DWS Group GmbH & Co. KGaA, DE000DWS1007

EQS-HV: DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.04.2026 - 15:05:33 | dgap.de

DWS Group GmbH & Co. KGaA / DE000DWS1007

DWS Group GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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DWS Group GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 3. Juni 2026, um 10:00 Uhr
Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ im Congress Center der Messe Frankfurt,
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, als Präsenzveranstaltung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2026 eingeladen. Einlass ist ab 09:00 Uhr. Eindeutige Kennung des Ereignisses: 07ff6124a701f111b552ec75f1f2e92d
Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung
der DWS Group GmbH & Co. KGaA 1. Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die DWS Group GmbH & Co. KGaA und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 171 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG geprüft und gebilligt. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 286 Absatz 1 AktG der Hauptversammlung. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass eine Beschlussfassung erforderlich ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von 999.713.337,57 € ausweist, festzustellen. 2. Verwendung des Bilanzgewinns 2025 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 999.713.337,57 € wie folgt zu verwenden:
- Ausschüttung eines Betrages von 600.000.000,00 € als Dividende (entspricht 3,00 € je für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Aktie),
- Vortrag des verbleibenden Betrags von 399.713.337,57 € auf neue Rechnung.
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 8. Juni 2026, fällig. 3. Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, Zwischenabschlüsse, Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses, zu beschließen:
5.1 EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, („EY“) wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. EY wird zudem zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2026 und gegebenenfalls erstellter sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG), soweit diese jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 aufgestellt werden, bestellt. Auf Grundlage eines gemäß Artikel 16 EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungs- und Risikoausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, oder Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, für die Erbringung der genannten Prüfungsleistungen, zu bestellen. Dabei hat er angegeben, dass er die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, präferiert. Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
5.2 5.2 EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) als Abschlussprüfer zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. Der Aufsichtsrat wird angewiesen, den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 durch die Hauptversammlung verlangt wird.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG ist von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob er die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ab der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. 7. Wahl zum Aufsichtsrat Frau Ute Wolf hat sich entschieden, ihr Aufsichtsratsmandat zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2026 niederzulegen. Daher ist ein Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und vier Mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach Maßgabe des DrittelbG gewählt werden, zusammen. Nach § 10 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung der Anteilseignervertreter in seinem Nominierungsausschuss - vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: Herrn Bas NieuweWeme, ehemaliger Chief Executive Officer (CEO) der Aegon Asset Management Holding B.V., Amsterdam, Niederlande. Herr NieuweWeme ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist derzeit Mitglied in folgenden mit einem Aufsichtsrat vergleichbaren inländischen oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Aufsichtsrats der DMFCO Asset Management B.V., Den Haag, Niederlande (nicht-börsennotierte Gesellschaft)
- Unabhängiger nicht-exekutiver Direktor der Clearwater Analytics Holdings, Inc., Boise, ID, USA (börsennotierte Gesellschaft)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zur DWS Group GmbH & Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der DWS Group GmbH & Co. KGaA sowie der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin oder wesentlich an der DWS Group GmbH & Co. KGaA beteiligten Aktionären, die nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022) offenzulegen wären. Herr NieuweWeme ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Absatz 5 AktG festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im Aufsichtsrat mindestens 30% betragen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt fünf Frauen an, so dass die Zielgröße erreicht ist und auch nach der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin erreicht wäre. Der Wahlvorschlag berücksichtigt ferner die vom Aufsichtsrat gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt an, das vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für den Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil möglichst umfassend auszufüllen. Herr NieuweWeme wird die vom Aufsichtsrat definierte Altersgrenze von grundsätzlich 75 Jahren während der vorgeschlagenen Bestellungsperiode nicht erreichen. Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit Herrn NieuweWeme - davon aus, dass er den mit dem Aufsichtsratsmandat verbundenen Zeitaufwand erbringen kann. Der Lebenslauf von Herrn NieuweWeme ist im Abschnitt „Berichte und Hinweise“ im Anschluss an diese Tagesordnung enthalten. 8. Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und entsprechende Satzungsänderung Gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. Juni 2027 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 20.000.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I). Von dieser Ermächtigung, die die Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen hatte, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Um auch künftig etwaigen Kapitalbedarf kurzfristig decken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das die Möglichkeiten, die mit dem bisherigen genehmigten Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung verbunden sind, mit neuer Laufzeit fortschreibt. Gleichzeitig soll das ungenutzte bisherige genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung aufgehoben werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Das von der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung wird mit Wirkung ab der Eintragung des nachstehend beschlossenen Genehmigten Kapitals 2026/I in das Handelsregister der DWS Group GmbH & Co. KGaA aufgehoben. b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 2. Juni 2029 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 20.000.