Arzneiwerk AG VIDA, DE000A289B07

EQS-HV: Arzneiwerk AG VIDA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Veröffentlicht am: 27.07.2026 um 15:05 Uhr | dgap.de

Arzneiwerk AG VIDA / DE000A289B07

Arzneiwerk AG VIDA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Arzneiwerk AG VIDA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

27.07.2026 / 15:05 CET/CEST
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Arzneiwerk AG VIDA Berlin ISIN DE000A289B07 / WKN A289B0

Eindeutige Kennung: ARZN260902GM Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, dem 2. September 2026, um 11:00 Uhr beginnenden ordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG "The Burrow Berlin",
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24, 10785 Berlin, ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen. Die oben genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Alleinvorstand, Herrn Sascha Knoche, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
3.1 Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Markus Gernot Schmieta, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
3.2 Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Hartmut Brandt, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
3.3 Dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Dr. Walter Leven, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2026 die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zu wählen.
5. Vorlage des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts der Arzneiwerk AG VIDA für das Geschäftsjahr 2025 zur Erörterung gemäß § 120a Abs. 5 AktG Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben gemacht wurden. Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Da die Gesellschaft eine kleine beziehungsweise mittelgroße Gesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 HGB ist, wird der Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 5 AktG der Hauptversammlung als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Ein das bestehende Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist gemäß § 120a Abs. 1 Satz 4 AktG zulässig. Der Aufsichtsrat hat das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands überprüft und beschlossen, dieses der Hauptversammlung unverändert zur erneuten Billigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
A. Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
B. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) teilen wir mit, dass das Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 6.233.418 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist. Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich daher auf 6.233.418. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
C. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache, wobei als Nachweis ein solcher im Sinne des § 67c Abs. 3 AktG (Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) genügt, übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre): HCE Consult AG
Anmeldestelle Arzneiwerk AG VIDA
Postfach 820335
81803 München, Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 11. August 2026, 24:00 Uhr, beziehen („Nachweisstichtag“). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 26. August 2026, 24:00 Uhr, unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Wie in den Vorjahren wird grundsätzlich für jedes ordnungsgemäß angemeldete Aktiendepot nur eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung ausgestellt. Die Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung, sondern dient ausschließlich der organisatorischen Abwicklung.
D. Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden und einen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl. vorstehender Abschnitt C). Per Briefwahl abzugebende Stimmen können unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, mit der Eintrittskarte übersandten beziehungsweise auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per Post oder per E-Mail, abgegeben werden. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag, den 1. September 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse eingegangen sein. Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf der vorstehend genannten Frist in Textform widerrufen oder geändert werden. Die persönliche Stimmabgabe oder die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten gilt als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen, erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge entgegengenommen werden. Bitte senden Sie Ihre Briefwahlstimmen an die nachfolgende Adresse: HCE Consult AG
Anmeldestelle Arzneiwerk AG VIDA
Postfach 820335
81803 München, Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
E. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Soweit weder ein Intermediär im Sinne des § 135 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer diesem gleichgestellten Person oder Vereinigung (§ 135 AktG) können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem Bevollmächtigten vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG auf der Rückseite der Eintrittskarte. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt, und dieses ist außerdem im Internet unter https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht. Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Personen (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Von der Vollmacht werden die Stimmrechtsvertreter nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor vom Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt erteilt wurden. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme. Dies gilt stets für unvorhergesehene Anträge. Die Vollmacht und die Stimmweisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens 01. September 2026, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse eingegangen sein. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer gegebenenfalls zuvor erteilten Vollmacht und gegebenenfalls zuvor erteilter Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Unberührt davon ist die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf auch während der Hauptversammlung durch den teilnehmenden Aktionär oder seinen bevollmächtigten Vertreter möglich. Für die Erteilung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, deren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung und ihres Widerrufs stehen die nachfolgend genannten Kontaktdaten zur Verfügung: HCE Consult AG
Anmeldestelle Arzneiwerk AG VIDA
Postfach 820335
81803 München, Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
F. Rechte der Aktionäre
1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Arzneiwerk AG VIDA zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft daher spätestens am Sonntag, den 2. August 2026, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse: Arzneiwerk AG VIDA
Vorstand
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen hierbei nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum Dienstag, den 18. August 2026, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: Arzneiwerk AG VIDA
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin
E-Mail: centraloffice@arzneiwerk.ag Darüber hinaus müssen die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sein.
3. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Arzneiwerk AG VIDA zu den mit ihr verbundenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
G Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter https://arzneiwerk.ag/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
H. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Arzneiwerk AG VIDA verarbeitet personenbezogene Daten, wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung angefallenen Daten löschen wir, nachdem die Speicherung insbesondere zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Für die Verarbeitung ist die Arzneiwerk AG VIDA die verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Der Dienstleister der Arzneiwerk AG VIDA - HCE Consult AG, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22-24, 10785 Berlin - welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält von der Arzneiwerk AG VIDA nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Arzneiwerk AG VIDA im Rahmen eines schriftlich vereinbarten Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO. Die Aktionäre haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können ihnen darüber hinaus ein Recht auf Datenübertragbarkeit und ein Widerspruchsrecht zustehen. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Arzneiwerk AG VIDA unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Arzneiwerk AG VIDA
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin
E-Mail: centraloffice@arzneiwerk.ag Die Aktionäre haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren. Die Aktionäre erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: Arzneiwerk AG VIDA
Sascha Knoche - Datenschutzbeauftragter
Ordensmeisterstr. 15-16
12099 Berlin
E-Mail: centraloffice@arzneiwerk.ag Diese Einladung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.  
Berlin, Juli 2026 Arzneiwerk AG VIDA Der Vorstand


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