3U Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 3U Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2026 in Marburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.04.2026 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| 3U Holding AG Marburg WKN 516790 ISIN DE0005167902 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 ein. Sie findet am Mittwoch, dem 3. Juni 2026, um 11:00 Uhr (MESZ) im VILA VITA Hotel Rosenpark, Raum Vivaldi, Anneliese-Pohl-Allee 7-17, 35037 Marburg, statt. | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der 3U HOLDING AG für das Geschäftsjahr 2025 mit dem Bericht des Aufsichtsrats | Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen. Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht nach §§ 289a Abs.1, 315a Abs. 1 HGB (in der für das Geschäftsjahr 2025 anwendbaren Fassung) und können ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Dort werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 | Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2025 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den unter lit. a) bis d) genannten und im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2025 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | | a) Ralf Thoenes | | | b) Stefan Thies | | | c) Michael Schmidt | | | d) Lenard Lange | Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. | 4. | Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 | Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, für das Geschäftsjahr 2026 zum Abschlussprüfer der 3U HOLDING AG und des Konzerns sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird, zu wählen. Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Regelungen im Sinne der EU-Abschlussprüferverordnung. | 5. | Billigung des Vergütungsberichts 2025 für Vorstand und Aufsichtsrat | Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG erstellt, in dem sie über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung berichten. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. § 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 - wie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht - zu billigen. | 6. | Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2026) sowie Satzungsänderung | Das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 beschlossene genehmigte Kapital der Gesellschaft über bis zu EUR 7.062.803,00 (Genehmigtes Kapital 2021) ist bislang nicht genutzt worden und läuft am 19. Mai 2026 aus. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, unter Stärkung der Eigenkapitalbasis ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll die bisher in § 3 Abs. 4 der Satzung enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital 2021 mit Wirksamwerden eines neuen genehmigten Kapitals aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2026 in Höhe von bis zu EUR 7.363.202,00 geschaffen werden. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass sämtliche Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unter diesem Genehmigten Kapital 2026 insgesamt auf maximal 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals - bzw. falls dieser Wert geringer ist - auf 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals beschränkt werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 % sollen auch Aktien angerechnet werden, die (i) zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein können, oder die (ii) während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts als eigene Aktien veräußert oder verwendet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Mit Eintragung des nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2026 in das Handelsregister werden die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung der 3U HOLDING AG, das Grundkapital in der Zeit bis zum 19. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021), und § 3 Abs. 4 der Satzung aufgehoben. b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 7.363.202,00 geschaffen, durch das der Vorstand ermächtigt wird, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ggf. unter Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu EUR 7.363.202,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Hierzu wird § 3 Abs. 4 der Satzung der 3U HOLDING AG mit folgendem Wortlaut neu gefasst: „(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2031 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 7.363.202,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026“). Die Ermächtigung kann auch in Teilbeträgen, d.h. ein- oder mehrmals ausgenutzt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: a) für Spitzenbeträge; b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes) oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehender einlagefähiger Wirtschaftsgüter sowie von Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen; c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital unter Berücksichtigung von Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet; d) bei der Ausgabe an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder Geschäftsleiter von mit ihr mehrheitlich verbundenen Unternehmen sowie deren Mitarbeiter. Sämtliche vorstehende Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital 2026 sind insgesamt auf 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals - bzw. falls dieser Wert geringer ist - auf 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, die (i) zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein können oder die (ii) während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft als eigene Aktien veräußert oder verwendet werden. Über die Einzelheiten der Ausgabe der neuen Aktien, insbesondere über deren Bedingungen sowie über den Inhalt der Rechte der neuen Aktien entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.“ Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und von § 3 Abs. 4 der Satzung der 3U HOLDING AG gemäß lit. a) sowie die Beschlussfassung über § 3 Abs. 4 der Satzung gemäß lit. b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung in der vorgenannten Reihenfolge erfolgt und dass die Eintragung der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 gemäß lit. a) erst erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 3 Abs. 4 der Satzung gemäß lit. b) eingetragen wird. Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum ganz oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kann von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. | 7. | Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand) | Im Rahmen ihrer Treasury-Strategie ist die 3U HOLDING AG unter anderem in Bitcoin investiert. Dabei verfolgt die Gesellschaft das Ziel, das unternehmenseigene Vermögen diversifiziert und werthaltig auszurichten und ein zukunftsträchtiges Anlage-Portfolio aufzubauen. Vorstand und Aufsichtsrat erwägen dieses Investment bei entsprechenden Marktbedingungen unter Beachtung eines verantwortungsvollen, risiko- und Governance-orientierten Ansatzes weiter auszubauen und auch langfristig Bitcoin zu halten. Dies würde es auch ermöglichen, den Bitcoin-Bestand der Gesellschaft auch zur Besicherung von Krediten einzusetzen. Der weitere Ausbau und das langfristige Halten dieser Assetklasse soll auch in § 2 der Satzung der Gesellschaft (Unternehmensgegenstand) reflektiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung der 3U HOLDING AG wie folgt neu zu fassen „(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von unternehmerisch geführten Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, im Rahmen der Verwaltung des eigenen Vermögens ferner auch der Erwerb, das Halten und Verwalten von Kryptoassets (insbesondere Bitcoin), Immobilien und weiteren Assets; sowie die Erbringung von Geschäftsführungs-, Management- und Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen für Tochter- und Beteiligungsunternehmen und Dritte.“ Im Übrigen bleibt § 2 der Satzung unverändert. | 8. | Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 3U ENERGY AG | Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 3U HOLDING AG, als herrschendem Unternehmen, und der 3U ENERGY AG als abhängigem Unternehmen: Durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist es der 3U HOLDING AG mit Blick auf die ergebnisabführungsvertraglichen Elemente möglich, eine steuerliche Optimierung herbeizuführen. Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung sowohl einer körperschaftsteuerlichen als auch gewerbesteuerlichen Organschaft. Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft hat den Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften phasengleich verrechnet werden können. Die Hauptversammlung der 3U ENERGY AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 21. April 2026 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der 3U HOLDING AG wirksam. Der Vertrag hat folgenden Inhalt: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 3U HOLDING AG Zu den Sandbeeten 1 b 35043 Marburg - nachfolgend auch „3UH“ oder die „Organträgerin“ genannt - und der 3U ENERGY AG Zu den Sandbeeten 1 b 35043 Marburg - nachfolgend auch „3UE“ oder die „Organgesellschaft“ genannt - Präambel (1) Die 3U ENERGY AG mit Sitz in Marburg ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Marburg unter HRB 5641 („3UE“ oder die „Organgesellschaft“). Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000,00 EUR ist eingeteilt in 50.000 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der Gesellschaft sind als auf den Inhaber lautende Aktien ausgegeben. Die Aktien sind nicht verbrieft. Die 3U HOLDING AG mit Sitz in Marburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Nummer HRB 4680 („3UH“ oder die „Organträgerin“) ist am Grundkapital der Gesellschaft mit 50.000 Stückaktien beteiligt. (2) Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft befinden sich damit zu 100% unmittelbar in den Händen der Organträgerin. (3) Zwischen der 3UH und der 3UE besteht bis dato kein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. § 1 Leitung (1) Die 3UE unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 3UH. Die 3UH ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der 3UE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. (2) Die 3UH wird ihr Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. Weisungen sind schriftlich, auch per E-Mail, oder mündlich zu erteilen. Im Falle der mündlichen Erteilung sind die Weisungen umgehend schriftlich, auch per E-Mail, zu bestätigen. § 2 Gewinnabführung (1) Die 3UE verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die 3UH abzuführen. Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft und wird 14 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. (2) Die 3UE kann mit Zustimmung der 3UH Teile ihres während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen können auf Verlangen der Organträgerin ganz oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt werden. (3) Die bei Beginn des Vertrages vorhandenen Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn dieses Vertrages gebildet worden sind, können nicht entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. (4) Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden. § 3 Verlustübernahme Die 3UH vereinbart mit der 3UE die Verlustübernahme nach den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällig. § 4 Wirksamwerden und Mindestlaufzeit (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der 3UH und der Hauptversammlung der 3UE abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der 3UE. (2) Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme der Leitungsbefugnis nach § 1 - rückwirkend ab dem 1. Januar 2026, frühestens jedoch ab Beginn des späteren Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen worden ist. (3) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder für ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist. § 5 Kündigung (1) Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung in Abs. (2) - erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2030 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden (ordentliches Kündigungsrecht). Wird dieser Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. (2) Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) zum Ablauf des 31. Dezember 2030 noch nicht abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung nach Abs. (1) erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit gemäß § 4 (3) erfüllt werden wird. (3) Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten (§ 297 Abs. 1 AktG). Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund kann insbesondere - jedoch nicht abschließend - in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft liegen. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 6 Sicherheitsleistungen Bei Beendigung dieses Vertrages hat die 3UH den Gläubigern der 3UE in entsprechender Anwendung des § 303 AktG auf Verlangen Sicherheit zu leisten. § 7 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; gleiches gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag. (2) Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgereglungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit § 3 („Verlustübernahme“) in Konflikt stehen sollten, geht § 3 diesen Bestimmungen vor. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der 3U HOLDING AG einerseits und der 3U ENERGY AG andererseits wird zugestimmt. Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 3U HOLDING AG und der 3U ENERGY AG, Zu den Sandbeeten 1 b, 35043 Marburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht: | • | Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 3U HOLDING AG und der 3U ENERGY AG; | | • | Jahresabschlüsse und Lageberichte der 3U HOLDING AG für die Geschäftsjahre 2025, 2024 und 2023; | | • | Jahresabschlüsse der 3U ENERGY AG für die Geschäftsjahre 2025, 2024 und 2023; | | • | Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG des Vorstands der 3U HOLDING AG und der Geschäftsführung der 3U ENERGY AG. |
| II. | Informationen zur Einberufung | Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 27. Mai 2026 in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der unten angegebenen Anmeldestelle angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes bis spätestens am 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Anmeldestelle einzureichen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen, (sogenannter Nachweisstichtag), d. h. auf den 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ). Anmeldestelle: 3U HOLDING AG c/o UBJ GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: 040 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die oben bereits genannte E-Mail-Adresse hv@ubj.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net unter dem Pfad „Investor Relations/Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte dient als Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung der Stimmweisungen. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter benötigen Sie daher auch dann eine Eintrittskarte, wenn Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei den Depotbanken eingehen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder Widerrufe derselben müssen der Gesellschaft bis zum 01. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der unter Ziffer II. angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse zugegangen sein. Die Möglichkeit, am Tag der Hauptversammlung vor Ort einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, bleibt unberührt. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.3u.net unter dem Pfad „Investor Relations/Hauptversammlung“ zur Verfügung. | III. | Rechte der Aktionäre | Erweiterung der Tagesordnung gemäß §122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 1.840.800 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist per Brief, Fax oder E-Mail an folgende Adresse zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 03. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 3U HOLDING AG Zu den Sandbeeten 1 b 35043 Marburg Fax: 06421 999-1222 E-Mail: hv@3u.net Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§126 und 127 AktG Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ebenfalls ausschließlich an die vorstehend genannte Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen), bei Wahlvorschlägen auch des Namens, des ausgeübten Berufs, des Wohnorts und der Angabe zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft über die Internetseite www.3u.net/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), mit Begründung (nur bei Gegenanträgen, Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse zugehen. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß §131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. | IV. | Weitere Informationen | Informationen gemäß §124a AktG Die Informationen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der 3U HOLDING AG zugänglich unter www.3u.net in der Rubrik „Investor Relations/Hauptversammlung“. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 36.816.014,00. Es ist eingeteilt in 36.816.014 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 36.816.014. Die Gesamtzahl der Stimmrechte schließt die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 3.240.665 eigenen Aktien ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Veröffentlichung im Bundesanzeiger Mit der Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung der 3U HOLDING AG am 23. April 2026 ist am gleichen Tag die Einberufung Medien zur Veröffentlichung der Einladung zu dieser Hauptversammlung in der gesamten Europäischen Union i. S. d. § 121 Abs. 4a AktG zugeleitet worden. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter Die 3U HOLDING AG möchte Sie nachfolgend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung ist: 3U HOLDING AG Zu den Sandbeeten 1 b 35043 Marburg E-Mail: info@3u.net Den Datenschutzbeauftragten der 3U HOLDING AG erreichen Sie wie folgt: 3U HOLDING AG Datenschutzbeauftragter Zu den Sandbeeten 1 b 35043 Marburg E-Mail: datenschutz@3u.net Die 3U HOLDING AG verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Aktiengesetz (AktG). Die 3U HOLDING AG verarbeitet personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zum Zwecke der Vorbereitung und Ihrer Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG zwingend erforderlich. Zudem werden die personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden der 3U HOLDING AG von Dritten übermittelt, die in den Anmeldevorgang zur Hauptversammlung eingebunden sind (z.B. Depot führende Bank) oder von Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung angegeben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Die Daten werden nicht länger gespeichert als gesetzlich zulässig (z.B. aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten) und für die genannten Zwecke erforderlich. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die 3U HOLDING AG Dienstleister. Die Dienstleister der 3U HOLDING AG, welche zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 3U HOLDING AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 3U HOLDING AG. Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.3u.net/infopoint/datenschutz zu finden. Marburg, im April 2026 3U HOLDING AG Der Vorstand | |
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