VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Eisbach Filmstudios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.05.2026 / 15:00 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|  VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT Wolfsburg ISIN: DE0007664005, DE0007664039
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 173453b32d19f111b553ac4c42474cb6 Wir bitten unsere Leserinnen und Leser um Verständnis, dass wir aus Gründen der Sprachvereinfachung keine geschlechterspezifischen Formulierungen verwenden. Die gewählte Form steht stellvertretend für alle Geschlechter. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am Donnerstag, 18. Juni 2026, ab 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird im virtuellen Format ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können sich im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal unter www.volkswagen-group.com/hv-portal zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre versammlungsbezogenen Aktionärsrechte wahrnehmen. | 1. | VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES VOLKSWAGEN KONZERNS UND DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT ZUM 31. DEZEMBER 2025 MIT DEM BERICHT DES AUFSICHTSRATS ÜBER DAS GESCHÄFTSJAHR 2025 UND DES ERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH § 289A UND § 315A HANDELSGESETZBUCH Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der Volkswagen Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 sowie weitere Unterlagen sind unter www.volkswagen-group.com/hv im Internet zugänglich. | | 2. | BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE GEWINNVERWENDUNG DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Volkswagen Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 3.754.566.260,99 Euro jeweils einen Teilbetrag von | a) | 1.534.467.053,60 Euro zur Zahlung einer Dividende von 5,20 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und | | b) | 1.084.640.640,70 Euro zur Zahlung einer Dividende von 5,26 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie zu verwenden sowie | | c) | 1.135.000.000,00 Euro in die Anderen Gewinnrücklagen einzustellen und | | d) | 458.566,69 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. |
Der Anspruch auf die Dividende ist am 23. Juni 2026 fällig. | | 3. | BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER IM GESCHÄFTSJAHR 2025 AMTIERENDEN MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2025 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 die Entlastung zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen. | | 4. | BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER IM GESCHÄFTSJAHR 2025 AMTIERENDEN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2025 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 die Entlastung zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen. | | 5. | WAHL VON MITGLIEDERN DES AUFSICHTSRATS Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Hans Dieter Pötsch mit Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Zudem wurde mit Wirkung ab dem 5. Juli 2025 Frau Susanne Wiegand als Nachfolgerin von Frau Marianne Heiß, die ihr Mandat mit Wirkung zum Ablauf des 4. Juli 2025 niedergelegt hat, gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft bestellt. Die Amtszeit von Frau Wiegand wurde antragsgemäß bis zur Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung befristet. Der Aufsichtsrat der Volkswagen Aktiengesellschaft besteht aus 20 Mitgliedern. Er setzt sich nach § 7 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz und den §§ 96, 101 Aktiengesetz aus 10 Vertretern der Anteilseigner und 10 Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft ist das Land Niedersachsen berechtigt, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange dem Land Niedersachsen unmittelbar oder mittelbar mindestens 15 Prozent der Stammaktien der Gesellschaft gehören. Da das Land diese Voraussetzung erfüllt, werden acht Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung bestellt. Es müssen insgesamt mindestens sechs Sitze im Aufsichtsrat jeweils von Frauen und Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Der Gesamterfüllung wurde nach § 96 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz widersprochen. Danach müssen dem Aufsichtsrat jeweils mindestens drei weibliche und mindestens drei männliche Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner und auf der Seite der Arbeitnehmer angehören. Das ist zurzeit und wäre bei einer Wahl von Herrn Hans Dieter Pötsch und Frau Susanne Wiegand auch künftig der Fall. Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft endet die Amtszeit des in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung für eine volle Amtszeit zu wählenden Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Pötsch mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 entscheidet. Auch das gerichtlich bis zur Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung bestellte Mitglied des Aufsichtsrats Frau Wiegand soll für eine volle Amtszeit, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 entscheidet, gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung, gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, vor, mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2026 folgende Personen für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen: Herr Hans Dieter Pötsch, Wolfsburg, Deutschland (Nationalität: österreichisch), Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg, Vorsitzender des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart Frau Susanne Wiegand, Schönaich, Deutschland (Nationalität: deutsch), Mitglied in Aufsichtsräten und