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Schließlich wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Geldeinlagen erfolgt, der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die insgesamt seit der Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der bezugsrechtsfrei neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Beschlüsse der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien können auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). c) Der bisherige § 4 Absatz 4 der Satzung, der das gemäß vorstehendem Buchstaben a) aufgehobene genehmigte Kapital enthält, wird gestrichen und § 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 2. Juni 2029 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 20.000.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Darüber hinaus ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Schließlich ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Geldeinlagen erfolgt, der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die insgesamt seit der Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der bezugsrechtsfrei neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Beschlüsse der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien können auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).“ 9. Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge) und entsprechende Satzungsänderung Gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. Juni 2027 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 60.000.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/II). Von dieser Ermächtigung, die die Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen hatte, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Um auch künftig etwaigen Kapitalbedarf kurzfristig decken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das die Möglichkeiten, die mit dem bisherigen genehmigten Kapital gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung verbunden sind, mit neuer Laufzeit fortschreibt. Gleichzeitig soll das ungenutzte bisherige genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung aufgehoben werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Das von der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung wird mit Wirkung ab der Eintragung des nachstehend beschlossenen Genehmigten Kapitals 2026/II in das Handelsregister der DWS Group GmbH & Co. KGaA aufgehoben. b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 2. Juni 2029 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 60.000.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026/II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Von der vorstehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der bezugsrechtsfrei neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Beschlüsse der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien können auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). c) Der bisherige § 4 Absatz 5 der Satzung, der das gemäß vorstehendem Buchstaben a) aufgehobene genehmigte Kapital enthält, wird gestrichen und § 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 5: „(5) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 2. Juni 2029 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 60.000.000 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026/II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Von der vorstehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der bezugsrechtsfrei neu ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Beschlüsse der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien können auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).“ 10. Aufhebung einer bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital) erfüllen Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, bis zum 5. Juni 2027 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine und andere hybride Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital) erfüllen, zu begeben. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Damit die Gesellschaft auch künftig über den notwendigen Handlungsspielraum für eine Stärkung ihrer Kapitalbasis sowie eine angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln verfügt, soll die bestehende, bislang nicht in Anspruch genommene Ermächtigung aufgehoben und eine betragsmäßig unveränderte Ermächtigung mit neuer Laufzeit beschlossen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die von der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital) erfüllen, wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachstehend beschlossenen Ermächtigung aufgehoben. b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine zu begeben. Die Genussscheine müssen den Voraussetzungen der europäischen Gesetzgebung entsprechen, unter denen das für die Gewährung von Genussrechten eingezahlte Kapital dem zusätzlichen Kernkapital zuzurechnen ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird weiter ermächtigt, bis zum 2. Juni 2029 anstelle von oder neben Genussscheinen einmalig oder mehrmals andere hybride Finanzinstrumente mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben, die die vorstehenden Anforderungen erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht als Genussrechte einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen Verzinsung oder aus anderen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf (diese Instrumente werden im Folgenden „hybride Schuldverschreibungen“ genannt). Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 500 Millionen € nicht übersteigen. Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Gegenleistung für die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen kann außer in Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in Form bestehender Schuldverschreibungen oder Genussrechte, die durch die neuen Instrumente ersetzt werden sollen, erbracht werden. c) Bei der Ausgabe der Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin von der vorstehenden Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch macht, ist sie ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen seiner Ansicht nach gegeben sind. Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird die persönlich haftende Gesellschafterin in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten. Die Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen können auch von durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emission, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Ausgabekurs, festzulegen. Berichte und Hinweise Zu TOP 7 Lebenslauf und weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
 
