K+S Aktiengesellschaft, DE000KSAG888

K+S Aktiengesellschaft: K+S plant Ausgabe von Wandelanleihen im Nennwert von etwa 300 Mio. € mit Endfälligkeit in 2031

09.06.2026 - 07:49:24 | dgap.de

K+S Aktiengesellschaft / DE000KSAG888

EQS-Ad-hoc: K+S Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahmen / Sonstige


09.06.2026 / 07:49 CET/CEST
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Der Vorstand der K+S Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unbesicherte und nicht nachrangige Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von etwa 300 Mio. €, ISIN: DE000A460GW7 mit Endfälligkeit in 2031 (die "Anleihen") zu begeben. Die Anleihen werden in bis zu 17,91 Millionen neue und/oder bestehende, auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennwert der Gesellschaft (die "Stammaktien") wandelbar sein. Das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft auf den Bezug der Anleihen ist ausgeschlossen.

Die Anleihen werden im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens ausschließlich institutionellen Investoren in bestimmten Jurisdiktionen außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Regulation S des U.S. Securities Act von 1933, in der jeweils gültigen Fassung, im Rahmen einer Privatplatzierung (das "Angebot") angeboten.

Die Anleihen werden voraussichtlich mit einem Zinssatz zwischen 0,375% und 0,875% p.a. verzinst, zahlbar halbjährlich nachträglich.

Der anfängliche Wandlungspreis wird voraussichtlich mit einer Wandlungsprämie von 30% bis 35% über dem Referenzaktienkurs festgesetzt (dem volumengewichteten Kurs der Stammaktie auf XETRA zwischen dem Beginn der Platzierung und der Preissetzung des Angebots am 9. Juni 2026).

Die Gesellschaft wird berechtigt sein, die Anleihen zum Nennbetrag (zuzüglich aufgelaufener Zinsen) zurückzuzahlen, (i) wenn am oder nach dem 26. Juli 2029 zu irgendeinem Zeitpunkt der Kurs der Gesellschaft 130% des dann geltenden Wandlungspreises erreicht oder übersteigt oder (ii) wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der Anleihen auf 20% oder weniger des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags gefallen ist.

Die endgültigen Bedingungen der Anleihen werden voraussichtlich im Laufe des Tages durch eine separate Pressemitteilung bekanntgegeben. Die Abwicklung der Anleihen wird voraussichtlich am oder um den 16. Juni 2026 (das "Ausgabedatum") erfolgen. Nach der Abwicklung der Anleihen beabsichtigt die Gesellschaft, die Einbeziehung der Anleihen in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der Anleihen zur Finanzierung der kürzlich angekündigten Akquisition des Salzgeschäfts von Qemetica und allgemeine Geschäftszwecke zu verwenden sowie ihre Finanzierungsstruktur zu optimieren.

Im Rahmen des Angebots hat die K+S Aktiengesellschaft einer Lock-up Periode zugestimmt, die 90 Kalendertage nach dem Ausgabedatum endet, vorbehaltlich üblicher Ausnahmen und eines Verzichts durch die Joint Global Coordinators.

Ihr Ansprechpartner    
Investor Relations:    
Julia Bock, CFA    
Telefon: +49 561 9301-1009    
julia.bock@k-plus-s.com 


Wichtige Hinweise
Diese Bekanntmachung und die darin enthaltenen Informationen unterliegen Einschränkungen und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitztümer), Australien, Japan, Kanada, Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung, in der eine solche Veröffentlichung, Verbreitung oder Freigabe rechtswidrig wäre, veröffentlicht, verteilt oder übertragen werden. Die Veröffentlichung, Verbreitung oder Freigabe dieser Bekanntmachung kann in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein, und Personen, die im Besitz dieses Dokuments oder anderer hierin erwähnter Informationen sind, sollten sich über solche Einschränkungen informieren und diese beachten. Darüber hinaus dient diese Mitteilung nur zu Informationszwecken und stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in irgendeiner Rechtsordnung dar. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann eine Verletzung der Wertpapiergesetze einer solchen Rechtsordnung darstellen. Diese Bekanntmachung wurde nicht von der Frankfurter Wertpapierbörse gebilligt.

Die zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung angebotenen Anleihen und die im Falle einer Wandlung zu liefernden Stammaktien sind nicht, und werden auch zukünftig nicht, gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") registriert oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der Vereinigten Staaten registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten angeboten, verkauft, verpfändet, übernommen, ausgeübt, weiterverkauft, aufgegeben, übertragen oder geliefert werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von den Registrierungsanforderungen des Securities Act vor oder es handelt sich um eine Transaktion, die in Übereinstimmung mit den geltenden Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der Vereinigten Staaten nicht den Registrierungsanforderungen des Securities Act unterliegt. Die hierin erwähnten Wertpapiere wurden weder von der U.S. Securities and Exchange Commission, einer bundesstaatlichen Wertpapieraufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten oder einer anderen US-Aufsichtsbehörde genehmigt, abgelehnt oder empfohlen, noch hat eine der vorgenannten Behörden die Vorzüge des Angebots der hierin erwähnten Wertpapiere beurteilt oder befürwortet. Es wird kein öffentliches Angebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den Vereinigten Staaten oder einer anderen Rechtsordnung durchgeführt.