Investorin Der Aufsichtsrat hat nach ausführlicher Beratung entschieden, Herrn Pötsch für die erneute Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen, obwohl er die nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat maßgebliche Regelaltersgrenze von im Zeitpunkt der Wahl 75 Lebensjahren um wenige Wochen überschritten hat. Herr Pötsch verfügt - auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Volkswagen Konzern - über besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Geschäftsfeldern der Gesellschaft, die er nach Überzeugung des Aufsichtsrats auch zukünftig im Interesse und zum Wohl der Gesellschaft einbringen wird. Es ist zudem im Interesse der Gesellschaft, dass Herr Pötsch auch weiterhin - vorbehaltlich seiner Wahl durch den Aufsichtsrat - als Vorsitzender des Aufsichtsrats an der Transformation des Volkswagen Konzerns mitwirkt. Der Aufsichtsrat hält im Übrigen an der festgelegten Regelaltersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder fest. Aufsichtsrat und Vorstand haben dennoch eine Abweichung von der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt, eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder festzulegen. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Pötsch im Falle seiner Wahl zum Aufsichtsratsmitglied erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft zu wählen. Der Vorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das im Hinblick auf seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl durchführen zu lassen. Die Lebensläufe von Herrn Pötsch und Frau Wiegand sowie weitere Informationen zu den Wahlvorschlägen sind in der Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 dargestellt, die auch im Internet unter www.volkswagen-group.com/hv zur Verfügung steht. | | 6. | BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT Gemäß § 162 Aktiengesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Der Abschlussprüfer hat nach § 162 Absatz 3 Aktiengesetz zu prüfen, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen. § 120a Absatz 4 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen Elemente des von der Hauptversammlung am 29. Mai 2024 gebilligten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder sowie des von der Hauptversammlung am 10. Mai 2023 beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats zusammen und erläutert im Einzelnen die Struktur und die Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 gewährten und geschuldeten Vergütung. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist unter www.volkswagen-group.com/hv im Internet zugänglich. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zu billigen. | | 7. | BESCHLUSSFASSUNGEN ÜBER | A) | DIE ZUSTIMMUNG ZU EINER VERGLEICHSVEREINBARUNG DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, DER AUDI AKTIENGESELLSCHAFT UND DER DR. ING. H.C. F. PORSCHE AKTIENGESELLSCHAFT MIT D&O-VERSICHERERN DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT EINSCHLIESSLICH NICHTINANSPRUCHNAHMEVERPFLICHTUNGEN ZUGUNSTEN AMTIERENDER UND EHEMALIGER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSMITGLIEDER UND FREISTELLUNGS-VERPFLICHTUNGEN |
SOWIE | B) | DIE BESTÄTIGUNG DES VON DER HAUPTVERSAMMLUNG VOM 22. JULI 2021 GEFASSTEN BESCHLUSSES ÜBER DIE ZUSTIMMUNG ZUR VERGLEICHSVEREINBARUNG MIT DEM EHEMALIGEN VORSITZENDEN DES VORSTANDS, HERRN PROFESSOR DR. MARTIN WINTERKORN, GEMÄSS § 244 AKTIENGESETZ |
Im Juni 2021 haben die Volkswagen Aktiengesellschaft und die AUDI Aktiengesellschaft Haftungsvergleiche mit dem ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft und Vorsitzenden des Aufsichtsrats der AUDI Aktiengesellschaft Herrn Professor Dr. Martin Winterkorn und dem ehemaligen Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft und Vorsitzenden des Vorstands der AUDI Aktiengesellschaft Herrn Rupert Stadler mit Blick auf die Dieselthematik abgeschlossen (jeweils einzeln der „Haftungsvergleich“, zusammen die „Haftungsvergleiche“). Der Abschluss der Haftungsvergleiche erfolgte nach einer umfassenden Untersuchung der Dieselthematik sowie einer umfassenden Prüfung der Verantwortlichkeiten, in deren Rahmen fahrlässige Pflichtverletzungen von Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler festgestellt wurden; im Übrigen wurden im Rahmen der Untersuchung und Prüfung keine Pflichtverletzungen von ehemaligen oder amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Volkswagen Aktiengesellschaft festgestellt. Daneben wurde im Zusammenhang mit der Dieselthematik ein Deckungsvergleich zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft einerseits und Versicherern eines D&O-Versicherungsprogramms für den Volkswagen Konzern andererseits (der „Deckungsvergleich 2021“, zusammen mit den Haftungsvergleichen die „Vergleiche“) abgeschlossen. Bei dem D&O-Versicherungsprogramm handelt es sich um eine sogenannte Directors & Officers Liability Insurance, die die Volkswagen Aktiengesellschaft seit dem 1. Januar 2012 für den Volkswagen Konzern unterhalten hat und die aus einem Grundvertrag bei der Zurich Insurance Europe AG, einigen Länderpolicen sowie diversen Exzedentenversicherungsverträgen mit verschiedenen Versicherern besteht. Die ordentliche Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft vom 22. Juli 2021 (die „Hauptversammlung 2021“) hat dem Haftungsvergleich mit Herrn Professor Dr. Winterkorn unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 10a, dem Haftungsvergleich mit Herrn Stadler unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 10b und dem Deckungsvergleich 2021 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 11 mit Mehrheiten von jeweils mehr als 99 Prozent zugestimmt (die „Zustimmungsbeschlüsse 2021“). Dem Deckungsvergleich 2021 haben daneben auch die Hauptversammlungen der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft zugestimmt. Im Nachgang zur Hauptversammlung 2021 haben Aktionäre Klagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 2021 - unter anderem gegen die Zustimmungsbeschlüsse 2021 - erhoben. Das Landgericht Hannover hat die Klagen mit Urteil vom 12. Oktober 2022 vollumfänglich abgewiesen. Die gegen das Urteil des Landgerichts Hannover eingelegten Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 29. November 2023 vollumfänglich zurückgewiesen. Die Kläger haben daraufhin Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle zum Bundesgerichtshof eingelegt. