Alzchem Group AG, DE000A2YNT30

EQS-HV: Alzchem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2026 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

24.03.2026 - 15:05:23 | dgap.de

Alzchem Group AG / DE000A2YNT30

Alzchem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Alzchem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2026 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

24.03.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Alzchem Group AG Trostberg ISIN: DE000A2YNT30
WKN: A2YNT3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Kennung des Ereignisses: DE000A2YNT30-GMET-202605) Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den 5. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird gemäß § 118a AktG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in Form der virtuellen Hauptversammlung abgehalten. Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im passwortgeschützten HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch entsprechend bevollmächtigte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen,
an der Hauptversammlung teilzunehmen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Kantinengebäude am Sitz der Gesellschaft in der
Dr.-Albert-Frank-Straße 32 in 83308 Trostberg. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Teil I: Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Alzchem Group AG und den Konzern, jeweils zum 31. Dezember 2025, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB, ferner die Erklärung zur Unternehmensführung sowie die nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung. Die Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Alzchem Group AG zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 147.747.825,27 wie folgt zu verwenden:
(i) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 21.259.782,60, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 2,10 für jede dividendenberechtigte Stückaktie;
(ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 126.488.042,67.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 52.629 eigenen - und damit nicht dividendenberechtigten - Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 2,10 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gesamtausschüttungsbetrag und Gewinnvortrag vorsieht. Die Auszahlung einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am Freitag, 8. Mai 2026.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Januar 2026 begonnene Geschäftsjahr Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, sofern die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. Wahl des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das am 1. Januar 2026 begonnene Geschäftsjahr Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) eine Bestellung durch die Hauptversammlung verlangt, zum Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Der Beschluss bleibt demgemäß wirkungslos, wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz entweder nicht in Kraft tritt oder für den Nachhaltigkeitsbericht 2026 keine Notwendigkeit der Bestellung eines Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
7. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden; der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht nebst dem Vermerk über seine Prüfung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
8. Satzungsänderungen
a. Umstellung auf Namensaktien Derzeit ist das Grundkapital der Alzchem Group AG in Stückaktien eingeteilt, die auf den Inhaber lauten. Es ist beabsichtigt, die Aktien der Gesellschaft auf Namensaktien umzustellen. Dabei wird der Name des Aktionärs in einem neu einzurichtenden Aktienregister festgehalten. Rechte und Pflichten aus Namensaktien bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft nur für und gegen die im Aktienregister Eingetragenen. Der Wert der Aktie und das mit ihr verbundene Stimmrecht werden durch die Umstellung nicht berührt. Die Gesellschaft verspricht sich von der Umstellung auf Namensaktien Vorteile bei der Kommunikation mit Kapitalmarkt und Aktionären. Darüber hinaus erleichtern Namensaktien die Vorbereitung künftiger Hauptversammlungen. Eine Vinkulierung der Aktien ist nicht vorgesehen. Im Zuge der Umstellung auf Namensaktien ist eine Anpassung verschiedener Satzungsbestimmungen erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, zur Umwandlung der Inhaber- in Namensaktien die folgenden Beschlüsse zu fassen:
(1) Die bei Wirksamwerden der Satzungsänderungen unter (2) bestehenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt. Der Vorstand wird ermächtigt, alles für die Umwandlung Erforderliche zu veranlassen.
(2) Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
(a) Die Überschrift von § 5 wird aufgehoben und lautet künftig: „Namensaktien; Verbriefung; Genehmigtes Kapital 2022“
(b) § 5 Abs. (1) wird aufgehoben und lautet künftig: „Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft die zur Eintragung in das Aktienregister gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“
(c) In § 5 Abs. (5) Satz 1 werden die Worte „auf den Inhaber lautenden Stückaktien“ durch die Worte „auf den Namen lautenden Stückaktien“ ersetzt. Alle übrigen Bestimmungen des § 5 Abs. (5) bleiben unverändert.
