EQS-Adhoc: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Höhe von Ausgleich und Abfindung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch das OLG Düsseldorf endgültig bestätigt (deutsch)
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 17:22 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Höhe von Ausgleich und Abfindung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch das OLG Düsseldorf endgültig bestätigt
EQS-Ad-hoc: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Schlagwort(e): Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren/Bedeutende Verträge
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Höhe von Ausgleich und Abfindung zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch das OLG Düsseldorf
endgültig bestätigt
01.10.2026 / 17:22 CET/CEST
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Bielefeld // Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat heute Kenntnis davon
erlangt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des
Landgerichts Dortmund im Spruchverfahren bestätigt und seinen Beschluss
heute der DMG MORI Europe Holding GmbH zugestellt hat.
Damit ist das im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
(nachfolgend "Gesellschaft") als beherrschter Gesellschaft und der DMG MORI
Europe Holding GmbH (vormals: DMG MORI GmbH) als herrschender Gesellschaft
(abgeschlossen am 02. Juni 2016, wirksam mit der Eintragung ins
Handelsregister am 24. August 2016) geführte Spruchverfahren rechtskräftig
abgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. September 2026
(Az. I-26 W 2/23 [AktE]) die gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund
vom 23. März 2023 (Az. 18 O 74/16 [AktE]) gerichteten Beschwerden
zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest:
* Die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angebotene
Barabfindung nach § 305 AktG in Höhe von EUR 37,35 je Stückaktie bleibt
unverändert. Eine Erhöhung findet nicht statt.
* Der Ausgleich nach § 304 AktG wird - wie bereits erstinstanzlich
entschieden - von EUR 1,17 brutto auf EUR 1,28 brutto je Stückaktie
(entsprechend EUR 1,11 netto nach Abzug von Körperschaftssteuer und
Solidaritätszuschlag nach dem jeweils maßgeblichen Satz) erhöht.
Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT ist nicht Partei des gerichtlichen
Spruchverfahrens. Die DMG MORI Europe Holding GmbH hat der Gesellschaft
mitgeteilt, dass sie den sich aus der Erhöhung des Ausgleichs ergebenden
Nachzahlungsbetrag für die betroffenen Geschäftsjahre an die
ausgleichsberechtigten außenstehenden Aktionäre leistet. Eine Nachzahlung
auf die Barabfindung erfolgt nicht, da diese unverändert bestätigt wurde.
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Ende der Insiderinformation
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