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2025 (das „Revisionsurteil“) den zum Deckungsvergleich 2021 gefassten Zustimmungsbeschluss für nichtig erklärt; mit Blick auf die Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen, das das Verfahren inzwischen aufgenommen hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf formalen Gründen. Inhaltliche Mängel der Zustimmungsbeschlüsse und der Vergleiche hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht festgestellt: Der Bundesgerichtshof hat den Zustimmungsbeschluss zum Deckungsvergleich 2021 lediglich deswegen für nichtig erklärt, weil nach seiner Ansicht bereits in der Tagesordnung der Hauptversammlung 2021 ausdrücklich darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass sich die Volkswagen Aktiengesellschaft im Deckungsvergleich 2021 unter anderem dazu verpflichtet hatte, etwaige Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dauerhaft nicht geltend zu machen. Die entsprechenden Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen, die in dem zu den damaligen Tagesordnungspunkten 10 und 11 vorgelegten Bericht der Volkswagen Aktiengesellschaft enthalten waren und auf die unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 11 Bezug genommen wurde, seien insoweit nicht ausreichend gewesen. Mit Blick auf die damaligen Tagesordnungspunkte 10a und 10b - die Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen - sah sich der Bundesgerichtshof nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung 2021 zu den Vermögensverhältnissen von Herrn Professor Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler hinreichend beantwortet worden seien und somit ein formaler Mangel der Zustimmungsbeschlüsse vorliegen könnte. Hinsichtlich der Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Die Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen sind damit gegenwärtig weiterhin wirksam. Vor diesem Hintergrund schlagen Aufsichtsrat und Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7A vor, dass die Hauptversammlung dem Abschluss eines - inhaltlich dem Deckungsvergleich 2021 weitestgehend entsprechenden - neuen Deckungsvergleichs zustimmt. Unter Tagesordnungspunkt 7B schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, den von der Hauptversammlung 2021 gefassten Zustimmungsbeschluss zum Haftungsvergleich mit Herrn Professor Dr. Winterkorn zu bestätigen. Mit diesen Beschlussfassungen wären - entsprechend dem Votum der Aktionäre in der Hauptversammlung 2021 - sowohl ein wirksamer Deckungsvergleich abgeschlossen als auch der Zustimmungsbeschluss zum Haftungsvergleich mit Herrn Professor Dr. Winterkorn bestätigt. Eine Bestätigung des Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit Herrn Stadler wird demgegenüber nicht vorgeschlagen. Herr Stadler ist zwischenzeitlich rechtskräftig strafrechtlich im Zusammenhang mit der Dieselthematik verurteilt worden. Diese Verurteilung hat unter anderem zur Folge, dass vergütungsbezogene Ansprüche, die Herr Stadler im Rahmen des ihn betreffenden Haftungsvergleichs als Eigenbeitrag eingebracht hatte, nicht entstanden sind und der vereinbarte Eigenbeitrag von Herrn Stadler damit wirtschaftlich in weiten Teilen nicht mehr dem Wert entspricht, der im Jahr 2021 im Rahmen der Verhandlung des Haftungsvergleichs mit Herrn Stadler zugrundegelegt wurde. Ob der Haftungsvergleich mit Herrn Stadler auch ohne eine bestätigende Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam bleibt, hängt vom Ausgang des an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesenen Verfahrens ab. | A) | BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ZUSTIMMUNG ZU EINER VERGLEICHSVEREINBARUNG DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, DER AUDI AKTIENGESELLSCHAFT UND DER DR. ING. H.C. F. PORSCHE AKTIENGESELLSCHAFT MIT D&O-VERSICHERERN DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT EINSCHLIESSLICH NICHTINANSPRUCHNAHMEVERPFLICHTUNGEN ZUGUNSTEN AMTIERENDER UND EHEMALIGER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSMITGLIEDER UND FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN Der Deckungsvergleich 2021 ist infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam geworden. Vor diesem Hintergrund haben die Volkswagen Aktiengesellschaft, die AUDI Aktiengesellschaft und die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft am 10. März 2026 einen neuen Deckungsvergleich (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“, nachfolgend der „Deckungsvergleich 2026“) mit den am Deckungsvergleich 2021 beteiligten D&O-Versicherern sowie Berkshire Hathaway European Insurance DAC („Berkshire“, zusammen die „Versicherer“) abgeschlossen. Berkshire gehörte zu den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms der Volkswagen Aktiengesellschaft in der Versicherungsperiode 2021, hatte sich am Deckungsvergleich 2021 aber nicht beteiligt. Eine vergleichsweise Einigung mit Berkshire konnte erst mit Abschluss eines ergänzenden Deckungsvergleichs zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft einerseits und Berkshire andererseits vom 15. Juli 2025 (der „Berkshire Deckungsvergleich“) erzielt werden. Auch der Berkshire Deckungsvergleich wurde infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil seine Wirksamkeit von der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 abhing. Der Deckungsvergleich 2026 entspricht inhaltlich weitestgehend dem Deckungsvergleich 2021 und bezieht zusätzlich den Berkshire Deckungsvergleich mit ein. Der Deckungsvergleich 2026 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmungen der Hauptversammlungen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft. Dem Revisionsurteil wird auch durch die nachfolgenden Angaben Rechnung getragen: | - | Die Volkswagen Aktiengesellschaft verpflichtet sich im Deckungsvergleich 2026, der für den Volkswagen Konzern von den Versicherern zu leistende Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 277.715.000 vorsieht, im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - dazu, unter anderem amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft mit Ausnahme von Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler auf Grund oder im Zusammenhang mit dem „Relevanten Sachverhalt“ dauerhaft nicht in Anspruch zu nehmen (die „Haftungsverzichte“). Zum Relevanten Sachverhalt gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen Konzern. Zum Relevanten Sachverhalt zählen auch etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselthematik gelten die Haftungsverzichte umfassend; für andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gelten die Haftungsverzichte nur, soweit Versicherungsschutz besteht. | | - | In rechtlicher Hinsicht bedürfen die Haftungsverzichte gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 Aktiengesetz der Zustimmung der Hauptversammlung. § 93 Absatz 4 Satz 3 Aktiengesetz sieht zudem vor, dass auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erst drei Jahre nach Entstehung der Ansprüche verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund waren im Deckungsvergleich 2021 auch Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 Aktiengesetz noch nicht abgelaufen war. Die entsprechende Regelung im Deckungsvergleich 2026 nimmt ebenfalls Ansprüche von den Haftungsverzichten aus, bei denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 Aktiengesetz noch nicht abgelaufen war. Damit ist sichergestellt, dass der Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2026 dem Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2021 entspricht. | | - | Der wesentliche Hintergrund der Haftungsverzichte liegt darin, dass nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen zur Dieselthematik, die Aufsichtsrat und Vorstand in Auftrag gegeben haben, mit Ausnahme der Pflichtverletzungen von Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler keine Pflichtverletzungen von amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Volkswagen Aktiengesellschaft im Hinblick auf den Relevanten Sachverhalt bestehen und damit der Volkswagen Aktiengesellschaft insoweit keine Schadensersatzansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft zustehen. Die Haftungsverzichte führen daher nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Volkswagen Aktiengesellschaft. | | - | Hinsichtlich Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler und den weiteren von der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft in Anspruch genommenen Personen gelten grundsätzlich die Vereinbarungen der mit diesen Personen abgeschlossenen Haftungsvergleiche. Für den Fall, dass einer dieser Haftungsvergleiche nicht wirksam oder nichtig ist, enthält der Deckungsvergleich 2026 - wie auch der Deckungsvergleich 2021 - folgende Regelung: Die Gesellschaften können gegen die betreffende Person weiterhin vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperioden 2015 und 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der betreffenden Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, Ansprüche gegen die betreffende Person auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt nicht geltend zu machen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, soweit die betreffende Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. | | - | Der Deckungsvergleich 2026 sieht - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - eine versicherungsrechtliche Erledigung aller Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt sowie aller Deckungsansprüche für Versicherungsfälle der Versicherungsperiode 2015 vor, soweit die Parteien über diese Ansprüche verfügungsbefugt sind. Diese versicherungsrechtliche Erledigung wird - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - durch Freistellungsverpflichtungen der Volkswagen Aktiengesellschaft zugunsten der Versicherer abgesichert, die unter anderem etwaige Leistungspflichten der Versicherer gegenüber amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Volkswagen Aktiengesellschaft betreffen. Die Freistellung greift nur dann ein, wenn Versicherer ungeachtet der vereinbarten versicherungsrechtlichen Erledigung in Anspruch genommen werden sollten. |
