Jumia Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.04.2026 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Jumia Technologies AG Berlin ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN (Aktien) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 Wir laden hiermit unsere Aktionäre(*) zu der am Freitag, den 15. Mai 2026, um 15:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2026 der Jumia Technologies AG, Berlin, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein. (*) Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde. | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2025 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | | 4. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen | | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 | | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands | | 7. | Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats | | 8. | Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats | | 9. | Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien | | 10. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft | | 11. | Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft | | 12. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft | | 13. | Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, über die Aufhebung des diesbezüglich bestehenden Bedingten Kapitals 2021/II und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/I sowie über die entsprechenden Änderungen der Satzung der Gesellschaft |
| II. | WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG |
| 1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung | | 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts | | 3. | Bedeutung des Nachweisstichtags | | 4. | Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl | | 5. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten | | 6. | Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter | | 7. | Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT | | 8. | Weitere Rechte der Aktionäre | | 9. | Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten | | 10. | Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG |
| 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2025 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter | https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich sein und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. | | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für die Dauer ihrer Amtszeit im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | 4. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin, | 4.1 | zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr; | | 4.2 | für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie | | 4.3 | für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2026 und im Geschäftsjahr 2027 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht |
zu bestellen. | | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter | https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. | | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig. Das derzeitige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat am 24. Mai 2022 beschlossen und von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juli 2022 mit einer Mehrheit von 72,8 % der abgegebenen Stimmen gebilligt („Vergütungssystem 2022“). Seitdem hat der Aufsichtsrat in Zusammenarbeit mit externen Vergütungsberatern eine Analyse des Vergütungssystems 2022 durchgeführt, insbesondere durch einen Vergleich zu anderen Unternehmen der Branche und um sicherzustellen, dass das Vergütungssystem die Unternehmensstrategie der Gesellschaft und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wirksam fördert und für die Mitarbeiter und die Mitglieder des Vorstands angemessene Anreize schafft. Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat beschlossen, das Vergütungssystem 2022 durch die Ergänzung von Rentabilitätskennzahlen als zusätzliche Leistungskriterien geringfügig anzupassen, um die Strategie des Unternehmens in den nächsten Jahren zu unterstützen. Der Aufsichtsrat hat am 11. März 2026 das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands („Vergütungssystem 2026“) verabschiedet. Das Vergütungssystem 2026 entspricht den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022. Das Vergütungssystem 2026 soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Vergütungssystem 2026 entspricht in fast allen Teilen dem Vergütungssystem 2022. Das Vergütungssystem 2026 enthält eine wesentliche Änderung: Zusätzlich zu dem derzeit verwendeten Leistungskriterium der Wachstumsrate des Bruttowarenumsatzes für den kurzfristig ausgerichteten Virtual Restricted Stock Unit Plan kann der Aufsichtsrat eine Rentabilitätskennzahl als zusätzliches Leistungskriterium auswählen. Diese Änderung gibt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, ein zusätzliches Leistungskriterium auszuwählen, das Anreize für die Erfüllung der strategischen Ziele einer Steigerung der operativen Effizienz und der Erreichung der Rentabilität des Unternehmens schafft. Die Rentabilitätskennzahl kann optional in der kurzfristigen Vergütungskomponente berücksichtigt werden und wird darüber hinaus in der langfristigen variablen Vergütungskomponente als Leistungskriterium festgelegt, wodurch die Umsetzung der Strategie von Jumia zur Schaffung eines rentablen und nachhaltigen Geschäfts unterstützt wird. Das Vergütungssystem 2026 ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter | https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Das Vergütungssystem 2026 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das neue Vergütungssystem 2026 für die Mitglieder des Vorstands, das vom Aufsichtsrat am 11. März 2026 beschlossen wurde, zu billigen. | | 7. | Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über das Vergütungssystem und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat überwacht seine Vergütung fortlaufend. Marktentwicklungen und die Lage des Unternehmens werden dabei angemessen