Wacker Chemie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
20.03.2026 / 15:00 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Wacker Chemie AG München WKN: WCH888 ISIN: DE000WCH8881 Einladung Wir laden hiermit die Aktionäre1* unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 6. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ). Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen) am Ort der Hauptversammlung stattfinden. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete und legitimierte Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können sich im Wege der elektronischen Kommunikation über ein passwortgeschütztes Aktionärsportal unter der Internetadresse www.wacker.com/hauptversammlung zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Aktionärsportal“ beschrieben. Die gesamte Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton live über das passwortgeschützte Aktionärsportal übertragen. Die Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten unter der Internetadresse www.wacker.com/hauptversammlung live über das Internet verfolgt werden. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der Gesellschaft in der Gisela-Stein-Straße 1, 81671 München. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. _____________________________ * Die Inhalte dieser Einberufung sprechen alle Geschlechter gleichermaßen an. Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Sprachform verwendet. Tagesordnung | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2025 und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. | | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 814.751.202,79 € vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | 5. | Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor zu beschließen: | 5.1 | Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31.12.2026 endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 und von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2027 gewählt. | | 5.2 | Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 gewählt. |
Die Wahl eines Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. | | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk ist ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter | www.wacker.com/hauptversammlung |
zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. | | 7. | Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Nach § 113 Abs. 3 AktG hat bei börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Hauptversammlung hat zuletzt am 22. Mai 2022 über die Aufsichtsratsvergütung Beschluss gefasst, so dass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat sind die bestehenden, in § 12 der Satzung der Wacker Chemie AG niedergelegten Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder weiterhin angemessen. Die bestehenden Vergütungsregelungen sowie das ihnen zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder soll deshalb unverändert der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist als reine Festvergütung zuzüglich einer Aufwandspauschale ausgestaltet. Es wird keine variable Vergütung bezahlt. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse wird durch Multiplikatoren berücksichtigt. Die Vergütung richtet sich dabei nach der am höchsten dotierten Funktion - Doppel- und Mehrfachfunktionen werden nicht berücksichtigt. Die Vergütungsregelung entspricht den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Aufsichtsratsvergütung. Die Satzung der Wacker Chemie AG mit der aktuell gültigen Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats und das der Vergütungsregelung zugrundeliegende, von der Hauptversammlung am 22. Mai 2022 beschlossene Vergütungssystem sind ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter | www.wacker.com/hauptversammlung |
zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in § 12 der Satzung der Wacker Chemie AG festgesetzte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats und das zugrundeliegende Vergütungssystem zu bestätigen. | ******************** Weitere Angaben und Hinweise Der Vorstand der Gesellschaft hat in Ausübung der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Mai 2023 mit großer Mehrheit beschlossenen Ermächtigung entschieden, die ordentliche Hauptversammlung 2026 gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen) ist daher ausgeschlossen. Wir bitten um besondere Beachtung der nachstehenden Angaben und Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten, sowie der Hinweise durch den Versammlungsleiter während der Hauptversammlung. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 und 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die Gesellschaft hat unter www.wacker.com/hauptversammlung ein passwortgeschütztes Aktionärsportal für die Hauptversammlung eingerichtet. Über das Aktionärsportal können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten die nachstehend beschriebenen Rechte ausüben. Die benötigten Zugangsdaten für das Aktionärsportal erhalten Aktionäre nach erfolgreicher Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung (siehe nachstehend unter Ziffer 2.). Die Nutzung des Aktionärsportals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass die Bevollmächtigten vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten individualisierten Zugangsdaten zum Aktionärsportal erhalten, sofern die Anmeldebestätigung nicht direkt an die Bevollmächtigten versandt wurde. Bei Nutzung des Aktionärsportals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 6. Mai 2026, d. h. zwischen Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten für die Dauer der Nutzung elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet im Sinne von § 121 Abs. 4b Satz 1 AktG. Das Aktionärsportal steht voraussichtlich ab dem 15. April 2026 zur Verfügung. | 2. | Übertragung der Hauptversammlung im Internet | Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird am 6. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten live im Internet unter www.wacker.com/hauptversammlung über das passwortgeschützte Aktionärsportal mit Bild und Ton übertragen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Aktionärsportal erhalten, ist vorstehend unter Ziffer 1. („Aktionärsportal“) beschrieben. | 3. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts | Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Sinne der elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht in Textform angemeldet haben. Die Anmeldung muss spätestens bis zum 29. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Anmeldestelle: Wacker Chemie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail: Anmeldestelle@computershare.de oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen durch den Letztintermediär (d. h. das depotführende Institut) in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen; ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (14. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ)) beziehen („Nachweisstichtag“) und der Gesellschaft unter oben genannter Adresse spätestens bis zum 29. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die Aktionäre Anmeldebestätigungen mit den individualisierten Zugangsdaten für das passwortgeschützte Aktionärsportal übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu tragen. Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag („Record Date“) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts sowie der weiteren Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung die Ausübung des Stimmrechts sowie die Ausübung der sonstigen Aktionärsrechte nur als Aktionär, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Personen, die am Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte berechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugehen und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Sinne der elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. | 4. | Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl | Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht auch ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl über das passwortgeschützte Aktionärsportal (siehe oben unter Ziffer 1. („Aktionärsportal“)) auszuüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Ziffer 3. („Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) beschrieben, erforderlich. Die für die elektronische Briefwahl erforderlichen Zugangsdaten zum Aktionärsportal werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesandt. Die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl über das passwortgeschützte Aktionärsportal ist gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren voraussichtlich bereits ab dem 15. April 2026 und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 6. Mai 2026 bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor erfolgten Briefwahlstimmabgabe über das Aktionärsportal möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere besteht nicht die Möglichkeit zur Versendung von Briefwahlstimmen auf dem Postweg. Auch Bevollmächtigte (einschließlich Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten) können sich der elektronischen Briefwahl bedienen. Die Regelung zur Erteilung, zum Widerruf und zum Nachweis der Vollmacht (siehe nachfolgend unter Ziffer 6. („Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte“) bleiben unberührt. Weitere Informationen zur elektronischen Briefwahl können der Anmeldebestätigung sowie den auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung abrufbaren Erläuterungen entnommen werden. | 5. | Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft | Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterinnen ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur virtuellen Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, jeweils wie vorstehend unter Ziffer 3. („Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) beschrieben, erforderlich. Die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Ohne Erteilung ausdrücklicher Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ist eine Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft nicht möglich. Auch Bevollmächtigte (einschließlich Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten) können sich der Stimmabgabe durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft bedienen. Die Regelung zur Erteilung, zum Widerruf und zum Nachweis der Vollmacht (siehe nachfolgend unter Ziffer 6. („Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte“)) bleiben unberührt. Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, welches auf der Homepage der Gesellschaft abrufbar ist. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft können voraussichtlich bereits ab dem 15. April 2026 und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 6. Mai 2026 bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das passwortgeschützte Aktionärsportal (siehe oben unter Ziffer 1. („Aktionärsportal“)) erteilt, geändert und widerrufen werden. Zudem können Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft bis spätestens 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) an die folgende Adresse übersandt werden: Wacker Chemie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail: Anmeldestelle@computershare.de oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Im Vorfeld der Hauptversammlung können auf diesem Wege übermittelte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) auch widerrufen oder geändert werden. Weitere Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft können der Anmeldebestätigung sowie den auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung abrufbaren Erläuterungen entnommen werden. | 6. | Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte | Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten vertreten lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur virtuellen Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, jeweils wie vorstehend unter Ziffer 3. („Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) beschrieben, erforderlich. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein anderer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, welches auf der Homepage der Gesellschaft abrufbar ist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf bietet die Gesellschaft die Übermittlung über das Aktionärsportal (siehe oben unter Ziffer 1. („Aktionärsportal“) an. Dies ist nach erfolgreicher Anmeldung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich. Als weiterer elektronischer Übermittlungsweg bis spätestens 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang), steht die nachfolgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: Anmeldestelle@computershare.de Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (z. B. Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten gilt das Erfordernis der Textform nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre nur im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten individualisierten Zugangsdaten für das Aktionärsportal erhält, sofern die Anmeldebestätigung nicht direkt an die Bevollmächtigten versandt wurde. | 7. | Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung | Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch elektronische Briefwahl und Vollmacht/Weisung an die Stimmrechtsvertreterinnen der Gesellschaft ausgeübt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1.) elektronisch über das Aktionärsportal, (2.) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (3.) per E-Mail und (4.) per Brief. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Vollmacht/Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. | 8. | Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 und 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG |
| 8.1 | Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG | Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen (letzteres entspricht 100.000 nennwertlosen Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet und der Gesellschaft bis spätestens 5. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse übersandt werden: Wacker Chemie AG Investor Relations Gisela-Stein-Straße 1 81671 München Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. | 8.2 | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG | Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die bis spätestens 21. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung zugänglich gemacht: Wacker Chemie AG Investor Relations Gisela-Stein-Straße 1 81671 München oder per E-Mail: hauptversammlung@wacker.com Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der oben genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder verspätet eingehen, werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründung zusammenfassen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen können ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete und legitimierte Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Sofern der Aktionär, der den Gegenantrag gestellt oder Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und legitimiert ist, muss der Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Vorstehendes gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Darüber hinaus können Gegenanträge oder Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge auch während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, d. h. im Rahmen eines Redebeitrags (siehe nachstehend unter Ziffer 8.4), gestellt werden. | 8.3 | Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG | Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Stellungnahmen zu den Gegenständen der ?Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation einreichen. Stellungnahmen sind in Textform bis spätestens 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) per E-Mail an die Adresse hauptversammlung@wacker.com zu übersenden. Stellungnahmen können in deutscher und englischer Sprache eingereicht werden. Stellungnahmen in anderen Sprachen werden nicht zugänglich gemacht werden. Die Gesellschaft wird eingehende Stellungnahmen nicht übersetzen. Wir bitten darum, den Umfang einer Stellungnahme auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um der Gesellschaft und den anderen Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) dienen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen, einschließlich des Namens des Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten, im Aktionärsportal (siehe oben unter Ziffer 1. („Aktionärsportal“)) veröffentlichen. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlicht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft verspätet oder nicht unter der vorstehend genannten E-Mail-Adresse zugehen, sie einen angemessenen Umfang überschreiten, sie nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind oder einer der Ausschlussgründe gemäß §§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen vor der Hauptversammlung begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen gemäß § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären. | 8.4 | Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG | Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Ab 30 Minuten vor Beginn der Hauptversammlung (d. h. ab ca. 9:30 Uhr (MESZ)) wird im Aktionärsportal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können (zu den Zugangsvoraussetzungen zum Aktionärsportal siehe oben unter Ziffer 1. („Aktionärsportal“)). Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die einen Redebeitrag ordnungsgemäß angemeldet haben, werden in einen virtuellen Warteraum gebeten. Der Zugang zu diesem virtuellen Warteraum erfolgt per Klick auf ein Pop-up-Fenster direkt über das Aktionärsportal. Für die Live-Videozuschaltung während der Hauptversammlung benötigen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ein internetfähiges Endgerät (zum Beispiel Laptop, Tablet oder Smartphone), eine stabile Internetverbindung sowie eine Kamera und ein Mikrofon, auf welche vom Internetbrowser zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionären bzw. Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung vor dem jeweiligen Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Hinweise und Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung verfügbar. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. | 8.5 | Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG | Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegt, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe oben unter Ziffer 8.4) ausgeübt werden dürfen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung dargestellt. | 8.6 | Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG | Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Ein solcher Widerspruch kann vom Beginn der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal unter der Internetadresse www.wacker.com/hauptversammlung erklärt werden (zu den Zugangsvoraussetzungen zum Aktionärsportal siehe oben unter Ziffer 1. („Aktionärsportal“)). Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. | 9. | Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft | Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen gemäß § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 und 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hauptversammlung zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. | 10. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte | Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 52.152.600 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 2.474.617 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. | 11. | Hinweis zum Datenschutz | Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Aktionäre und zu den Rechten der Aktionäre nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entnehmen Sie bitte der Internetseite der Gesellschaft unter www.wacker.com/hv-datenschutz München, im März 2026 Wacker Chemie AG Der Vorstand | |
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