straftat
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen fielen jedoch überraschend milde aus. Das Gericht lehnte den Antrag des Arbeitgebers ab, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung des Vorsitzenden zu ersetzen. Auch sein Ausschluss aus dem Betriebsrat wurde nicht verfügt.
Entscheidend war eine strenge Interessenabwägung. Das Gericht berücksichtigte mehrere mildernde Umstände:
* Es gab keine klaren, schriftlichen Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, sondern nur eine informelle Praxis.
* Der Mitarbeiter hatte für vergleichbares Fehlverhalten keine vorherige Abmahnung erhalten.
* Die Pflichtverletzung wurde als behebbar eingestuft. Das für das Arbeitsverhältnis nötige Vertrauen sei nicht unwiederbringlich zerstört, zumal Betriebsratsmitglieder unter besonderem Kündigungsschutz stehen.
Weckruf für Compliance-Systeme in Unternehmen
Das Urteil ist ein klarer Weckruf für Compliance-Officer und Personalabteilungen. Es zeigt den dringenden Bedarf an eindeutigen internen Regeln für den Umgang mit physischen und digitalen Whistleblower-Meldungen.
Unternehmen sollten ihre Prozesse jetzt überprüfen und sicherstellen, dass:
1. Zugriffsrechte explizit und dokumentiert sind.
2. Rollen des Betriebsrats schriftlich definiert werden – etwa „nur Transport, kein Öffnen“.
3. Schulungen verpflichtend sind. Alle mit Zugang zum Meldesystem müssen über die strafrechtlichen Risiken des § 202 StGB und die Vorgaben des HinSchG informiert werden.
Experten warnen vor falschen Schlüssen
Rechtsexperten warnen davor, das Urteil als Freibrief für Datenschutzverstöße zu missverstehen. Es zeige vielmehr die hohe Hürde für eine Kündigung geschützter Betriebsratsmitglieder. Während das Gericht in der Kündigungsfrage Milde walten ließ, bleibt die Bestätigung der strafrechtlichen Verantwortung eine deutliche Warnung.
Die klare Trennung der Aufgaben zwischen Betriebsrat und Compliance-Funktion wird künftig ein zentraler Prüfpunkt bei Audits werden. Unternehmen wird geraten, ihre Whistleblowing-Richtlinien umgehend zu aktualisieren und die strafrechtlichen Risiken eines unbefugten Zugriffs explizit zu benennen. So schließen sie jene Lücke, die in diesem Einzelfall noch zugunsten des Angeklagten wirkte.