Der vollständige Wortlaut des Deckungsvergleichs 2026 vom 10. März 2026 ist in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben (unter II.1). Ebenfalls in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben ist der umfassende Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den unter den Tagesordnungspunkten 7A und 7B vorgeschlagenen Beschlüssen (unter II.3), in dem die wesentlichen Hintergründe, Inhalte sowie Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich des Deckungsvergleichs 2026 dargestellt sind. Die weiteren Informationen zur Tagesordnung enthalten ferner den vollständigen Wortlaut des Haftungsvergleichs mit Herrn Professor Dr. Winterkorn vom 9. Juni 2021 (unter II.2), den Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, der in den weiteren Informationen zur Tagesordnung der Hauptversammlung 2021 wiedergegeben war (unter II.4), den vollständigen Wortlaut des Deckungsvergleichs 2021 (unter II.5) und den vollständigen Wortlaut des Berkshire Deckungsvergleichs (unter II.6). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Deckungsvergleich 2026 (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“) zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits zuzustimmen. | | B) | BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BESTÄTIGUNG DES VON DER HAUPTVERSAMMLUNG VOM 22. JULI 2021 GEFASSTEN BESCHLUSSES ÜBER DIE ZUSTIMMUNG ZUR VERGLEICHSVEREINBARUNG MIT DEM EHEMALIGEN VORSITZENDEN DES VORSTANDS, HERRN PROFESSOR DR. MARTIN WINTERKORN, GEMÄSS § 244 AKTIENGESETZ Die unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 10a der Hauptversammlung 2021 beschlossene Zustimmung zu dem Haftungsvergleich zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft mit dem ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft, Herrn Professor Dr. Winterkorn, soll bestätigt werden. Die Volkswagen Aktiengesellschaft hält an ihrer - vom Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle bestätigten - Auffassung fest, dass die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung 2021 zu den Haftungsvergleichen auch mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil aufgeworfenen Aspekte in jeder Hinsicht rechtmäßig sind. Vor dem Hintergrund der Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle soll die Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft den Zustimmungsbeschluss zum Haftungsvergleich mit Herrn Professor Dr. Winterkorn dennoch vorsorglich bestätigen. Bestätigungsbeschlüsse sind vom Aktiengesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 244 Aktiengesetz) und in der Vergangenheit von einer Reihe großer börsennotierter Gesellschaften gefasst worden. Die Bestätigung des angefochtenen Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit Herrn Professor Dr. Winterkorn durch die Hauptversammlung soll mögliche Mängel heilen, die das Oberlandesgericht Celle infolge der Ausführungen des Bundesgerichtshofs identifizieren könnte, und so die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses sicherstellen. Den vom Bundesgerichtshof aufgeworfenen Aspekten wird vorsorglich auch durch Angaben im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den unter den Tagesordnungspunkten 7A und 7B vorgeschlagenen Beschlüssen sowie bei der Durchführung der Hauptversammlung Rechnung getragen. Der vollständige Wortlaut des Haftungsvergleichs mit Herrn Professor Dr. Winterkorn vom 9. Juni 2021 ist in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben (unter II.2). Ebenfalls in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben ist der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den unter Tagesordnungspunkten 7A und 7B vorgeschlagenen Beschlüssen (unter II.3), in dem die wesentlichen Hintergründe, Inhalte sowie Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich der vorgeschlagenen Bestätigung des Zustimmungsbeschlusses zum Haftungsvergleich mit Herrn Professor Dr. Winterkorn dargestellt sind. Ferner in den weiteren Informationen zur Tagesordnung enthalten ist der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, der in den weiteren Informationen zur Tagesordnung der Hauptversammlung 2021 wiedergegeben war (unter II.4). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den von der Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 unter Tagesordnungspunkt 10a gefassten Beschluss mit dem folgenden Inhalt: | | „Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI AG und Herrn Professor Dr. Martin Winterkorn vom 9. Juni 2021 wird zugestimmt.“ |
gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz zu bestätigen. |
| | 8. | BESCHLUSSFASSUNGEN ÜBER DIE BESTELLUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS, DES PRÜFERS FÜR KONZERNZWISCHENABSCHLÜSSE UND ZWISCHENLAGEBERICHTE SOWIE DES PRÜFERS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | A) | Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, | - | zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie | | - | zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahres 2026 sowie | | - | zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. September 2026 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027 zu bestellen. |
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. | | B) | Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Einberufung zum Bundesanzeiger ein deutsches Umsetzungsgesetz für die CSRD weiter ausstand, wird vorgeschlagen, einen Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Tagesordnungspunkt 8B vorsorglich für den Fall zu bestellen, dass eine solche Bestellung durch die Hauptversammlung in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG in der durch die CSRD geänderten Fassung erforderlich wird, die Prüfung somit nach dem deutschen Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. |
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| II. | WEITERE INFORMATIONEN ZUR TAGESORDNUNG |
| 1. | Deckungsvergleich zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 10. März 2026 (Deckungsvergleich 2026) | Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich |
| (1) | VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat; | | (2) | AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat; | | (3) | Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat; |