(d) § 18 Abs. (1) wird aufgehoben und lautet künftig: „Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist es erforderlich, dass die Aktionäre im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Versammlung in deutscher oder englischer Sprache hierzu anmelden. Die Einzelheiten der Anmeldung werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.“
(e) § 18 Abs. (2) bis (4) werden aufgehoben. Damit wird der bisherige Abs. (5) zum neuen Abs. (2).
b. Öffnung der Satzung für die Einführung elektronischer Aktien Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 eröffnet unter anderem die Möglichkeit zur Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Außerdem können Unternehmen bislang papierhaft globalverbriefte Aktien durch inhaltsgleiche elektronische Aktien ersetzen. Diese Änderungen dienen einer weiteren Effektuierung des Kapitalmarkts. Für die Aktionäre ergeben sich aus der Digitalisierung ihrer Aktien keine Unterschiede; vielmehr verkörpern die elektronischen Aktien die gleichen Rechte wie die bisherigen Aktien. Sie unterscheiden sich nur dadurch, dass bei den elektronischen Aktien an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (§ 2 Abs. 1 eWpG) tritt. Für den - derzeit nicht konkret geplanten, aber künftig womöglich anstehenden - Fall einer Umwandlung ihrer Anteilsscheine in elektronische Aktien möchte die Gesellschaft bereits jetzt Vorsorge treffen. Voraussetzung dafür ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG jedoch eine entsprechende Satzungsregelung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 5 Abs. (2) der Satzung wird um einen neuen Satz 4 ergänzt: (2) [...] „Die Verbriefung ist für solche Aktien ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.“ Die übrigen Teile des § 5 Abs. (2) bleiben unverändert fortbestehen.
c. Ort der Hauptversammlung bei virtueller Versammlung Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als Präsenz-, als virtuelle oder als hybride Hauptversammlung durchzuführen. Die derzeitige Satzungsregelung zum „Ort der Versammlung“ in § 17 Abs. (1) differenziert dabei nicht nach der Form der Versammlung, obwohl der Ort bei der virtuellen Hauptversammlung (die ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten stattfindet) gerade keine Rolle spielt. Ein Satzungszusatz soll klarstellen, dass die Auswahl des Ortes bei der virtuellen Hauptversammlung allein dem Einladenden obliegt, ohne von Seiten der Satzung insoweit beschränkt zu sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 17 Abs. (1) der Satzung wird um einen neuen Satz 2 ergänzt: „Eine virtuelle Hauptversammlung i.S.d. Abs. (2) kann an jeden gesetzlich zulässigen Ort einberufen werden.“ Die übrigen Teile des § 17 Abs. (1) bleiben unverändert fortbestehen.
d. Staggered Board ; konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats Mit der Einführung gestaffelter Amtszeiten im Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung 2025 (sog. Staggered Board) passen u.a. die Bestimmungen der Satzung zur Konstituierung des neu gewählten Aufsichtsrats nicht mehr, weil sie davon ausgehen, dass „alle ... Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind“. Die Satzung soll daher an die neue Situation angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
(1) § 8 Abs. (4) der Satzung wird aufgehoben und lautet künftig: „(4) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, ohne dass ein Ersatzmitglied nachrückt, wird ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine abweichende Amtszeit bestimmt.“ Die übrigen Teile des § 8 bleiben unverändert fortbestehen.
(2) § 9 der Satzung wird aufgehoben und lautet künftig: „§ 9 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit im Aufsichtsrat, soweit bei der Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt wird.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter können ihre Ämter ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber dem Stellvertreter (im Falle des Vorsitzenden) oder dem Vorsitzenden (im Falle des Stellvertreters) niederlegen; steht keiner von beiden hierfür zur Verfügung, erfolgt die Erklärung gegenüber dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Aufsichtsrats.
(3) Ein Widerruf der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auf Dauer verhindert ist, sein Amt auszuüben. Für den Widerruf der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten die Bestimmungen über ihre Wahl entsprechend.