berücksichtigt. Gemäß § 13 der Satzung wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Die ordentliche Hauptversammlung hat die derzeitige Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats am 14. August 2023 mit einer Mehrheit von 97,83 % der abgegebenen Stimmen beschlossen. Zur Unterstützung des strategischen Ziels des Unternehmens, die finanzielle Basis des Unternehmens und insbesondere den Liquiditätsgrad zu verbessern, ist eine Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgesehen. In diesem Zusammenhang soll die derzeitige Vergütung deutlich reduziert werden und das Vergütungssystem soll die Möglichkeit vorsehen, die Vergütung ganz oder teilweise in Aktien zu erfüllen. In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Vergütung in bar oder teilweise in bar und teilweise in Aktien oder vollständig in Aktien der Gesellschaft erfüllt wird; sie ist berechtigt, für verschiedene Positionen unterschiedliche Anteile der Bar- und Aktienerfüllung festzulegen und diese Anteile von Jahr zu Jahr anzupassen. Die Erfüllung der Vergütungsansprüche durch Gewährung von Aktien wird durch die Schaffung eines genehmigten Kapitals für diesen Zweck, wie unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagen, umgesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wie folgt festzulegen und das geänderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu billigen: | a) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 100.000,00. | | b) | Der/die Vorsitzende des Risiko- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 50.000,00. | | c) | Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihr Amt im Aufsichtsrat oder das Amt des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres ausüben, erhalten für jeden vollen Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen entsprechend anteiligen Teil der Vergütung. | | d) | Die Vergütung ist in bar zu zahlen. Nach Ermessen der Gesellschaft kann der Vergütungsanspruch in bar oder teilweise in bar und teilweise in Aktien oder vollständig in Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die Gesellschaft kann für verschiedene Positionen unterschiedliche Anteile der Erfüllung in bar und in Aktien festlegen und behält sich vor, diese Anteile von Jahr zu Jahr anzupassen. Aktien, die zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen gewährt werden, unterliegen keiner Haltefrist. | | e) | Die Vergütung ist in der Regel in zwei Raten zahlbar, d. h. die erste Rate ist zahlbar nach Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Die zweite Rate ist zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. | | f) | Zusätzlich zu der gemäß den vorstehenden Absätzen gezahlten Vergütung erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Aufsichtsrats entstandenen angemessenen Auslagen sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen etwaig entfallende Mehrwertsteuer. | | g) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, sofern vorhanden, in eine von der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft abgeschlossene D&O-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder aufgenommen, die einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden bietet. Die Prämien für diese Versicherung werden von der Gesellschaft getragen. | | h) | Verzichten Mitglieder des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auf die Vergütung für ihr Amt, auch in Bezug auf Aktien, die zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs gewährt werden, sowie hinsichtlich der Einbringung von Vergütungsansprüchen im Rahmen der Erfüllung von Vergütungsansprüchen in Aktien, wird der Vorstand hiermit ermächtigt, im Namen der Gesellschaft die erforderlichen Vereinbarungen mit ihnen zu treffen. |
Dieser Beschluss gilt als Grundsatzbeschluss, bis die Hauptversammlung einen neuen Beschluss hierzu fasst. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter | https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. | | 8. | Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats Gemäß § 95 Satz 2 und § 96 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gültigen und anwendbaren Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs (6) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Wirkung zum 13. September 2024 hat Frau Elizabeth J. Huebner ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Wirkung zum 23. Juni 2025 hat Frau Angela Kaya Mwanza ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Beschluss vom 1. September 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) Herrn Hassanein Hiridjee bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 als neues Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit nur aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeiten aller fünf derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich von Herrn Jonathan D. Klein, Frau Anne Eriksson, Herrn Blaise Judja-Sato, Herrn Pierre-Yves Calloc’h und Herrn Hassanein Hiridjee, enden jeweils mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2026. Es ist daher beabsichtigt, sechs (6) Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen, wobei vier (4) der derzeit amtierenden Mitglieder wiedergewählt werden sollen, namentlich Herr Jonathan D. Klein, Frau Anne Eriksson, Herr Blaise Judja-Sato und Herr Hassanein Hiridjee und zusätzlich zwei (2) neue Mitglieder gewählt werden sollen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei ihrer Wahl keine andere Amtszeit festgelegt wurde. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Auf Empfehlung seines Corporate Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden sechs (6) Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei jede Person im Wege der Einzelwahl gewählt wird: | 8.1 | Herr Jonathan D. Klein, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Mitgründer und ehemaliger CEO und Vorsitzender des Verwaltungsrats, Getty Images, Inc., Seattle, Washington, USA, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats von Etsy und Squarespace sowie Mitglied des Verwaltungsrats von vielen Non-Profit-Organisationen, wohnhaft in New York, New York, USA; | | 8.2 | Frau Anne Kembene Ooga Eriksson, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, nicht-geschäftsführendes Mitglied in Verwaltungsräten, ehemalige Regional Senior Partnerin und CEO für Ost-Afrika von PricewaterhouseCoopers, wohnhaft in Nairobi, Kenia; | | 8.3 | Herr Blaise Judja-Sato, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Gründer und Managing Partner der Infrastrukturplattform mit Fokus auf Staatsvermögen in Schwellenmärkten, VillageReach, sowie ehemaliger geschäftsführender Direktor der International Telecommunication Union (United Nations), wohnhaft in New York, New York, USA; | | 8.4 | Herr Hassanein Hiridjee, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Vorsitzender von Axian Telecom, Ebène, Mauritius, wohnhaft in Antananarivo, Madagaskar; | | 8.5 | Herr Benjamin T. Faw, Seriengründer, Manager, Investor und Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien börsennotierter Unternehmen, wohnhaft in Coral Gables, Florida, USA; und | | 8.6 | Herr Dr. Akinwumi Ayodeji Adesina, Mitgründer und Vorstandsvorsitzender von Global Africa Invest Summit, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und früherer Präsident der African Development Bank Group, Abidjan, Elfenbeinküste, wohnhaft in Abuja, Nigeria. |
Die Bestellung wird mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 wirksam und erfolgt für alle vorgeschlagenen Kandidaten für eine Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt. Die Empfehlung des Corporate Governance- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele sowie das Gesamtprofil der erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse für den Aufsichtsrat, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben gegenüber dem Aufsichtsrat bestätigt, dass sie jeweils in der Lage sind, den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen zu können. Herr Jonathan D. Klein wird als Vorsitzender des Aufsichtsrats kandidieren, wenn er von der Hauptversammlung wiedergewählt wird und Frau Anne Eriksson wird als stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie als Vorsitzende des Risiko- und Prüfungsausschusses kandidieren, wenn sie von der Hauptversammlung wiedergewählt wird. Weitere Informationen zu allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich ihrer Lebensläufe, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft geben, sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex enthalten, sind auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter | https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. | | 9. | Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - „ZuFinG”) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (“eWpG”) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen. Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts und elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant, aber es ist beabsichtigt, diese Möglichkeit für die Zukunft zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf potentielle künftige Anforderungen oder Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung der American Depositary Shares zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange). Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden, weil sie in § 5 bislang keine Regelung zu elektronischen Aktien enthält und der Ausschluss der Verbriefung, der grundsätzlich bereits besteht, die elektronischen Aktien nicht ausdrücklich umfasst. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a) | Neufassung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig wie folgt neu gefasst: „Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszugeben, die einzelne Aktien (Einzelaktienzertifikate) oder mehrere Aktien (Globalaktienzertifikate) verbriefen. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien zum Handel zugelassen sind. Die Verbriefung ist für solche Aktien, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, vollständig ausgeschlossen. Ein Anspruch der Aktionäre auf die Ausgabe von Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.“ | | b) | Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig wie folgt neu gefasst: „Die Form der Aktien sowie etwaiger Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.“ | | c) | Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand wird ermächtigt, die gemäß Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Änderungen der Satzung der Gesellschaft unabhängig von den anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister zur Eintragung anzumelden. |
| | 10. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch soll das Engagement der Mitarbeiter für die Gesellschaft gestärkt werden. Zudem ist es für die weitere Entwicklung der Gesellschaft essenziell, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führt, zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Mithilfe einer Vergütungsstruktur, die auch am Wert der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch den Wert der American Depositary Shares („ADS“) an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange), orientiert ist, können die Interessen der Mitarbeiter stärker mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern. Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat im Dezember 2025 ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 („VRSUP 2025“) verabschiedet. Das VRSUP 2025 hat keine Auswirkungen auf die virtuellen Anteile („VRSU“), die im Rahmen des bestehenden Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021“) und des bestehenden Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) bereits gewährt, aber noch nicht bedient wurden. Unter dem VRSUP 2021 können keine weiteren VRUS ausgegeben werden. Darüber hinaus reichen die verfügbaren VRSU, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch unter dem VRSUP 2023 ausgegeben werden können, nicht aus, um die Incentivierung des Managements und von wichtigen Mitarbeitern sicherzustellen. Die Gesellschaft ist sich jedoch der potenziellen Verwässerung der Aktionäre bewusst, die sich aus der Ausgabe von Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen aus virtuellen Beteiligungsprogrammen ergibt. Dementsprechend wurde das VRSUP 2025 zur künftigen Incentivierung des Managements und wichtiger Mitarbeiter mit einem maximalen Volumen von bis zu 1.200.000 VRSU geschaffen. Dies ist deutlich geringer als das ursprüngliche Volumen des VRSUP 2021 (ursprünglich 9.000.000 VRSU) und des VRSUP 2023 (ursprünglich 6.500.000 VRSU). Im Rahmen des VRSUP 2025 kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2029 bis zu 1.200.000 VRSUs an ausgewählte Begünstigte ausgeben. Nachdem die VRSU unverfallbar bzw. gevested sind, berechtigen sie den Begünstigten zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der ADS. Für die Mitglieder des Vorstands sollen zusätzliche Leistungsziele vereinbart werden. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs für die VRSU entspricht dem Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch ADS, an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) (oder eines vergleichbares Nachfolgesystem) an den ersten fünf Handelstagen nach der Veröffentlichung der letzten Quartalsergebnisse durch die Gesellschaft. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2025 ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung oder des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, die aus dem VRSUP 2025 resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien bzw. ADS der Gesellschaft zu bedienen. Die Bedingungen des VRSUP 2025 entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen des VRSUP 2023. Durch die Schaffung des neuen genehmigten Kapitals soll daher ausschließlich sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl die Ansprüche aus dem neu geschaffenen VRSUP 2025 weiterhin liquiditätsschonend durch die Ausgabe von Aktien bzw. ADS bedienen kann. Zu diesem Zweck sollen die Bezugsrechte der Aktionäre für die Ausgabe von maximal 1.200.000 Aktien ausgeschlossen werden. Dies entspricht den Bestimmungen des VRSUP 2021 und des VRSUP 2023 im Rahmen des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I, wobei die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Begleichung von Ansprüchen unter dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 auszugebenden Aktien, wie für die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) vorgeschlagen, deutlich reduziert wird. Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter | https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a) | Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 (in Worten: eine Million zweihunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/II“). Das Genehmigte Kapital 2026/II darf nur nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus unverfallbaren Virtual Restricted Stock Units verwendet werden, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgeschlossen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II entsprechend anzupassen. | | b) | Ergänzung eines neuen Absatzes 4 in § 4 der Satzung der Gesellschaft Der folgende Absatz wird als Absatz 4 in § 4 der Satzung der Gesellschaft ergänzt: „Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 (in Worten: eine Million zweihunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/II“). Das Genehmigte Kapital 2026/II darf nur nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus unverfallbaren Virtual Restricted Stock Units verwendet werden, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgeschlossen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II entsprechend anzupassen.“ | | c) | Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/II sowie der entsprechenden Änderung der Satzung der Gesellschaft beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister anzumelden und ist ermächtigt, dies unabhängig von anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung zu tun. |
| | 11. | Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2024 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 26. Juni 2029 das Grundkapital einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung näher genannten Umfang durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“). Seit der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Juni 2024 wurde das Genehmigte Kapital 2024/I teilweise zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021”) und dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023”), ausgenutzt. Darüber hinaus wurde das Genehmigte Kapital 2024/I teilweise zur Ausgabe von 40.455.472 neuen Aktien im Zusammenhang mit einer Platzierung zum oder nahe dem Börsenkurs (ein sogenanntes at-the-market-offering, „ATM-Offering“) von 20.227.736 ADS an der New Yorker Börse teilweise ausgenutzt. Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zusammenhang mit dem ATM-Offering erfolgte unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Barkapitalerhöhungen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand hat der Hauptversammlung am 19. Juni 2025 einen schriftlichen Bericht über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I vorgelegt. Infolge der Ausnutzung eines Teils des Genehmigten Kapitals 2024/I im Rahmen des ATM-Angebots, steht der Gesellschaft die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht mehr in dem gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung, insbesondere steht ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen mit einem Ausgabebetrag nicht wesentlich unter dem Börsenpreis nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insofern soll das neue genehmigte Kapital geschaffen werden, damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren, ihre Barmittelposition kurzfristig stärken sowie schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann. Die Gesellschaft wird jedoch das neue genehmigte Kapital nicht im maximal zulässigen Umfang von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft schaffen, obwohl dies nach deutschem Aktienrecht zulässig ist. Vielmehr