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Bas NieuweWeme
Wohnsitz: Amsterdam, Niederlande
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1972
Nationalität: niederländisch
Position Ehemaliger Chief Executive Officer der Aegon Asset Management Holding B.V., Amsterdam, Niederlande Beruflicher Werdegang
2019 - 2024 Aegon Asset Management Holding B.V., Amsterdam, Niederlande, Chief Executive Officer (CEO)
Aegon Ltd. (vormals Aegon N.V.), Amsterdam, Niederlande, Mitglied des Vorstands
2016 - 2019 PGIM Inc., Newark, NJ, USA,
(Asset Management Geschäft der Prudential Financial, Inc.)
Managing Director, Global Head of Institutional Relationship Group and Client Advisory Group
2001 - 2016 VOYA Investment Management LLC, New York, NY, USA (vormals ING Investment Management Americas LLC),
Managing Director, Global Head of Institutional Distribution sowie weitere frühere Positionen, inklusive Head of Institutional Sales and Relationship Management, Institutional Sales, Global Marketing, Distribution and Client Service
Ausbildung
1992 - 2000 Master of Laws (LLM), Universität von Amsterdam (UvA)
2006 - 2007 Executive MBA (Master of Business Administration), New York University (NYU) Stern School of Business
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien Mitglied des Aufsichtsrats DMFCO Asset Management B.V., Den Haag, Niederlande (nicht-börsennotierte Gesellschaft) Unabhängiger nicht-exekutiver Direktor der Clearwater Analytics Holdings, Inc., Boise, ID, USA (börsennotierte Gesellschaft)
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 200.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 200.000.000 Stück beträgt. Ordentliche Hauptversammlung mit Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (physische Hauptversammlung) Die diesjährige Hauptversammlung findet als physische Versammlung statt, an der Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten vor Ort im Congress Center der Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, teilnehmen können. Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts, des Auskunftsrechts sowie weiterer Aktionärsrechte. Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts; Eintrittskarte/Aktionärsportal Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus (§ 22 Absatz 2 Satz 1 der Satzung). Ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG ist ausreichend, aber nicht erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf den Geschäftsschluss des 12. Mai 2026 (sogenannter Nachweisstichtag). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 meint Geschäftsschluss 24:00 Uhr (hier: MESZ). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 der Satzung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft über einen der folgenden Kontaktwege spätestens bis zum 27. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:
- in Textform
 