| (VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“) |
| (4) | AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“); | | (5) | Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS“); | | (6) | Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland, Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („BERKSHIRE HATHAWAY“); | | (7) | Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“); | | (8) | HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“); | | (9) | Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln („Liberty“); | | (10) | QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“); | | (11) | Tokio Marine Europe SA Sucursal en España, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Pla num.2. Planta 10, 08019 Barcelona, Spanien („TMHCC“); | | (12) | XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Company (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“); | | (13) | Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“), |
(die Versicherungsunternehmen zu (4) bis (13) einschließlich ihrer Mitversicherer, „Versicherer“) | (die Gesellschaften und Versicherer einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“). |
Soweit ein Versicherer bei einem Exzedentenvertrag gemäß Absatz (E) oder (G) der Präambel die Führung hat, handelt er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitversicherer des jeweiligen Exzedentenvertrags, soweit in diesem Deckungsvergleich nicht explizit etwas anderes geregelt ist. Präambel | (A) | Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht bzw. gestanden hat, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, den Vertrieb und die sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, des Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements, und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im In- und Ausland eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig gewesen, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden, und zum Teil gegenwärtig noch anhängig. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. In den USA ist insbesondere eine Shareholder Derivative Action vor dem Supreme Court of the State of New York anhängig. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben. | | (B) | Des Weiteren haben insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs geführt, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Unter anderem wurden (die für diesen Vergleich als Versicherte Personen relevanten) Herren Rupert Stadler und Wolfgang Hatz vom Landgericht München II mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Az. W5 KLs 64 Js 22724/19) wegen Betrugs verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. | | (C) | Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) wendeten nach Angaben von VOLKSWAGEN bis zum 30. September 2025 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 33,6 Mrd. auf. Der Betrag setzt sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen. | | (D) | VOLKSWAGEN hat seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm gebildet hat. An den Grundvertrag haben sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG hat eine gesonderte D&O-Versicherung bestanden, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen haben (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag angeschlossen haben, haben zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police gedient. Es hat außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“) bestanden, zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert und der eine Kumulregelung enthalten hat. Für Porsche hat bis zur zwischenzeitlichen vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung bestanden, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befunden hat („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz, insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften. | | (E) | Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“): | - | Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich, vor ihrer grenzüberschreitenden formwechselnden Umwandlung zum 2. Januar 2024 firmierend als Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland (100%) („Grunddeckung 2015“) | | - | 1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA XL) (100%) („1. Exzedent 2015“) | | - | 2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei AGCS (100%) („2. Exzedent 2015“) | | - | 3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“) | | - | 4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von HDI (50%) („4. Exzedent 2015“) | | - | 5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac (zuvor firmierend als Allied World Assurance Company (Europe) Ltd. „AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“) | | - | 6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG Europe SE, Niederlassung Deutschland (zuvor firmierend als MSIG Insurance Europe AG „MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA („CNA“) (20%) („6. Exzedent 2015“) | | - | 7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“) | | - | 8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (16,667%) und Beteiligung von RiverStone Insurance (Malta) SE (zuvor firmierend als ArgoGlobal SE „RiverStone“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Intact Insurance UK Ltd. (zuvor firmierend als Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. „IntactInsurance“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“) | | - | 9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand. | | (F) | Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer der VW D&O Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus. | | (G) | Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2022 