 Ottobock SE & Co. KGaA Duderstadt ISIN: DE000BCK2223 | WKN: BCK222
Eindeutige Kennung: OTBO260519GM EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2026 Am Dienstag, den 19. Mai 2026 um 10:00 Uhr (MESZ) findet die ordentliche Hauptversammlung der Ottobock SE & Co. KGaA als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre* und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den Internetservice („Eventportal“) zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und ihr Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben. Das passwortgeschützte Eventportal zur Hauptversammlung ist unter https://investors.ottobock.com/hauptversammlung erreichbar. Nähere Hinweise zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton finden Sie im Abschnitt „Ergänzende Angaben und Hinweise“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist. Die Stimmrechtsausübung erfolgt - auch bei Bevollmächtigung von Dritten - ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über die elektronische Briefwahl oder über Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Ottobock SE & Co. KGaA (die „Gesellschaft“) benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der Otto Bock HealthCare Deutschland GmbH (Ottobock-Studio), Auf der Klappe 45, 37115 Duderstadt. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. * Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit eine männliche Bezeichnung verwendet wird. | 1. | Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses nebst dem zusammengefassten Lagebericht für die Ottobock SE & Co. KGaA und den Konzern (Ottobock Gruppe) für das Geschäftsjahr 2025, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Ottobock SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 Diese Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zugänglich. Darüber hinaus werden sie in der Hauptversammlung erläutert. Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von EUR 189.186.605,48 ausweist, festzustellen. | | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Der im Geschäftsjahr 2025 erzielte und im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 189.186.605,48 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,97 je Aktie auf 63.990.151 dividendenberechtigte Aktien: | EUR 62.070.446,47 | | Vortrag auf neue Rechnung: | EUR 127.116.159,01 | | Bilanzgewinn: | EUR 189.186.605,48 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | 5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, wie folgt zu beschließen: | 5.1 | Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Sinne der §§ 115, 117 des Wertpapierhandelsgesetzes, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden, gewählt. | | 5.2 | Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird für das Geschäftsjahr 2026 zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gewählt. |
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Tagesordnungspunkt 5.2 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Artikel 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. | | 6. | Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat Die Amtszeit von Frau Jurate Keblyte als Mitglied des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. Es ist daher ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit der Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Otto Bock HealthCare GmbH, die für die Ottobock SE & Co. KGaA weiterhin gilt, und nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zehn (10) Mitgliedern zusammen. Davon sind vier (4) Mitglieder Arbeitnehmervertreter und sechs (6) Mitglieder von der Hauptversammlung zu wählende Anteilseignervertreter. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Person in den Aufsichtsrat zu wählen: | | Frau Tania von der Goltz, Finanzexpertin und Mitglied eines Advisory Board/Beirats (Veonet Vision GmbH), wohnhaft in Kronberg, Deutschland. |
Die Bestellung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung am 19. Mai 2026 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2030 beschließt. Die Empfehlung des Nominierungsausschusses und der entsprechende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Frau von der Goltz verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung. Es ist vorgesehen, Frau von der Goltz im Falle ihrer Wahl als Vorsitzende für den Prüfungsausschuss vorzuschlagen. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Frau von der Goltz den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Weitere Informationen zu Frau von der Goltz, einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sowie Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II dieser Einberufung aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. | | 7. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 AktG ein Vergütungsbericht erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen ist. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 nebst Vermerk über die Prüfung des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. | | 8. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin Gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands. Diese Beschlussfassung der Hauptversammlung hat nun in der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem erfolgten Börsengang der Gesellschaft im Jahr 2025 zu erfolgen. Als Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Ottobock SE & Co. KGaA rechtsformbedingt keinen eigenen Vorstand. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Ottobock Management SE, geführt, die durch ihre geschäftsführenden Direktoren vertreten wird. Für die Entscheidung über die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin ist der Verwaltungsrat der Ottobock Management SE zuständig. Im Interesse einer guten Corporate Governance wird das Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin gleichwohl der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt. Der Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin hat im Juli 2025 mit Wirkung ab dem Börsengang der Gesellschaft ein neues, den Maßgaben von § 87a AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechendes Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen. Das Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Gemäß § 124 Abs. 3 AktG ist für die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems gemäß § 120a Abs. 1 AktG ein Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats vorgesehen. Wie vorstehend dargelegt, ist rechtsformbedingt der Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin und nicht der Aufsichtsrat der Ottobock SE & Co. KGaA für die Festlegung des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren zuständig. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin vor, das vom Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossene Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin zu billigen. | | 9. | Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass bei börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen hat. Diese Beschlussfassung der Hauptversammlung hat nun in der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem erfolgten Börsengang der Gesellschaft im Jahr 2025 zu erfolgen. Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende Vergütung bestätigt. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt. § 14 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: | „§ 14 Aufsichtsratsvergütung |