Postanschrift:

 
DWS Group GmbH & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
- oder gemäß § 67c Absatz 1 und 2 AktG auch über Intermediäre an folgende SWIFT-Adresse:
  SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022;
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 123 Absatz 4 Satz 5 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Das bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts haben. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind aus diesen Aktien nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Eintrittskarte/Aktionärsportal Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises seines Anteilsbesitzes (siehe oben) wird dem Aktionär über die Anmeldestelle eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Eintrittskarten keine zusätzliche Bedingung für die Ausübung von Aktionärsrechten darstellen, sondern ein reines Organisationsmittel sind. Sollte trotz ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarte nicht rechtzeitig zugehen, können die entsprechenden Teilnahmeunterlagen noch am Tag der Hauptversammlung vor Ort ausgestellt werden. Auf der Eintrittskarte sind auch die Zugangsdaten für das Aktionärsportal abgedruckt, die benötigt werden, um über das Aktionärsportal das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl auszuüben sowie Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertretern auf elektronischem Wege zu erteilen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die Briefwahl sowie die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ohne Nutzung des Aktionärsportals schriftlich oder in Textform vorzunehmen. Auch hierfür sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Abschnitten. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung wird am 3. Juni 2026, ab 10:00 Uhr MESZ über das zugangsgeschützte Aktionärsportal (https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung) für angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton übertragen. Außerdem wird die Hauptversammlung für die interessierte Öffentlichkeit per Live-Stream über die Internetseite der Gesellschaft übertragen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG und § 118a AktG. Ausübung des Stimmrechts Stimmabgabe mittels Briefwahl Aktionäre können die Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, wie oben im Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl, ihr Widerruf sowie ihre Änderung können im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal (https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung) erfolgen, das dafür auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der jeweiligen Abstimmung festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird. Der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen, wann die Eingabemöglichkeit endet. Die Nutzung des Aktionärsportals erfordert die Eingabe der Zugangsdaten, die auf der Eintrittskarte vermerkt sind, die nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, ihr Widerruf sowie ihre Änderung sind außerdem per Post oder E-Mail möglich und sollen in diesem Fall der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis 2. Juni 2026, 18:00 Uhr MESZ (Eingang), unter einer der oben im Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Adressen zugehen. Bitte verwenden Sie für die Stimmabgabe mittels Briefwahl per Post oder E-Mail möglichst das Formular, das auf der nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersandten Eintrittskarte abgedruckt ist, oder einen Ausdruck des über die Internetseite der Gesellschaft https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung zugänglich gemachten Formulars. Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt jedoch als Widerruf etwaiger bereits abgegebener Briefwahlstimmen. Dies führt auch dazu, dass jegliche Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt - für diese Aktien unberücksichtigt bleibt. Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigte Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstiger gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellter Personen (nicht jedoch die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter), können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Abstimmungsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls, wie vorstehend im Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ ausgeführt, zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter werden das Stimmrecht nur nach Maßgabe der von dem jeweiligen Aktionär oder Bevollmächtigten erteilten Weisungen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Abstimmungsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung erteilter Weisungen sind per Post oder E-Mail oder gemäß § 67c Absatz 1 und 2 AktG auch über Intermediäre (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“) möglich und sollen in diesem Fall der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 2. Juni 2026, 18:00 Uhr MESZ (Eingang), unter einer der oben im Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Adressen zugehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an die als Abstimmungsvertreter benannten Mitarbeiter der Gesellschaft vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 3. Juni 2026 bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der jeweiligen Abstimmung festgelegten Zeitpunkt (der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen, wann die Eingabemöglichkeit endet), elektronisch über das Aktionärsportal (https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung) zu erteilen sowie erteilte Vollmachten und Weisungen zu ändern und zu widerrufen. Für die Nutzung des Aktionärsportals sind die auf der nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandten Eintrittskarte abgedruckten Zugangsdaten zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder Nachfragen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Die Abstimmungsvertreter sind berechtigt, Untervollmacht zu erteilen; für die Unterbevollmächtigten gelten die vorstehenden Ausführungen. Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung, Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter auch an dem Sonderschalter im Eingangsbereich möglich. Möchten Aktionäre trotz bereits erfolgter Vollmachtserteilung und erteilter Weisung an die von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter vor Ort in Frankfurt teilnehmen, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der vorher erteilten Vollmacht und Weisung an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft. Dies führt auch dazu, dass jegliche Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt - für diese Aktien unberücksichtigt bleibt. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Die Aktionäre können sich bei der Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten - z.B. einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten - vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind ordnungsgemäße Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, wie oben im Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben. Wenn ein Dritter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, der weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person ist, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können über das Aktionärsportal (https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung) erfolgen, das dafür auch noch während der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Alternativ können sie der Gesellschaft per Post oder E-Mail oder gemäß § 67c Absatz 1 und 2 AktG auch über Intermediäre (wie oben im Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben) übermittelt werden und sollen der Gesellschaft in diesen Fällen aus organisatorischen Gründen bis spätestens 2. Juni 2026, 18:00 Uhr MESZ (Eingang) unter einer der oben im Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Adressen zugehen. Für die Erteilung der Vollmacht an einen Dritten per Post oder per E-Mail bitten wir, möglichst das personalisierte Anmeldeformular, das Ihnen mit dem Einladungsschreiben postalisch zugesandt wird, zu verwenden. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder an andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, setzen gegebenenfalls diese Empfänger eigene Formerfordernisse fest. Etwaige Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Wenn ein Aktionär einen Dritten nach diesem Abschnitt bevollmächtigt, ist zur Nutzung des Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten die rechtzeitige Weitergabe der Zugangsdaten erforderlich. Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse angefordert werden: DWS Group GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Mainzer Landstr. 11 - 17
60329 Frankfurt am Main IR-Hotline: +49 69 910-14700
E-Mail: investor.relations@dws.com Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung sind außerdem im Internet unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden unter der genannten Internetadresse auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen (letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 3. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Anschrift zugehen: DWS Group GmbH & Co. KGaA
Persönlich haftende Gesellschafterin DWS Management GmbH
Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Mainzer Landstr. 11 - 17
60329 Frankfurt am Main Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 jeweils i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG zu beachten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: DWS Group GmbH & Co. KGaA
Investor Relations
Mainzer Landstr. 11 - 17
60329 Frankfurt am Main
E-Mail: investor.relations@dws.com Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. Der Gesellschaft unter vorstehender Adresse spätestens bis 19. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG beziehungsweise § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie für Aufsichtsratskandidaten deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält, vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Darüber hinaus haben Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge zu stellen bzw. zu unterbreiten, ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags oder des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf. Auskunftsrecht gemäß § 131 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG In der Hauptversammlung kann jeder teilnehmende Aktionär oder Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. § 131 Absatz 4 Satz 1 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. § 131 Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Das gesetzliche Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung kann nur bei persönlicher Anwesenheit des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen. Der Versammlungsleiter leitet gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 der Satzung die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 der Satzung kann er im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Die Informationen nach § 124a i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung. Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.  
Frankfurt am Main, im April 2026 DWS Group GmbH & Co. KGaA,
vertreten durch: DWS Management GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin Die Geschäftsführung


21.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: DWS Group GmbH & Co. KGaA
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Deutschland
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Internet: https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
ISIN: DE000DWS1007

 
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2312206  21.04.2026 CET/CEST

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