Dieses Dokument und das Angebot richten sich, sofern es in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") (jeweils ein "Mitgliedstaat") und im Vereinigten Königreich ("UK") unterbreitet wird, ausschließlich an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (die "Prospektverordnung"), bzw. der Public Offers and Admissions to Trading Regulations 2024 ("POATRs") sind ("Qualifizierte Anleger"). Jede Person in einem Mitgliedstaat oder in UK, die erstmals Anleihen erwirbt oder der ein Angebot von Anleihen unterbreitet wird, sowie gegebenenfalls Fonds, in deren Namen eine solche Person die Anleihen erwirbt, die in einem Mitgliedstaat oder in UK ansässig sind, gelten als zugesichert, anerkannt und zugestimmt habend, dass sie ein Qualifizierter Anleger sind.

Darüber hinaus wird dieses Dokument in UK ausschließlich an folgende Personen verteilt und richtet sich ausschließlich an (i) Personen, die über berufliche Erfahrung in Anlageangelegenheiten verfügen und unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der jeweils geltenden Fassung (die „Order") fallen, (ii) vermögende Körperschaften (high net worth entities), die unter Artikel 49(2) der Order fallen, und (iii) Personen, an die dieses Dokument anderweitig rechtmäßig verteilt oder gerichtet werden darf (alle diese Personen zusammen als "relevante Personen" bezeichnet). Die Wertpapiere stehen ausschließlich relevanten Personen zur Verfügung, und jede Einladung, jedes Angebot oder jede Vereinbarung zur Zeichnung, zum Kauf oder zum anderweitigen Erwerb solcher Wertpapiere wird ausschließlich mit relevanten Personen eingegangen. Personen, die keine relevanten Personen sind, sollten nicht auf der Grundlage dieser Mitteilung oder ihres Inhalts handeln oder sich darauf verlassen.

MiFID II: Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens des Herstellers gemäß: (a) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung ("MiFID II"); (b) den Artikeln 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c) den nationalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen"), und unter Ausschluss jeglicher Haftung (ob aufgrund unerlaubter Handlung, Vertrag oder sonstigen Gründen), die ein "Hersteller" (im Sinne der MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen) andernfalls diesbezüglich unterliegen würde, hat die Zielmarktbestimmung in Bezug auf die Anleihen zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden im Sinne der MiFID II umfasst; und (ii) alle Vertriebskanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die anschließend die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen"), sollte die Zielmarktbestimmung des Herstellers berücksichtigen; ein der MiFID II unterliegendes Vertriebsunternehmen ist jedoch für die Durchführung einer eigenen Zielmarktbestimmung in Bezug auf die Anleihen verantwortlich (entweder durch Übernahme oder Verfeinerung der Zielmarktbestimmung des Herstellers) und für die Festlegung geeigneter Vertriebskanäle.

Die Zielmarktbestimmung lässt die Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit einem Angebot der Wertpapiere unberührt. Zur Klarstellung: Die Zielmarktbestimmung stellt weder (a) eine Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfung im Sinne der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern dar, in die Anleihen zu investieren, diese zu erwerben oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Anleihen zu ergreifen.

Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR bestimmt, und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der MiFID II; (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden Fassung, die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 der MiFID II gilt; oder (iii) kein qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektverordnung. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in der jeweils geltenden oder ersetzten Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") für das Angebot oder den Verkauf der Anleihen oder deren anderweitige Zugänglichmachung an Kleinanleger im EWR erstellt, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Anleihen oder deren anderweitige Zugänglichmachung an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf, zum Vertrieb oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger in UK bestimmt, und sollten Kleinanlegern im UK nicht angeboten, nicht an diese verkauft, nicht an diese vertrieben und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder beide) der folgenden Kriterien erfüllt (i) kein professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit sie kraft des European Union (Withdrawal) Act 2018 (das "EUWA") Bestandteil des nationalen Rechts ist, oder (ii) kein qualifizierter Anleger im Sinne von Absatz 15 des Anhangs 1 der POATRs. Folglich besteht kein Erfordernis zur Erstellung eines gemäß dem FCA Product Disclosure Sourcebook ("DISC") erforderlichen Offenlegungsdokuments für das Angebot, den Verkauf oder den Vertrieb der Anleihen oder ihre anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger in der UK. Ferner ist es auch möglich, dass das Angebot, der Verkauf oder der Vertrieb der Anleihen oder ihre anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger in der UK gemäß dem DISC oder den Consumer Composite Investments (Designated Activities) Regulations 2024 rechtswidrig ist.



Kontakt:
Investor Relations:
Julia Bock, CFA
Telefon: +49 561 9301-1009
julia.bock@k-plus-s.com


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