Arbeitsgerichte, Fokus

Arbeitsgerichte im Fokus bei Datenschutzstreitigkeiten

25.01.2026 - 12:39:12

Die Zuständigkeit für Datenschutzkonflikte am Arbeitsplatz bleibt 2026 ein juristischer Zankapfel. Nach wegweisenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen sich Arbeitgeber auf eine neue Rechtslage einstellen. Eine aktuelle Veröffentlichung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2026 unterstreicht die anhaltende Unsicherheit.

Kern des Problems ist die sogenannte Rechtswegspaltung. Arbeitsgerichte sind grundsätzlich für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Schadensersatzansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) landeten jedoch häufig vor Zivilgerichten.

Doch der Trend dreht sich. Arbeitsgerichte beanspruchen zunehmend die Zuständigkeit, wenn DSGVO-Verstöße untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verbunden sind. Das LAG Düsseldorf bekräftigte diese Woche in einem Verfahren den weiten Zuständigkeitsrahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Experten deuten dies als Signal: Arbeitsrichter wollen auch datenschutzrechtliche Nebenansprüche selbst entscheiden.

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Das „Workday“-Urteil und das Ende des § 26 BDSG

Die aktuelle Lage ist maßgeblich durch das „Workday“-Urteil des BAG vom Mai 2025 geprägt. Es folgte einem EuGH-Urteil vom Dezember 2024. Die Richter erklärten § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für unanwendbar.

Diese lange als „Goldstandard“ geltende nationale Regelung erfülle nicht die EU-Vorgaben. Sie biete keine „konkreteren Regelungen“ als die DSGVO selbst. Die Folge für Arbeitgeber 2026: Sie müssen die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten nun direkt auf Artikel 6 DSGVO stützen – etwa auf „berechtigtes Interesse“ oder „Vertragserfüllung“.

Schadensersatz schon bei „Kontrollverlust“

Ein weiterer Treiber für Klagen ist die gesunkene Hürde für immateriellen Schadensersatz. Das BAG etablierte 2025, dass schon ein bloßer „Kontrollverlust“ über personenbezogene Daten einen Anspruch nach Artikel 82 DSGVO begründen kann. Ein konkretes psychisches Leid muss der Arbeitnehmer nicht mehr nachweisen.

Im „Workday“-Fall sprachen die Richter der Klägerin 200 Euro Schadensersatz zu. Grund: Ihre Daten wurden entgegen einer Betriebsvereinbarung zu einem US-Mutterkonzern transferiert. Dieser „Preis“ für Datensouveränität ermutigt viele Beschäftigte, DSGVO-Ansprüche an Kündigungsschutzklagen anzuhängen. Arbeitsgerichte sehen sich daher mit hybriden Verfahren konfrontiert.

Aktuelle Entwicklungen und Reaktionen der Praxis

Rechtsexperten betonen, die Unsicherheit sei nicht behoben. Eine Analyse vom 21. Januar 2026 zeigt: Der richtige Rechtsweg hängt oft vom konkreten Unterordnungsverhältnis ab. Überträgt man dies auf DSGVO-Klagen, gilt: Ist die Datenverarbeitung Kern der arbeitsvertraglichen Weisungsbefugnis, ist das Arbeitsgericht zuständig.

Ein BAG-Urteil vom Februar 2025 (8 AZR 61/24) gewinnt aktuell an Bedeutung. Es entschied, dass ein Verstoß gegen das Auskunftsrecht (Artikel 15 DSGVO) nicht automatisch Schadensersatz auslöst, wenn kein konkreter Nachteil vorliegt. Arbeitgeber nutzen dieses Argument nun gegen strategische Auskunftsersuchen in Vergleichsverhandlungen.

Ausblick: Doppeltes Prozessrisiko für Unternehmen

Branchenverbände erwarten weitere Klarstellungen vom BAG noch in diesem Jahr. Bis dahin raten Anwälte zu einer Doppelstrategie.

Wird eine reine DSGVO-Klage vor dem Zivilgericht erhoben, sollten Arbeitgeber die Zuständigkeit anfechten und auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verweisen. Dort trägt im ersten Zug jede Partei ihre eigenen Kosten – das Risiko, die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten zu müssen, entfällt.

In arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen sich Unternehmen dagegen auf die strikte EuGH-Rechtsprechung einstellen. Der nationale Puffer des BDSG ist weggefallen. Richter prüfen Betriebsvereinbarungen und Datenübermittlungen nun direkt am Maßstab der DSGVO. 2026 wird somit zum Jahr der prozessualen Neuorientierung in deutschen Gerichtssälen.

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