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“): | - | Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“) | | - | 1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei BERKSHIRE HATHAWAY (100%) („1. Exzedent 2021“) | | - | 2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“) | | - | 3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), AVN / AmTrust International Underwriters DAC („AVN / AmTrust“) (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221“) (5%) („3. Exzedent 2021“) | | - | 4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“) | | - | 5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“) | | - | 6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), AVN / AmTrust (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“) | | - | 7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“) | | - | 8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“) | | - | 9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“) | | - | 10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“) | | - | 11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand. | | (H) | Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen zu der Auffassung gekommen, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen. | | (I) | Dementsprechend forderten die Gesellschaften am 26. März 2021 Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz auf. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften. | | (J) | Die Gesellschaften sind der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten. | | (K) | Die Gesellschaften haben mit allen In Anspruch Genommenen Personen Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche geschlossen („Ursprüngliche Haftungsvergleiche“), denen - soweit erforderlich - die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt haben. Die Gesellschaften haben mit den Versicherern - ausgenommen BERKSHIRE HATHAWAY - am 9. Juni 2021 eine Vereinbarung zu den Deckungsansprüchen mit einem Regulierungsbetrag von EUR 270.015.000,00 geschlossen („Erster Deckungsvergleich“). Diesem Ersten Deckungsvergleich haben die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften in jeweils derselben Hauptversammlung zugestimmt. Schließlich wurde zwischen den Gesellschaften und BERKSHIRE HATHAWAY am 15. Juli 2025 ein Vergleich mit einem Regulierungsbeitrag von EUR 7.700.000,00 geschlossen („BERKSHIRE Deckungsvergleich“). | | (L) | Zurich und die Versicherer der Lokalpolicen hatten aus der Grunddeckung 2015 schon vor Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs am 9. Juni 2021 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA. In Erfüllung von Ziffer 2.2 des Ersten Deckungsvergleichs ist aus den Regulierungsbeträgen 2015 im Sinne der Ziffer 1.2 des Ersten Deckungsvergleichs ein Teilbetrag von EUR 50 Mio. auf das Rückstellungskonto im Sinne der Ziffer 2.1 des Ersten Deckungsvergleichs geflossen. Von diesem Rückstellungskonto sind ebenfalls Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen in diesen Verfahren erbracht worden. | | (M) | Die gegen die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen wurden erst- und zweitinstanzlich abgewiesen. Der Bundesgerichthof hat aber letztinstanzlich durch ein am 30. September 2025 verkündetes Urteil den Anfechtungsklagen insoweit stattgegeben, als er den Beschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Ersten Deckungsvergleich zugestimmt hatte, für nichtig erklärt hat. Dieses Urteil hat zur Konsequenz, dass neben dem Ersten Deckungsvergleich auch der BERKSHIRE Deckungsvergleich nach seiner Ziffer 5.2 infolge der Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs unwirksam geworden ist. Der Bundesgerichtshof war anders als die Vorinstanzen der Ansicht, die Einberufung der Hauptversammlung hätte nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Ersten Deckungsvergleich auch ein Verzicht auf mögliche Organhaftungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern von VOLKSWAGEN verbunden war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung bei der Prüfung der Zustimmungsbeschlüsse keine materiellen Einwände gegen den Ersten Deckungsvergleich erkennen lassen. | | (N) | Hinsichtlich der beiden angegriffenen Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Rupert Stadler hat der Bundesgerichtshof das klageabweisende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Eine Entscheidung steht noch aus. Die Haftungsvergleiche mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Stadler sind weiterhin wirksam. Es ist derzeit noch offen, ob die Gesellschaften mit Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn und/oder mit Herrn Rupert Stadler neue Haftungsvergleiche abschließen werden. (Diese etwaigen neuen Vergleiche und die Ursprünglichen Haftungsvergleiche zusammen die „Haftungsvergleiche“). | | (O) | Die Absichten der Parteien sind gegenüber dem Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs bzw. des BERKSHIRE Deckungsvergleichs unverändert. Die Parteien beabsichtigen | - | unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte, | | - | ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und | | - | ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten |
eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum „Relevanten Sachverhalt“, auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem VOLKSWAGEN-Konzern („Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen“). Dabei ist es unerheblich, auf welchen Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten. Mit dem Begriff „Verbrauchswerte“ sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere - aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen. |