berücksichtigt die Gesellschaft die mögliche Verwässerung für die bestehenden Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Daher wird unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagen, das derzeitige Volumen des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I, das vollständig aufgehoben werden soll, beizubehalten und ein neues genehmigtes Kapital mit genau demselben Volumen zu schaffen. Das neue genehmigte Kapital soll daher ein Volumen von EUR 55.710.819,00 haben, was ca. 22,49 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2024/I soll das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch ausgeschlossen sein, um die Ansprüche aus dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 bedienen zu können. Das Volumen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für diesen Zweck wird jedoch entsprechend den tatsächlich ausstehenden virtuellen Anteilen (Virtual Restricted Stock Units) unter diesen Programmen erheblich reduziert. Insofern wird die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 ausgegeben werden können, von derzeit 3.713.430 Aktien auf 264.000 Aktien reduziert. Darüber hinaus wird die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2023 ausgegeben werden können, von derzeit 4.998.100 Aktien auf 4.200.000 Aktien reduziert. Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts für bestimmte Zwecke gemäß dem Genehmigten Kapital 2024/I wird grundsätzlich beibehalten. Der Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabepreis, der den Börsenkurs der bereits an der Börse notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet, wird jedoch von derzeit 20 % auf 10 % des Grundkapitals begrenzt. Darüber hinaus wird freiwillig eine spezifische Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals bei der Ausgabe von Aktien im Rahmen von Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ergänzt, um die Verwässerung der bestehenden Aktionäre zu begrenzen. Die Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen und im Zusammenhang mit der Vergütung des Aufsichtsrats ist von dieser Begrenzung ausgenommen, da die Incentivierung der Mitarbeiter und die Erfüllung von Ansprüchen unter Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft im Interesse unserer Aktionäre liegen. Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter | https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a) | Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich zum 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 55.710.819,00 durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit mit Wirksamwerden der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 11 lit. b) sowie der Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 11 lit. c) bzw. lit. d) aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I bleibt der Vorstand berechtigt, diese Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben, wobei im Fall einer Ausübung eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 2026/I nach Maßgabe von lit. b) und lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 11 erfolgt. | | b) | Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 14. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 55.710.819,00 (in Worten: Euro fünfundfünfzig Millionen siebenhundertzehntausendachthundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen („KWG“) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I ausgeschlossen, wenn | - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder | | - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 4.200.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben. |
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I aus anderem genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden. Ferner wird der Vorstand hiermit ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I auszuschließen, | - | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; | | - | soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; | | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; | | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; | | - | zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende). |
Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur insoweit Gebrauch machen, als der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I oder - falls dieser Betrag niedriger ist - seiner Ausnutzung nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus anderen Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital und durch Verwendung eigener Aktien, ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder verkauft werden, um (i) Ansprüche aus virtuellen Beteiligungsprogrammen (virtual restricted stock unit programs) der Gesellschaft oder (ii) Vergütungsansprüche von Mitgliedern des Aufsichtsrats zu erfüllen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I entsprechend anzupassen. | | c) | Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst: „Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 14. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 55.710.819,00 (in Worten: Euro fünfundfünfzig Millionen siebenhundertzehntausendachthundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen („KWG“) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I ausgeschlossen, wenn | - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder | | - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 4.200.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben. |
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden. Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I auszuschließen, | - | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; | | - | soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; | | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; | | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; | | - | zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende). |
Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur insoweit Gebrauch mac
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