(4) Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter während der laufenden Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Aufsichtsrat aus anderen Gründen nicht - oder noch nicht - über einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter verfügt. Die Einberufung des Aufsichtsrats und die Leitung der Versammlung zur Wahl des Vorsitzenden erfolgen in diesen Fällen nach Maßgabe des § 10 durch den Stellvertreter und, soweit kein Stellvertreter vorhanden ist, durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats; für die Wahl des Stellvertreters gilt im Hinblick auf den Vorsitzenden bzw. das älteste Mitglied des Aufsichtsrats Entsprechendes.“
Teil II: Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 10.176.335 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Von den genannten 10.176.335 Aktien hält die Gesellschaft derzeit 52.629 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.
2. Virtuelle Hauptversammlung; Ort der Hauptversammlung; elektronische Zuschaltung Auf der Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 der Satzung hat der Vorstand beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Kantinengebäude am Sitz der Gesellschaft in der Dr.-Albert-Frank-Straße 32 in 83308 Trostberg. Aufgrund ihrer virtuellen Form wird die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an dem vorstehend genannten Ort abgehalten. Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten findet stattdessen eine Live-Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton im passwortgeschützten HV-Portal („HV-Portal“) unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
statt. Die für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Bei Nutzung des HV-Portals und Anklicken des Buttons „Betreten der Hauptversammlung“ während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 5. Mai 2026 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigte elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung „zugeschaltet“. Andere Personen als die angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten sowie individuell zugelassene Gäste können die Hauptversammlung - oder auch nur Teile davon - nicht im Internet verfolgen.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d.h. zur elektronischen Zuschaltung zu ihr) und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Anerkannt wird auch der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut gemäß § 123 Abs. 4 AktG (in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung). Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen: Alzchem Group AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: anmeldung@meet2vote.de Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang der Anmeldung entscheidend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also auf Montag, den 13. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht, nicht mit dem richtigen Inhalt oder nicht in der gehörigen Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen; sie muss dies jedoch nicht tun, soweit sie den Nachweis - unter Wahrung der Gleichbehandlung der Aktionäre - sachlich für ausreichend erachtet. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Veräußerungssperre einher; unsere Aktionäre sind daher auch nach der Anmeldung zur Hauptversammlung oder dem Verstreichen des Nachweisstichtags berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahme- und Stimmrecht bereits angemeldeter Aktionäre keine Bedeutung; das Gleiche gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär werden, stehen die mit den erworbenen Aktien verbundenen Teilnahme- und Stimmrechte im Hinblick auf die Hauptversammlung 2026 nicht zu. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers durch den teilnahmeberechtigten Aktionär bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung; hierfür ist vielmehr der Depotbestand am Tag der Hauptversammlung maßgebend. Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden dem Aktionär bzw. dem von ihm benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für das HV-Portal unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
übersandt. Über das HV-Portal kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte innerhalb der dafür jeweils vorgesehenen Zeiträume nicht nur die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, sondern unter anderem auch seine Briefwahlstimme elektronisch abgeben, ändern oder widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, erteilen, ändern oder widerrufen, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung abgeben und ansehen, über den virtuellen Wortmeldetisch einen Redebeitrag anmelden (der das Recht einschließt, Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen, Auskunft zu verlangen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen), Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 4 AktG stellen und unbeantwortete Fragen oder Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll geben. Über das HV-Portal können die zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter ab der ersten Abstimmung bis zum Ende der Hauptversammlung ferner das Teilnehmerverzeichnis einsehen. Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer Zugangsdaten zum HV-Portal sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes zu sorgen.
4. Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung
a. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre Stimme vor (beginnend mit dem 14. April 2026) und während der Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter über das HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang des jeweiligen Votums entscheidend.
b. Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch einen hierzu bereiten Bevollmächtigten, z.B. ihre depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, betrauen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziff. 3 näher beschriebenen Anmeldung zur Hauptversammlung (einschließlich des Nachweises des Anteilsbesitzes). Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Vollmachten können (i) elektronisch über das HV-Portal unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
oder (ii) in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (in diesem Fall bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung können
- bis spätestens Montag, den 4. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift und E-Mail-Adresse Alzchem Group AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: alzchem@meet2vote.de sowie
- vor (beginnend mit dem 14. April 2026) und während der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter bzw. - soweit eine Stimmrechtsvollmacht erteilt werden soll - bis zur Schließung der Abstimmungen über das HV-Portal unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
erfolgen. Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang der Bevollmächtigung bzw. des Nachweises entscheidend. Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten erfolgt gemäß den unter a. beschriebenen Formen und Fristen; die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass er die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Statt selbst die Stimme abzugeben, kann der Bevollmächtigte auch einen Dritten, wie z.B. den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (unten e.), unterbevollmächtigen.
c. Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter b. zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.
d. Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit den Zugangsdaten zum HV-Portal übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar. Zur vereinfachten Abwicklung werden die Aktionäre gebeten, Vollmacht vorzugsweise über das HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
e. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diejenigen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, gemäß den ihnen von dem Vollmachtgeber erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine eindeutige Weisung werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht zu den betreffenden Gegenständen nicht ausüben. Vollmacht und Weisungen angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft
- unter der oben b. angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens Montag, den 4. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), oder
- vor (beginnend mit dem 14. April 2026) und während der Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter über das HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugehen; entsprechendes gilt für die Änderung und den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Zugang der Erklärung unter der jeweiligen Adresse. Für die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die nicht über das HV-Portal vorgenommen wird, bitten wir Sie, das Ihnen mit den Zugangsdaten übersandte Formular zu verwenden. Es wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auf Verlangen auch jederzeit zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Bitte beachten Sie, dass die Einschaltung der Stimmrechtsvertreter ausschließlich zum Zweck der Abstimmung erfolgen kann, d.h. ihre Beauftragung zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zur Antrag- und Fragenstellung, zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zur Einlegung von Widersprüchen ausgeschlossen ist.
f. Außer auf den oben genannten Wegen können die Anmeldung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Vollmachts- und Weisungserteilung und deren Änderung gemäß § 67c Aktiengesetz auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte BIC: CPTGDE5WXXX Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich. Anmeldungen und Nachweise des Anteilsbesitzes über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis Dienstag, 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung und deren Änderung über SWIFT müssen bis Montag, 4. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ) (SWIFT Vote Market Deadline), bei der Gesellschaft eingegangen sein.
5. Rechte der Aktionäre: (Gegen-) Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rederecht, Auskunftsrecht, Widerspruch
a. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 50.000 Alzchem-Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Darüber hinaus kann die Hauptversammlung auf Antrag nach §§ 87 Abs. 4, 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Samstag, den 4. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, und zwar bevorzugt an folgende Adresse: Alzchem Group AG
- Der Vorstand -
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang des Antrags entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden gemäß § 124a Satz 2 AktG außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Internet unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
b. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG (i) Aktionäre können außerdem Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung gemäß § 126 Abs. 1 AktG von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie schriftlich oder per E-Mail an Alzchem Group AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: antrag@meet2vote.de zu senden. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, den 20. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge werden im Internet unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ unter Nennung des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung seines Antrags und einer möglichen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang des Gegenantrags entscheidend. Unter bestimmten, in § 126 Abs. 2 AktG im Einzelnen genannten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Gegenanträge, die nach den vorstehenden Ausführungen zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sie werden demgemäß vom Versammlungsleiter bekanntgegeben und für den Verlauf der Hauptversammlung berücksichtigt, auch wenn sie dort nicht noch einmal gestellt werden. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht zu diesen Anträgen bereits nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung ausüben (siehe oben 3. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag“). Sofern der den Gegenantrag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss sein Antrag dort jedoch nicht behandelt werden; die hierzu etwa abgegebenen Stimmen gehen damit ins Leere. Nicht bis zu dem vorgenannten Termin eingegangene - und damit weder vorab zugänglich zu machende noch als gestellt geltende - Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (unten d.), gestellt werden, um wirksam zu sein. (ii) Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze, einschließlich der Angaben zur Adressierung, der Berücksichtigung in der Hauptversammlung und der Abstimmung über sie, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie - beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. (iii) Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt von den vorstehend geschilderten Rechten der Aktionäre nach §§ 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung in einem solchen Fall mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder Wahlvorschläge insoweit erledigt.
c. Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1-4 Aktiengesetz Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung eine oder mehrere Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 130a Abs. 1-4 AktG bei der Gesellschaft einzureichen. Dies kann bis fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Mittwoch, den 29. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgen, und zwar ausschließlich über das HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte unter Nennung des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des die Stellungnahme einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten bis spätestens Donnerstag, den 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), im HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht, soweit davon nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG ausnahmsweise abgesehen werden darf. Mit dem Einreichen der Stellungnahme erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter mit einer solchen Zugänglichmachung einverstanden. Stellungnahmen sind gemäß dem im HV-Portal dafür jeweils vorgesehenen Verfahren
- in Textform im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB und/oder
- als Video in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV mit einer Dateigröße von maximal 1 GB
einzureichen. Eine Vorab-Einreichung von Fragen (§ 131 Abs. 1a AktG) ist im Wege der vorbeschriebenen Stellungnahmen nicht möglich. Dennoch in den Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die in Stellungnahmen etwa enthaltenen Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Für die Wahrnehmung dieser Rechte müssen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten stattdessen die in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Möglichkeiten nutzen.
d. Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG (i) Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Zur Ausübung des Rederechts müssen die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag über den im HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ eingerichteten, am Tag der Hauptversammlung ab 9:00 Uhr (MESZ) geöffneten virtuellen Wortmeldetisch anmelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Das Rederecht umfasst auch das Recht, Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu machen (oben b.), Auskunft zu verlangen (unten e.) sowie Widerspruch einzulegen (unten f.). Das Recht des Versammlungsleiters, die Rede- (und Frage-) Zeit nach § 20 Abs. 3 der Satzung angemessen zu beschränken, bleibt davon unberührt. (ii) Die Hauptversammlung, einschließlich der Videokommunikation über den virtuellen Wortmeldetisch, wird im HV-Portal über ein von unserem Dienstleister zur Verfügung gestelltes System abgewickelt. Zur Nutzung dieses Systems sind von Seiten der Versammlungsteilnehmer, die von ihrem Rederecht Gebrauch machen wollen, bestimmte technische Voraussetzungen einzuhalten:
- Sie benötigen für die Zuschaltung entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet) mit einem der folgenden installierten Browser in der aktuellen Softwareversion: Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox oder Safari. Außerdem muss JavaScript aktiviert sein. Die Nutzung anderer aktueller Browser mit den vom Hersteller empfohlenen Sicherheitseinstellungen ist möglich, wurde jedoch nicht getestet.
- Auf allen verwendeten Endgeräten müssen eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich.
Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im HV-Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
e. Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG Jedem Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Außerdem besteht in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten (§ 131 Abs. 1d AktG). Der Versammlungsleiter beabsichtigt festzulegen, dass das Auskunftsrecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben d.), ausgeübt werden darf. Über die vorstehenden Ausführungen hinaus besteht für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit zu verlangen, dass die einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär außerhalb der Hauptversammlung gegebene Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ebenfalls gegeben wird, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist (§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG). Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben d.), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren übermitteln können. Ein anderweitiges Auskunftsrecht ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
f. Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter elektronisch über das HV-Portal unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abgegeben werden. Der beurkundende Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme solcher Widersprüche über das HV-Portal ermächtigt und erhält diese anschließend von ihr. Darüber hinaus haben zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auch im Rahmen ihres Rederechts (oben d.) die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären.
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre sind auch im Internet unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar.
6. Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen, wie zum Beispiel der Vergütungsbericht, sind im Internet unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG. Unmittelbar nach der Hauptversammlung werden dort auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
7. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Die Alzchem Group AG verarbeitet personenbezogene Daten, d.h. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Anmeldung und Zugangsdaten zum HV-Portal des Aktionärs sowie Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Zugangsdaten zum HV-Portal des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht bereits von den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten selbst, insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung, angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank (Letztintermediär) sie an die Gesellschaft. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auch unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ Gerne senden wir Ihnen diese auch per Post zu.
 
Trostberg, im März 2026 Alzchem Group AG Der Vorstand


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