| 14.1 | Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält eine feste Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat von EUR 50.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält stattdessen eine feste Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr von EUR 100.000, sein Stellvertreter für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 75.000. Eine Änderung der Vergütung beschließt die Hauptversammlung. | | 14.2 | Mitglieder eines Ausschusses erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine zusätzliche Vergütung von jeweils EUR 10.000. Für den Vorsitz im Prüfungsausschuss wird eine zusätzliche Vergütung von EUR 40.000, für den Vorsitz anderer Ausschüsse eine zusätzliche Vergütung von EUR 25.000 gewährt. | | 14.3 | Die Vergütung nach § 14.1 und § 14.2 ist jeweils hälftig zum Ende eines Kalenderhalbjahres zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer zahlbar. Soweit die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder die spezielle Funktion bzw. Mitgliedschaft in einem Ausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahres besteht oder ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr umfasst, wird die Vergütung nur zeitanteilig fällig. | | 14.4 | Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende gesetzliche Umsatzsteuer gehört. | | 14.5 | Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors' & Officers' Liability Insurance - D&O-Versicherung) in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.“ |
Die in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestehende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft liegt und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Lage der Gesellschaft steht. Die Vergütungsregelungen berücksichtigen zudem die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehenden Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats in § 14 der Satzung zu bestätigen. |
| II. | Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin Frau Tania von der Goltz Finanzexpertin und Mitglied eines Advisory Board/Beirats (Veonet Vision GmbH) Persönliche Daten | • | Geburtsdatum: 20.09.1968 | | • | Wohnort: Kronberg, Deutschland |
Ausbildung | • | Fresenius Executive Program, Harvard Business School | | • | International Executive Program, INSEAD | | • | Diplom-Kauffrau (Betriebswirtschaftslehre), Goethe-Universität Frankfurt |
Beruflicher Werdegang | • | 2023-2025: Heidelberger Druckmaschinen AG - Mitglied des Vorstands und Chief Financial Officer (CFO) | | • | 1995-2022: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA - diverse internationale Fach- und Führungspositionen in Accounting & Consolidation, Controlling, Tax, Treasury, Corporate Finance sowie Mergers & Acquisitions; Divisional CFO und Regional CFO im In- und Ausland |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Veonet Vision GmbH, München, Deutschland (Mitglied des Advisory Board/Beirats, Audit Committee und M&A Committee) Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau von der Goltz als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau von der Goltz zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. | | III. | Ergänzende Angaben und Hinweise |
| 1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.990.151,00 und ist in 63.990.151 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf 63.990.151. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. | | 2. | Durchführung als virtuelle Hauptversammlung Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Hauptversammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer Präsenzhauptversammlung. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Antragsrechts, zur Ausübung des Stimmrechts, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Ottobock SE & Co. KGaA hat auf Grundlage von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die diesjährige Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative zur Präsenzhauptversammlung eingeführt hat und die Aktionäre ihre Rechte entsprechend einer Präsenzhauptversammlung ausüben können. Die Gesellschaft wird im Sinne einer aktionärsfreundlichen Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung auf das Erfordernis einer Vorabeinreichung von Fragen und eine damit verbundene Beschränkung der Fragemöglichkeit in der Hauptversammlung weiterhin verzichten. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 19. Mai 2026 ab 10:00 Uhr MESZ* mit Bild und Ton live durch Nutzung des Eventportals im Internet unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
verfolgen. Wie Sie Zugang zum Eventportal erhalten, ist nachfolgend unter Ziffer III.4 beschrieben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation durch elektronische Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. * Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden und der mitteleuropäischen Winterzeit (MEZ) minus eine Stunde. | | 3. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur berechtigt, wenn sie sich spätestens bis zum 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (Zugang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle | | entweder unter folgender Adresse: | | HCE Consult AG Anmeldestelle Ottobock SE & Co. KGaA Postfach 820335 81803 München Deutschland |
| | | oder per E-Mail an: anmeldestelle@hce-consult.de |
angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis des Anteilsbesitzes an der Gesellschaft durch den Letztintermediär gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung - also den 27. April 2026, 24:00 Uhr, (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs bei der Gesellschaft sicherzustellen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erhalten eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten für die Teilnahme. Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das Eventportal. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über das Eventportal ausüben (siehe unten). | | 4. | Elektronische Zuschaltung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten zur virtuellen Hauptversammlung Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das Eventportal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das Eventportal steht voraussichtlich ab dem 28. April 2026 zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
erreichbar. Die Anmeldung im Eventportal erfolgt mit den Zugangsdaten, die die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten. | | 5. | Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am 19. Mai 2026 ab 10:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Eventportal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung. Die Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden des Versammlungsleiters und der Geschäftsführung werden für die interessierte Öffentlichkeit unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