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien nunmehr einen weiteren Deckungsvergleich ab, der inhaltlich - bei konsolidierter Betrachtung - den Ersten Deckungsvergleich sowie den BERKSHIRE Deckungsvergleich im Sinne eines Neuabschlusses weitestmöglich bestätigt, und treffen dazu die folgenden Regelungen: | 1. | Zahlungsverpflichtungen der Versicherer |
| 1.1 | Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts sind die Versicherer verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 277.715.000 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen (siehe Präambel Absatz (L)) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zu zahlen. Die Zahlung des jeweiligen Versicherers wird mit Wirksamwerden dieses Vergleichs gemäß Ziffer 6.1 durch Aufrechnung mit dem jeweiligen Rückgewähranspruch aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleich bzw. Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs geleistet. Die für die Aufrechnung erforderlichen Erklärungen werden bereits hiermit aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden dieses Vergleichs gemäß Ziffer 6.1 abgegeben. VOLKSWAGEN wird aus den Regulierungsbeiträgen - soweit nicht ohnehin bereits geschehen - einen Anteil in Höhe von 34,18% an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50% an Porsche weiterleiten. | | 1.2 | Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2015 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2015 in Höhe von EUR 261.890.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2015 (vgl. Absatz (D) der Präambel) folgende Beträge, soweit nachstehend nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart ist (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2015“): | a) | Grunddeckung 2015: EUR 25.000.000,00 | | b) | 1. Exzedent 2015: EUR 22.000.000,00 | | c) | 2. Exzedent 2015: EUR 21.750.000,00 | | d) | 3. Exzedent 2015: EUR 20.525.000,00 | | e) | 4. Exzedent 2015: EUR 35.000.000,00 | | f) | 5. Exzedent 2015: EUR 32.500.000,00 | | g) | 6. Exzedent 2015: EUR 23.000.000,00, hiervon tragen als Einzelschuldner TMHCC EUR 12.500.000,00, MSIG EUR 7.500.000,00 und CNA EUR 3.000.000,00 | | h) | 7. Exzedent 2015: EUR 25.500.000,00 | | i) | 8. Exzedent 2015: EUR 45.615.000,00 | | j) | 9. Exzedent 2015: EUR 11.000.000,00 |
| | 1.3 | Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2021 in Höhe von EUR 15.825.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2021 (vgl. (F) der Präambel) folgende Beträge (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2021“): | a) | Grunddeckung 2021: EUR 3.500.000,00 | | b) | 1. Exzedent 2021: EUR 7.700.000,00 | | c) | 2. Exzedent 2021: EUR 1.625.000,00 | | d) | 3. Exzedent 2021: EUR 3.000.000,00 |
| | 1.4 | Die von den Versicherern als Einzelschuldner jeweils zu leistenden Beträge ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. | | 1.5 | Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Regulierungsbeträgen um echte Schadensersatzzahlungen handelt und folglich keine Umsatzsteuer auf die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer tragen die Gesellschaften. Für die Versicherer ist die Leistung der vorgenannten Regulierungsbeträge auch insoweit abschließend. Sie werden den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind oder deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden erforderlich oder zweckdienlich ist. | | 1.6 | Jeder Versicherer | a) | verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften seine Rückgewähransprüche aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleichs bzw. bei BERKSHIRE HATHAWAY aus Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs nicht geltend zu machen, bis entweder die Frist nach Ziffer 6.1 abgelaufen oder die Aufrechnung nach Ziffer 1.1 dieses Deckungsvergleichs wirksam geworden ist („Stand Still“); | | b) | verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften für die Zeit des Stand Still keine Forderung auf Verzugszinsen oder sonstige Verzugsschäden zu erheben; | | c) | verzichtet mit Wirksamwerden des Deckungsvergleichs auf etwaige Forderungen im Sinne der lit. b) und | | d) | sichert einseitig zu, dass er die Rückgewähransprüche, mit denen nach Ziffer 1.1 aufgerechnet werden soll, und alle Ansprüche, auf die er in diesem Deckungsvergleich verzichtet, nicht bereits abgetreten, verpfändet oder anderweitig darüber verfügt hat oder in der Zeit bis zum Wirksamwerden des Deckungsvergleichs nach Ziffer 6.1 darüber verfügen wird. |
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| 2. | Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen |
| 2.1 | Die Zurich als Grundversicherer der VW D&O hat gemäß Ziffer 2.1 des Ersten Deckungsvergleichs ein separates Bankkonto eröffnet („Rückstellungskonto“), das treuhänderisch für VOLKSWAGEN verwaltet wird. Zurich hat seit Wirksamwerden des Ersten Deckungsvergleichs das Rückstellungskonto entsprechend den Bestimmungen im Ersten Deckungsvergleich verwaltet. Zum 30. September 2025 war von den gemäß den Regelungen im Ersten Deckungsvergleich auf das Rückstellungskonto eingezahlten EUR 50 Mio. ein Teilbetrag in Höhe von EUR 13.613.399,99 verbraucht („Differenzbetrag“). Die Parteien halten klarstellend fest, dass weitere Einzahlungen auf das Rückstellungskonto nicht geschuldet sind. Die Bestimmungen zur Verwaltung des Rückstellungskontos sollen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen weitergelten. | | 2.2 | Das Rückstellungskonto soll von der Zurich fortgeführt werden. Über das Rückstellungskonto s
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de | DE0007664005 | VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT | boerse | 69281336 |
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