UStG, Frist

§ 2b UStG: Frist für öffentliche Hand bis Ende 2026 verlängert

19.12.2025 - 09:40:16

Die umfassende Umsatzsteuerreform für öffentliche Einrichtungen wird verschoben. Der Bundestag hat die Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG um zwei Jahre verlängert. Statt 2025 tritt die Pflicht nun erst 2027 in Kraft. Das gibt Kommunen, Universitäten und anderen Körperschaften mehr Zeit für die komplexe Umstellung.

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 und dem Steuerfortentwicklungsgesetz klare Fakten geschaffen. Die ursprünglich zum Jahresende 2024 auslaufende Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22a UStG gilt nun bis zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 müssen dann alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts die neuen Regeln des § 2b UStG verbindlich anwenden.

Bis zu diesem Stichtag können die Einrichtungen weiterhin nach der alten Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. verfahren. Voraussetzung ist, dass sie die entsprechende Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben und nicht vorzeitig widerrufen. Diese Entscheidung bringt dringend benötigte Planungssicherheit. Viele öffentliche Auftraggeber kämpfen noch mit der Bewertung tausender Verträge und der Anpassung interner Prozesse.

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Paradigmenwechsel in der Besteuerung

Worum geht es bei der Reform überhaupt? Bisher waren öffentliche Einrichtungen nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhielten. Die Neuregelung stellt einen Systemwechsel dar: Künftig gelten öffentliche Körperschaften grundsätzlich als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn, sobald sie Leistungen erbringen, die mit privaten Anbietern im Wettbewerb stehen.

Das hat weitreichende Folgen. Leistungen, die bisher als hoheitlich und steuerfrei galten, können plötzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Besonders betroffen ist die kommunale Zusammenarbeit, etwa bei gemeinsamen IT-Dienstleistungen oder der Abfallentsorgung. Sie muss neu strukturiert werden, um unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zu bleiben.

Auswirkungen auf den Reverse-Charge-Mechanismus

Die Verlängerung betrifft nicht nur § 2b UStG. Sie hat auch direkte Konsequenzen für das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Hierbei wird die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert.

Solange öffentliche Einrichtungen unter der alten Regelung operieren, gelten sie für viele Transaktionen als Nicht-Unternehmer. Das schützt sie vor bestimmten Reverse-Charge-Verpflichtungen. Ab 2027 wird sich das ändern. Dann müssen sie bei vielen grenzüberschreitenden Leistungen oder im Baubereich die Umsatzsteuer selbst abführen.

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt hier zusätzliche Klarstellungen. So wurde der Vertrauensschutz in § 13b Abs. 5 UStG ausgeweitet. Er gilt nun auch für Fälle, in denen Parteien das Reverse-Charge-Verfahren irrtümlich, aber gutgläubig angewendet haben. Zudem wird klargestellt, dass auch Kleinunternehmer als Empfänger bestimmter Leistungen steuerschuldnerisch werden können.

Kein Grund zur Entwarnung

Die verlängerte Frist ist keine Einladung zum Abwarten, sondern eine Chance zur gründlichen Vorbereitung. Steuerberater raten dringend, das Jahr 2025 für eine Bestandsaufnahme zu nutzen.

Öffentliche Einrichtungen sollten ihre Tax-Compliance-Management-Systeme finalisieren und die finanziellen Auswirkungen der Umstellung simulieren. Besonderes Augenmerk liegt auf langfristigen Verträgen. Muss hier ab 2027 Umsatzsteuer ausgewiesen werden, kann das für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger erhebliche Mehrkosten bedeuten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird voraussichtlich Anfang 2025 weitere Verwaltungsanweisungen veröffentlichen. Diese sollen offene Fragen klären, insbesondere zur Abgrenzung bei der interkommunalen Zusammenarbeit und zur Definition von „größeren Wettbewerbsverzerrungen“. Für die öffentliche Hand bleibt also viel zu tun – die Uhr tickt nun bis Ende 2026.

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