live über das Internet übertragen. Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung dieser Reden, nicht aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung. | | 6. | Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) Die Stimmrechtsausübung erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation durch elektronische Briefwahl unter Nutzung des Eventportals. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, können ihre Stimme durch elektronische Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung unter Nutzung des Eventportals abgeben. Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung sind Abgabe und Änderungen von bereits im Wege der elektronischen Briefwahl abgegebenen Stimmen unter Nutzung des Eventportals bis zur Schließung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 19. Mai 2026 möglich. Den genauen Zeitpunkt, zu dem die Abgabe- bzw. Änderungsmöglichkeit über das Eventportal endet, legt dabei der Versammlungsleiter fest. Er wird hierauf während der Hauptversammlung rechtzeitig hinweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post. | | 7. | Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aktionäre können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Auch für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung der Aktien bis zum 12. Mai 2026, 24:00 Uhr, erforderlich. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das unter der Internetadresse | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
erreichbare Eventportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das Eventportal ist auch am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Eventportal können Sie auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Den genauen Zeitpunkt, zu dem die Widerrufs- bzw. Änderungsmöglichkeit über das Eventportal endet, legt dabei der Versammlungsleiter fest. Er wird hierauf während der Hauptversammlung rechtzeitig hinweisen. Bitte denken Sie in jedem Fall zuvor an die fristgerechte Anmeldung der Aktien bis zum 12. Mai 2026, 24:00 Uhr. Eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter kann auch außerhalb des Eventportals unter Verwendung eines Vollmachts- und Weisungsformulars erfolgen. Ein entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
heruntergeladen oder bei der Anmeldestelle angefordert werden. Wenn Sie (anstelle des Eventportals) das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, muss dieses bis spätestens 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen: | | HCE Consult AG Anmeldestelle Ottobock SE & Co. KGaA Postfach 820335 81803 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de |
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nur zu solchen Punkten der Tagesordnung und zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen abstimmen, zu denen ihnen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt worden sind. Den Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. | | 8. | Ausübung der Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder einen anderen Dritten, ausüben lassen. Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. In dem Fall, dass Aktionäre mehr als eine Person bevollmächtigen, ist die Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (vgl. § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG, Artikel 10 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (Aktionärsrechterichtlinie)). Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung der Aktien erforderlich. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das im Internet unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zur Verfügung stehende Vollmachtsformular nutzen. Die Erteilung der Vollmacht kann entweder unmittelbar gegenüber der/dem Bevollmächtigten (in diesem Fall bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) oder in Textform oder elektronisch über das Eventportal, jeweils gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft, kann die Vollmachtserteilung auch elektronisch über das Eventportal erfolgen; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Übermittlungsweg über das Eventportal erfolgen. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft außerhalb des Eventportals, so muss diese aus organisatorischen Gründen der oben genannten Anmeldestelle bis 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugehen. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des Eventportals abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Die Bevollmächtigung über das Eventportal bzw. deren Änderung oder Widerruf muss spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein. Bevollmächtigte Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über elektronische Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend. Der Bevollmächtigte benötigt für die Nutzung des Eventportals Zugangsdaten. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Nachweis einer gegenüber der/dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht muss der Aktionär seine Zugangsdaten dem Bevollmächtigten zur Verfügung stellen. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 135 Abs. 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe. | | 9. | Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Gehen Erklärungen über die Abgabe, Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen oder Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft fristgemäß auf mehreren Übermittlungswegen ein, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zugangs in folgender Reihenfolge stets als vorrangig betrachtet: 1. elektronisch über das Eventportal, 2. per E-Mail und 3. per Post, es sei denn eine form- und fristgemäße Erklärung ist nachweislich später auf anderem Übermittlungsweg zugegangen. Erklärungen, die nicht zweifelsfrei einer ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Stimmabgaben bzw. Weisungen zu einem Tagesordnungspunkt, die nicht eindeutig erkennbar sind, werden als Enthaltung gewertet. Haben Aktionäre eine(n) Dritte(n) (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) bevollmächtigt, können sie ihre versammlungsgebundenen Aktionärsrechte, einschließlich das Stimm- und Rederecht, nur dann selbst ausüben, wenn zuvor die entsprechende Bevollmächtigung gemäß den in dieser Einberufung beschriebenen Maßgaben widerrufen wurde. Insbesondere gilt der ordnungsgemäße Zugang einer Stimmabgabe per Briefwahl oder einer Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform als Widerruf einer zuvor erfolgten Bevollmächtigung sonstiger Dritter. Soweit Aktionäre die Hauptversammlung ausschließlich live über das Eventportal verfolgen, gilt dies nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Bevollmächtigung. Weitere Informationen über die Erteilung, Änderung oder den Widerruf von Vollmachten, insbesondere über die Nutzung des Eventportals, finden Sie im Eventportal unter der Internetadresse | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bei der Ausübung der versammlungsgebundenen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sollten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten beachten, dass es bei der Versendung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auf dem Postweg zu erheblichen Zustellverzögerungen kommen kann. | | 10. | Aktionärshotline Bei Fragen zur Benutzung des Eventportals oder zum allgemeinen Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an anmeldestelle@hce-consult.de oder von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr per Telefon an die Aktionärshotline unter der Nummer +49 30 814533828 wenden. | | 11. | Weitere Rechte der Aktionäre | a) | Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 18. April 2026, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: | | Ottobock SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Investor Relations Julia Hartmann Max-Näder-Straße 15 37115 Duderstadt |
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur) per E-Mail an: | | hauptversammlung@ottobock.de |
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. | | b) | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, an die nachstehende Anschrift zu übersenden: | | Ottobock SE & Co. KGaA Investor Relations Julia Hartmann Max-Näder-Straße 15 37115 Duderstadt |
oder per E-Mail an: | | hauptversammlung@ottobock.de |
Zugänglich zu machende Gegenanträge (einschließlich einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - d.h. spätestens bis zum 4. Mai 2026, 24:00 Uhr - unter vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag (und dessen etwaige Begründung) beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa, weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Ausschlusstatbeständen braucht die persönlich haftende Gesellschafterin einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort, bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz oder bei vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten sind. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt (§ 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG). Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu Ziffer III.11.d)), Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. | | c) | Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 130a Abs. 1 bis 4, 6 AktG Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 13. Mai 2026, 24:00 Uhr, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Einreichung hat in Textform über das Eventportal zu erfolgen. Stellungnahmen werden seitens der Gesellschaft nicht übersetzt. Wir bitten, den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) dienen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 14. Mai 2026, 24:00 Uhr, den angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten im Eventportal unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs zugänglich machen. Stellungnahmen können grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 130a Abs. 3 Satz 4 und § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG). Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen übermittelt werden, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Ziffer III.11.b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Ziffer III.11.e)) sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Ziffer III.12) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet insbesondere keine Möglichkeit zur (Vorab-)Einreichung von Fragen nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in den Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Rahmen des Rederechts in der Hauptversammlung gestellt. | | d) | Rederecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab ca. 30 Minuten vor Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Eventportal ihre Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Nachfragen nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein. Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung ist ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Aktionäre, die von der Möglichkeit eines Redebeitrags in Bild und Ton in der Hauptversammlung Gebrauch machen, sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden Redebeitrags wie eingangs beschrieben live im Internet für Aktionäre übertragen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Versammlungsleiter die für einen Redebeitrag zugelassenen Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte unter Nennung ihres Namens aufrufen wird. | | e) | Auskunftsrecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 130a Abs. 5 Satz 3, 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu allen von der persönlich haftenden Gesellschafterin gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1d AktG zu. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht, einschließlich des Nachfragerechts, nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1, 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Ziffer III.11.d)), wahrgenommen werden kann (§ 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1f AktG). Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. |
| | 12. | Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können über das Eventportal unter Verwendung der Funktion „Widerspruch“ übermittelt werden in dem Zeitraum ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter. Der mit der Niederschrift beauftragte Notar wird darüber unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht beauftragt werden, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des beurkundenden Notars der Hauptversammlung zu erklären. | | 13. | Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 124a AktG Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionäre sowie weitere Informationen stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 118a Abs. 6 AktG auch während des Zeitraums der Versammlung unter oben genannter Internetseite den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Weiterhin wird während der Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären sowie ihren Bevollmächtigten über das Eventportal zur Verfügung stehen. | | 14. | Nachweis der Stimmzählung Abstimmende können gemäß § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung) ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Anfrage bei der Gesellschaft unter der E-Mail-Adresse anmeldestelle@hce-consult.de erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. | | 15. | Hinweise zum Datenschutz Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden, die Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung verfolgen, oder weitere Aktionärsrechte ausüben, verarbeitet die Ottobock SE & Co. KGaA als Verantwortlicher personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, etc.) über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten. Dies geschieht, um den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeitet die Ottobock SE & Co. KGaA die personenbezogenen Daten zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung. Soweit sich die Ottobock SE & Co. KGaA zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleistern bedient, verarbeiten diese die personenbezogenen Daten nur im Auftrag und auf Weisung der Ottobock SE & Co. KGaA. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat jede betroffene Person ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese Rechte können gegenüber der Ottobock SE & Co. KGaA über das Kontaktformular abrufbar unter | https://corporate.ottobock.com/de/contact-gdpo |
oder postalisch unter oben genannter Adresse geltend gemacht werden. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu den Rechten gemäß der DSGVO finden Sie in der Datenschutzerklärung abrufbar unter | https://investors.ottobock.com/hauptversammlung |
| Duderstadt, im April 2026 Ottobock SE & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Ottobock Management SE |